
»New York (Knewz) – Die Direktorin der Centers for Disease Control and Prevention, Rochelle Walensky, hat sich positiv auf COVID-19 getestet, kurz nachdem sie die Amerikaner aufgefordert hatte, sich auffrischen zu lassen…
Die CDC gab den positiven Test am 22. Oktober bekannt, so The Hill, und sagte, sie sei in der Nacht zuvor positiv getestet worden und habe leichte Symptome…«
msn.com (22.10.)
Update:
»… CDC-Direktorin Dr. Rochelle P. Walensky hatte am Dienstag erklärt, dass "geimpfte Menschen das Virus nicht in sich tragen und nicht krank werden, und das zeigt sich nicht nur in den klinischen Studien, sondern auch in realen Daten". Ihre Aussage stützte sich auf eine große Studie, die die Bundesgesundheitsbehörde am Montag veröffentlichte und in der neu geimpfte Menschen in den USA 13 Wochen lang beobachtet wurden, um die Wirksamkeit der Impfstoffe im täglichen Leben zu überwachen. Die CDC verfolgte fast 4.000 Angestellte im Gesundheitswesen, Polizisten, Feuerwehrleute und andere wichtige Arbeitskräfte, die zwischen dem 14. Dezember und dem 13. März einen der beiden mRNA-Impfstoffe erhalten hatten, und untersuchte sie wöchentlich auf COVID-19…
Doch nachdem Wissenschaftler Walenskys Kommentare in dieser Woche kritisiert hatten, nahm die CDC ihre Aussage zurück.
"Dr. Walensky hat sich in diesem Interview sehr allgemein ausgedrückt", sagte ein Sprecher der Behörde am Donnerstag gegenüber der New York Times. "Es ist möglich, dass einige Menschen, die vollständig geimpft sind, COVID-19 bekommen könnten. Die Beweise sind nicht eindeutig, ob sie das Virus auf andere übertragen können. Wir werden die Beweise weiter auswerten."…
"Wir können schon fast das Ende sehen", sagte Walensky in der Rachel Maddow Show am Dienstag. "Wir impfen so schnell … Und auf der anderen Seite beobachte ich, wie die Zahl der Fälle zunimmt. Ich beobachte, dass die Zahl der hyperübertragbaren Varianten zunimmt. Ich beobachte, wie unsere Reisezahlen ansteigen, und ich habe gesehen, wie es aussieht, wenn man den kommenden Anstieg vorwegnimmt. Und ich würde es wirklich hassen, wenn es zu einem weiteren Anstieg käme, während wir gerade dabei sind, so viele Menschen impfen zu lassen.«
people.com (2.4.21)
Tja.
Warum denn auch nicht?
Wer jemals daran geglaubt hat, dass eine Spritze in den Arm verhindern kann, dass man bei jemand Virenschnipsel in Nase und Rachen finden kann, der glaubt wahrscheinlich auch, dass Karl Lauterbach ein richtiger Arzt ist.
Lesenswert: https://www.rubikon.news/artikel/chronik-einer-hasskampagne
Statisitiktricks für Anfänger:
"Prof Norman Fenton@profnfenton
12h
1. If a person vaxxed against a virus is classified as 'unvaxxed' within the first 2 weeks, then even a placebo vaxx can be shown to be 'effective' in observational trials. This simple 4‑minute animation with hypothetical example explains why:
piped.kavin.rocks/a4LcPF87YLE"
https://nitter.net/profnfenton
Really?
https://nitter.net/pic/orig/media%2FFfsrEeuX0AIIWMU.jpg
Hat sie denn auch einen Schäferhund? Schäferhunde gehören für die Impfpropagandisten (m/w/d) zu den Statussymbolen. Und hat sie auch Paxlovid eingeworfen? Das gehört bei der Corona-Elite, ebenso wie der Besitz eines Schäferhundes, offenbar zum guten Ton.
Ach, das heißt Paxlovid? Ich dachte, das heißt "Pawlowxid", weil da der gemeine Kassenarzt zu sabbern anfängt, wenn er beim Verschreiben an die Extra-Honorierung denkt. Ich Dummer.
Zumal Sie mal erwähnte:
"CDC Director Dr. Rochelle P. Walensky had said Tuesday that "vaccinated people do not carry the virus, don't get sick, and that is not just in the clinical trials but it's also in real world data.""
https://people.com/health/vaccinated-people-do-not-appear-carry-spread-covid-19/
Das sollte jeder wissen-
Vor seiner Corona-Impfung!
"Noise_Is_All_We_Got@aysiati
10h
Immer wieder wird diskutiert wie gut eine mRNA Impfung schützt. Selten wird die Frage gestellt, ob die Schutzwirkung im Vrgl zu Ungeimpften nicht auch negativ sein kann.
