Im Bericht über seine Recherchen zur "Drosten-Dissertation" zeigt Markus Kühbacher dieses Bild:
Aus dem kleinen Zettel geht hervor, daß es keinerlei Einschränkungen bei Vervielfältigungen gibt.
Damit ist klar, daß eine zweifache Auskunft des "Sachgebietsleiters Information / Anmeldung / Lesesäle" der Frankfurter Universitätsbilbiothek aus dem Juli – nun, nicht so ganz richtig war. Damals wurde mir eine Kopie verweigert: "Hier müssten Sie warten bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. der Urheberin." Dazu und zu den Interventionen des Kanzlers der Uni siehe Dissertation Christian Drosten: Kein Drankommen?, Drosten-Diss. erst im Jahr 2130 verfügbar? und Briefe vom Kanzler…
Lieber AA,
der Zettel den Sie ansprechen besagt ja nur, dass Sie den Kopien-Dienst der DNB nutzen können, wenn Sie eine Kopie der Doktorarbeit haben möchten.
Das stimmt sogar, allerdings erhalten Sie dort dann auch nicht die vollständige Kopie, sondern nur 10 % des Buches , es sei denn die Arbeit wäre nicht mehr urheberechtlich geschützt, also "gemein frei". Das ist sie aber noch bis "70 Jahre nach dem Tod".
Woher ich das weiß? Nun, zum einen wohne ich in Mainz und nutze die DNB in Frankfurt selbst häufig, auch den Kopienservice und habe das selbst schon häufiger erfahren. Auch andere Bibliotheken von denen ich Kopien und Scans erhalten haben, verfahren so. Zum anderen steht es so im Urhebergesetz
Die DNB weist auch extra auf deren Homepage darauf hin, dass Kopien nur im Rahmen des Urheberechtes angefertigt werden können. Zitat:
"Rechtliche Grundlagen
Der Kopienversand auf Bestellung ist auf Grundlage des Urheberrechts den öffentlichen Bibliotheken nur dann erlaubt, wenn die Vervielfältigungen der Bestellerin oder dem Besteller zum privaten und sonstigen eigenen, nicht aber zum kommerziellen Gebrauch dienen.
Zulässig ist die Vervielfältigung von bis zu 10 Prozent vom Gesamtumfang eines erschienenen Werkes sowie einzelne in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienene Beiträge.
Für die Einhaltung der mit den versandten Kopien verbundenen Urheberrechte ist die Bestellerin oder der Besteller selbst verantwortlich."
(Quelle: https://www.dnb.de/DE/Service/Hilfe/Kopienversand/hilfeKopienversand_node.html#doc180364bodyText9)
Ich befürchte also, dass Sie mit Ihrem Beitrag falsch liegen und der Sachgebietsleiter Recht hat.
Viele Grüße vom Rhein
A. Höhler
@A. Höhler: Nö. Der Zettel erlaubt das Fotografieren ohne Einschränkung. Doktorarbeiten sind immer zu veröffentlichen, lediglich die Formen sind unterschiedlich. Die DNB in Leipzig gestattete das Kopieren von 75% des Textes. Den "Fakten-Checkern" von correctiv.org liegt die Arbeit komplett vor, ebenso corona-transition.org. Viele Dissertationen liegen als PDF vollständig vor. Dazu kommt, daß erst nach erheblichem öffentlichen Druck überhaupt Exemplare der Arbeit im Jahr 2020 in der UB und später in der DNB zur Verfügung gestellt wurden. Woher kamen die und wann sind sie entstanden?
Komisch. Die Veröffentlichung dient doch dazu, das erarbeitet Wissen anderen Forschern zur Verfügung zu stellen. Wie soll das denn gehen, wenn man nur 10% davon effektiv auswerten kann?
Und wenn jeder Forscher, der eine Veröffentlichung auswerten will dazu an die entsprechende Bibliothek reisen müsste, wären wir praktisch wieder auf dem Niveau des Mittelalters. Also ich habe die Erfahrung, dass man per Fernleihe bzw. Kopierdienste alles erhalten kann, was nicht ausdrücklich einer Geheimhaltung unterliegt.
Das Urhebergesetzt verbietet ja nur die Aneignung geistiger Leistungen anderer zu eigenen gewerblichen Zwecken – aber ganz gewiss nicht die Verwertung wissenschaflticher Erkenntnisse für Forschung und Wissenschaft. Und auch nicht für die Auswertung des Gehalts einer behaupteten wissenschaftlichen Leistung.
Ist das hier dann eine Fälschung??
https://www.volksverpetzer.de/analyse/doktorarbeit-von-drosten/
Peinlich: die Inhaltsangabe als "Einleitung" vorzuführen. Echt der Brüller diese Volksvergrätzer.
@aa: Das Fotografien (ist das gleiche wie kopieren) ist erlaubt, aufgrund des Bestandschutzes,steht doch da,von uneingeschränkt steht da nix. Für eigene Zwecke (bis 75 %) dürfen Sie das ja selbst machen. Sie haben aber bei in Frankfurt nach einem Scan gefragt, der Ihnen zu geschickt werden soll. Das dürfen die aber nur bis zu 10 %. Steht alles im Urheberrecht. Sie liegen also immer noch falsch mit Ihrem Beitrag.
