Weimar: Zweite Runde in Verfahren zu Verfassungswidrigkeit der Kontaktbeschränkungen

mdr​.de mel­det am 22.1.:

»Die Staats­an­walt­schaft Erfurt geht gegen das vom Amts­ge­richt Wei­mar erlas­se­ne Urteil zur Kon­takt­be­schrän­kun­gen wegen der Coro­na-Pan­de­mie vor. Die Staats­an­walt­schaft habe beim Amts­ge­richt einen Antrag auf Zulas­sung einer Rechts­be­schwer­de ein­ge­legt, sag­te der Spre­cher der Behör­de, Han­nes Grünseisen.

Damit will die Staats­an­walt­schaft errei­chen, dass das Urteil mit den ihm zugrun­de­lie­gen­den Fest­stel­lun­gen auf­ge­ho­ben und an einen ande­ren Rich­ter zur neu­en Ver­hand­lung und Ent­schei­dung ver­wie­sen wird.

Urteil: Kontaktverbot verstößt gegen Menschenwürde

Das Amts­ge­richt hat­te am 11. Janu­ar in einem Buß­geld­ver­fah­ren die Kon­takt­ver­bo­te wegen der Coro­na-Pan­de­mie als ver­fas­sungs­wid­rig bezeich­net.

Des­sen dama­li­ge Anord­nung sei ver­fas­sungs­wid­rig gewe­sen, weil das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz kei­ne aus­rei­chen­de Rechts­grund­la­ge für eine sol­che weit­rei­chen­de Rege­lung wie ein Kon­takt­ver­bot sei, so die Urteils­be­grün­dung. Die Anord­nung des Kon­takts­ver­bo­tes habe gegen die Men­schen­wür­de ver­sto­ßen und sei nicht ver­hält­nis­mä­ßig gewesen.

Noch keine einheitliche Rechtsprechung

Staats­an­walt­schafts-Spre­cher Grüns­ei­sen sag­te, die­se Ent­schei­dung sei "zur Fort­bil­dung des Rechts und zur Siche­rung einer ein­heit­li­chen Recht­spre­chung zu über­prü­fen". Dies sei umso mehr gebo­ten, da die Kon­takt­be­schrän­kun­gen wei­ter gel­ten. Eine ein­heit­li­che Recht­spre­chung zu deren Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit sei vonnöten.

Hin­ter­grund des Ver­fah­rens in Wei­mar war ein Buß­geld­be­scheid über 200 Euro, der im Herbst des ver­gan­ge­nen Jah­res gegen einen Mann aus Wei­mar ver­hängt wur­de. Der Mann hat­te Ende April 2020 zusam­men mit sie­ben wei­te­ren Per­so­nen im Hof eines Hau­ses Geburts­tag gefei­ert und somit gegen die damals gel­ten­den Kon­takt­auf­la­gen ver­sto­ßen. Die­se erlaub­te ledig­lich das Zusam­men­sein von Ange­hö­ri­gen zwei­er Haus­hal­te.«

Das Urteil kann hier ein­ge­se­hen werden.

16 Antworten auf „Weimar: Zweite Runde in Verfahren zu Verfassungswidrigkeit der Kontaktbeschränkungen“

  1. Das war doch nicht anders zu erwar­ten! Die Staats­an­walt­schaft ist gem. GVG §§ 146, 147 wei­sungs­ge­bun­den. Das ist ja auch der Grund dafür, daß int. Haft­be­feh­le der deut­sche Staats­an­walt­schaft nicht aner­kannt – Sta­tus Bana­nen­re­pu­blik – werden.

    1. Wie­so wird hier nicht Mal die Tat­sa­che ins Feld geführt daß alle Gerichts­bar­keit auf­grund eines nicht exis­ten­ten sou­ve­rä­nen Staa­tes der BRD null und nich­tig, ja sogar ille­gal sind und somit ohne jede Haltbarkeit

      1. Sie hören sich fast schon so an, als hie­ßen Sie mit Vor­na­men Juli­us. Unto­te Ideo­lo­gien und deren leben­de Prot­ago­nis­ten brin­gen nicht nur kei­ne Lösung in der der­zei­ti­gen Pro­blem­la­ge son­dern ver­schär­fen sie geradezu.

      2. So ein Reichs­bür­ger-Quark. Wenn man die­sen Reichs­bür­genr in die Augen schaut, sieht man (Zitat): "Das Licht ist an, aber nie­mand zu Hause"

    1. @Boris
      Das BVerfG ist voll­kom­men frei in der Ent­schei­dung, wann und ob sie eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de anneh­men und ob sie die Ableh­nung über­haupt mit einer Begrün­dung zu ver­se­hen geruhen.
      Ein paar ziel­füh­ren­de, wenn auch nicht ermu­ti­gen­de Infor­ma­tio­nen fin­den Sie hier:
      Seit 2012 beweg­te sich die Anzahl der nicht ange­nom­me­nen Ver­fas­sungs­be­schwer­den zwi­schen 5.000 und 6.000 pro Jahr. Von den Nicht­an­nah­me­be­schlüs­sen wer­den etwa 200 bis 300 mit einer Begrün­dung ver­se­hen. Mit einer soge­nann­ten Tenor­be­grün­dung, einem knap­pen Hin­weis zur Unzu­läs­sig­keit oder Unbe­grün­det­heit, wur­den in den ver­gan­ge­nen Jah­ren jähr­lich etwa 600 Nicht­an­nah­men ver­se­hen, in den Jah­ren 2012–2014 waren es aller­dings noch über 1.000. Ganz ohne Begrün­dung blei­ben schließ­lich über 4.500 Beschwer­den jedes Jahr, also jeweils um die 80 Pro­zent der ein­ge­gan­gen Verfahren.
      https://www.lto.de/recht/justiz/j/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-nichtannahme-ohne-begruendung-pflicht/#:~:text=Die%20eigenen%20Statistiken%20des%20BVerfG,neu%20eingegangen%20waren%205.784%20Verfassungsbeschwerden.