A. Höhler hat vollkommen Recht. Ich bin selbst Bibliothekar an einer großen deutschen UB und dort unter anderem für die Bearbeitung von Scanaufträgen zuständig. Bei Werken, die nicht gemeinfrei sind, dürfen nur maximal 10% kopiert bzw. gescannt werden.
"Im Gegensatz zur körperlichen Form Deiner Abschlussarbeit, die Dir zusteht, ist der wissenschaftliche Inhalt der Abschlussarbeit laut universitärer Richtlinien gemeinfrei. So unterliegen die in Deiner Abschlussarbeit enthaltenen Ergebnisse und Daten, Theorien, mathematische Methoden und wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht dem urheberrechtlichen Schutz. Sollte jemand Deine Daten weiterverwenden, so muss er jedoch durch die Pflicht zur Quellenangabe natürlich die Herkunft durch die Angabe der Fundstelle belegen." (https://www.thesius.de/blog/articles/rechts-und-verfahrensfragen-externe-bachelor-master-dissertation-abschlussarbeit)
@AA:
Leider haben Sie immer noch nicht Recht, egal wie oft Sie es auch noch wiederholen möchten: Sobald aus den Gedanken ein Werk wird, hat das ganze automatischen urhebrechtlichen Schutz.
Entschuldigen Sie, dass ich das so sagen muss, aber viel Ahnung haben Sie wirklich nicht, vorallem weil Sie ja selbst in Ihrem Zitat nachlesen können, dass die Inhalte/Ideen frei sind, das körperliche Werk aber doch nicht. Darum geht es aber bei der Frage, ob und wie vervielfältigt und geliefert werden darf:
"Sind meine Forschungsdaten und ‑ergebnisse urheberrechtlich geschützt?
Forschungsergebnisse sind in der Regel über das Urheberrecht geschützt, da sie die nötige Eigentümlichkeit, Originalität oder auch Individualität aufweisen und damit ein Werk gem. § 2 UrhG sind. Da die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Urheber der Forschungsergebnisse sind, liegen die Urheberrechte zunächst einmal bei ihnen.
Ideen und Fakten
Wichtig ist: Bloße Fakten, Gedanken und Ideen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Der Urheberrechtsschutz bezieht sich immer nur auf ein konkretes, sinnlich wahrnehmbares Forschungsergebnis. Für die Wissenschaft bedeutet dies: Der Urheberrechtsschutz beginnt erst, wenn aus der gedanklichen Erkenntnis ein Werk geworden ist, z.B. in Form einer Publikation."
(Quelle: https://www.bmbf.de/upload_filestore/pub/Handreichung_UrhWissG.pdf)
Die genannte Quellen sollten Sie mal bitte vollständig lesen, vielleicht hilft es Ihre Wissenslücken zu schließen.
Hier noch eine andere:
" (…) Es liegt auf der Hand und ist heute Konsens, dass wissenschaftliche Erkenntnisse, Gedanken und Inhalte selbst urheberrechtlich frei und jedermann zugänglich sind (so der BGH bereits in mehreren Entscheidungen in den 1980ern, vgl. nur Urteil vom 9. Mai 1985 – I ZR 52/83 "Inkasso-Programm"). Auf der anderen Seite würde es dem Grundgedanken des Urheberrechts widersprechen, wenn jede Darstellung neu gewonnener wissenschaftlicher Erkenntnisse gemeinfrei wäre und von jedem uneingeschränkt genutzt und verbreitet werden könnte, zumal Werke der Wissenschaft in § 1 UrhG ausdrücklich als Schutzgegenstand aufgeführt sind. " (https://www.forschung-und-lehre.de/urheberrecht-und-werkqualitaet-326/)
Jetzt verstanden?
Mit freundlichen Grüßen
A. Höhler
@A. Höhler: Vielleicht sollten wir es dabei belassen, daß wir uneinig sind? Mein letztes Argument an dieser Stelle entstammt der Promotionsordnung der Goethe-Universität:
"(2) In den Fällen a) und d) überträgt der/die Doktorand/in der Hochschule das Recht, weitere Kopien von der Dissertation herzustellen und zu verbreiten.«
https://www.uni-frankfurt.de/61783387/promo_ord_1997.pdf
Dabei gilt für die Ablieferung der Arbeit:
"a) mindestens 30 Exemplare, jeweils in Buch- oder Photodruck zum Zwecke der Verbreitung"
Das ist leider schon wieder nicht korrekt: Es wäre ja nur dann gestattet, wenn er in den Fällen a und d promoviert hätte, hat er aber nicht (zunächst egal wie Ihre Meinung dazu ist,offiziell ist es nun mal so). Ihre Ausgangsbehauptung in dem Beitrag war aber ein ganz andere und zwar ,dass der kleine Zettel oben im Bild das Kopieren uneingeschränkt erlauben würde. Damit liegen Sie aber nachweislich falsch. Jetzt wird die Promotionsordnung angeführt, zwischendurch zitieren Sie eine Internetseite mit der Sie sich selbst widersprechen … aber nun gut, wenn das Ihr letzter Punkt war, wird es vermutlich auch nicht mehr besser werden. Ich verabschiede mich ebenso aus der Diskussion.