      1. @ some1

        Ja, for­mal ist das BVG frei in sei­nen Entscheidungen.
        Durch die Beset­zung der Rich­ter­pos­ten im BVG ist aber sicher­ge­stellt, dass sie sich frei­wil­lig für die poli­tisch gewünsch­te Rich­tung entscheiden.
        Der Lob­by­ist, der momen­tan den Vor­sit­zen­den Rich­ter im BVG spielt, hat in sei­nem bis­he­ri­gen Wer­de­gang sei­ne dies­be­züg­li­che zuver­läs­si­ge Erpress­bar­keit sicher­ge­stellt und ent­schei­det jetzt wie erwartet.
        Oder was schät­zen Sie, wes­halb das BVG das Demons­tra­ti­ons­recht auf­ge­ho­ben hat?

  2. GVG § 146, 147

    Anschau­en.

    Das ist nicht "staats­an­walt­schaft­lich", son­dern poli­tisch; dem Völ­ker­recht nach unzu­läs­sig, der gesam­ten davon abge­lei­te­ten rest­li­chen Ver­fas­sung nach eben­falls unzu­läs­sig; "bean­sprucht" wird die­se enor­me kon­zern­po­li­ti­sche Kriminalität.durch die eben­falls mit Völ­ker­recht und mit der davon abge­lei­te­ten gesam­ten Ver­fas­sung kol­li­die­ren­den, aus dem super­apo­ka­lyp­ti­schen deut­schen Super­im­pe­ri­al­we­sen stam­men­den, men­tal und cha­rak­ter­lich rück­stän­di­gen Relikt der Absur­di­tät der impe­ri­ale­li­ta­ris­ti­schen Indem­ni­tät im somit – wie eben­falls GVG § 146,147 – unver­züg­lich zu kor­ri­gie­ren­den Arti­kel 46 GG – "grund­sätz­li­che Straf­frei­heit" fur deut­sche Abge­ord­ne­te der höchs­ten Ebe­ne – und wie gesagt, dies völ­ker­rechts­wid­rig wie verfassungswidrig.

    Das gan­ze ist nicht nur eine blo­ße Mei­nungs­ver­schie­den­heit, son­dern Krieg abso­lu­tis­ti­scher Mon­ar­chis­ten gegen libe­ra­len Protestantismus.

    1. In die­sem Blog ler­ne ich viel- dan­ke an alle Beteiligte!
      Das The­ma, dass Staats­an­wäl­te wei­sungs­ge­bun­den sind, ist wohl auch schon älter:
      10.08.2015 | BundesvorstandPressemitteilung
      Staats­an­wäl­te sind nicht unabhängig
      Es ist Zeit für eine grund­le­gen­de Reform der Jus­tiz. Eine Reform kann sich jedoch nicht auf die Abschaf­fung des äuße­ren Wei­sungs­rechts beschrän­ken. https://​www​.neue​rich​ter​.de/​d​e​t​a​i​l​s​/​a​r​t​i​k​e​l​/​a​r​t​i​c​l​e​/​s​t​a​a​t​s​a​n​w​a​e​l​t​e​-​s​i​n​d​-​n​i​c​h​t​-​u​n​a​b​h​a​e​n​g​i​g​-​413

  3. es ist erstaun­lich, dass ein Rich­ter sich so tief in die Mate­rie ein­ar­bei­te­te. um ein der­ar­tig fun­dier­tes Urteil zu spre­chen! Wel­cher ande­re Rich­ter hat den Mut und die Bewei­se, die­se ermit­tel­ten Sach­ver­hal­te zu wider­le­gen? Schließ­lich ist eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de anhän­gig, die über das Urteil hin­aus vie­le wei­te­re Grund­rechts­ver­stö­ße benennt und nachweist?

  4. @some1 22. Janu­ar 2021 um 22:36 Uhr
    Herz­li­chen Dank für die­ses Sah­ne­stück dreis­ter ver­lo­ge­ner Propaganda:
    https://​www​.mdr​.de/​t​h​u​e​r​i​n​g​e​n​/​f​a​k​e​n​e​w​s​-​p​f​l​e​g​e​h​e​i​m​-​i​m​p​f​e​n​-​c​o​r​o​n​a​-​k​a​m​p​a​g​n​e​-​1​0​0​.​h​tml
    Dabei ist Frau Fischer, falls die Mails von ihr waren, doch ein Mus­ter­bei­spiel für Zurück­hal­tung. Es fehlt doch die Frett­chen­fra­ge:
    https://​www​.welt​ex​pe​ri​ment​.com/​2​0​8​9​1​.​h​t​m​l​#​f​r​e​t​t​c​hen
    In die­sen Zei­ten nimmt man nichts per face-value. Aber für mich wäre das Grund genug sofort die Imp­fung mit die­sem uner­prob­ten Mit­tel aus­zu­set­zen. Um Zeit für die unab­weis­bar nöti­ge For­schung zu bekommen.

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