Hier ein Paper zum Thema Antibody dependent enhancenment (ADE)
Mal reinschauen
nature.com/articles/s41598‑0…"
"Das Bild (7b, 175 Tage nach 2’ter Impfung) zeigt für Omikron nicht nur, daß es keine Infektionsbremsende Wirkung gibt, sondern gerade bei hohen AK Konzentration (rechte Seite) eine massive Infektionsverstärkung auftritt."
"8
Interessanterweise zeigen fast alle Teilergebnisse (auch für Wuhan Variante) große Abschnitte mit infektionsverstärkender Wirkung. Jeder Wert >1 ist Infektionsverstärkend! Ups .."
"9
Fazit
Die Ergebnisse zeigen klar, daß infektionsverstärkende Wirkung nach mRNA Impfung auftritt. Punkt!
Wieso aber sind also immernoch im Dunkeln darüber, was das alles mit uns macht?
Shame on you "liebe" Zulassungsbehörden, die Ihre Zulassungen munter ausweiten."
https://nitter.net/aysiati
Sind wir doch gar nicht! Jeder hat Freunde, Nachbarn, Verwandte und jeder kennt fast eine/n bekennend Ungeimpften – JEDER kann also Vergleiche anstellen mit den auftauchenden Erkrankungen bei den lieben, ordentlich geboosterten Nächsten und bei dem pösen, eindeutig unsolidarischen Schwarzen Schaf.
Ich kenne eine Menge Vergleichende und was soll ich sagen: die ergebnisse sind sehr sehr eindeutig. Und zwar auch was die mit zunehmender Spritzungszahl immer schwerer statt leichter werdenden C‑Verläufe betrifft…
Preprint hin oder her: die Zahlen werden bald, spätestens durch die Abrechnungsdaten der Krankenkassen, mindestens bestätigt.
https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2022.10.13.22281036v1.full.pdf
@Sie denkt womöglich …
Dank!
Ich zitiere S.4:
"… .
Conclusion: SARS-CoV‑2 vaccination was associated with higher risk of myocarditis death, not only in young adults but also in all age groups including the elderly. Considering healthy vaccinee effect, the risk may be 4 times or higher than the apparent risk of myocarditis death. Underreporting should also be considered. Based on this study, risk of myocarditis following SARS-CoV‑2 vaccination may be more serious than that reported previously. … ."
Sowie das hier aus "METHODS/Data sources and case definition/1. Vaccinated population" (S.5):
" … . According to this information, 99 834 543 persons received the first dose and 99 117 143 persons received the second dose. … ."
Man könnte hieraus schließen, dass die Differenz zwischen denjenigen, die nur die erste Dosis (was ein grauenvolles Wort im Zusammenhang) abbekamen und denjenigen, die noch die zweite draufsetzten, mutmaßlich die Anzahl der unmittelbar Geschädigten abbildet:
717.400 Personen. Hut ab, Japaner!
@sv: Müßte man in dieser Logik dann in D mit zwischen 1,5 und 55 Millionen Geschädigten rechnen? Das ist laut impfdashboard.de die Differenz zwischen einmal und zweimal bzw. viermal "Geimpften".
@aa
Immer die Differenz zwischen vormaliger und nachmaliger Injektion. So erhaelt man mehrere Differenzen, die man dann addiert.
@aa
Ca. 13 Millionen Menschen. Differenz zwischen 1. und 2. sowie Differenz zwischen 2. und 3. Injektion.
Angstpornografie von Herrn vanden Bossche:
https://mobile.twitter.com/GVDBossche/status/1579071636736991233
Man muss dazu sagen: Er weiß schon wovon er redet.
@Impfadmiral: Gibt es ein Enddatum, zu dem alle "Geimpften" tot sein werden?
Selbst, wenn er das weiß: Unverantwortlich, das bei so vielen inzwischen Geimpften zu sagen! Und vor allem: Vollkommen kontraproduktiv: Wer sich hat impfen lassen, hat Angst vor selbsterfüllender Prophezeiung und macht für jeder konstruktive Aufklärung noch dichter als vorher. Für Leute, die ihre Lieben vom nächsten "Pieks" abhalten wollen, weil sie in den letzten zwei Jahren fleißig Studien aus aller Welt studiert haben, ist damit die Ausgangslage für Gespräche nicht verbessert, sondern verschlechtert -
Das ist eine paradoxe Situation. Die Geimpften will ich nicht ängstigen, also schweige ich. Mir ist lieber sie glauben an den Nutzen und die "Nebenwirkungsfreiheit" als daß sie nun einen neuen Grund für Panik bekommen. Doch irgendwie kommt mir das auch falsch vor. Weil es eben immer weiter geht und womöglich immer mehr Impfstoffe auf mRNA umstellen. Bin da ziemlich ratlos.
Van den Bossche verfolgt womöglich eigene Interessen.
Nein zur Maskenpflicht
Schafft alle Coronamaßnahmen ab!
Ein Kommentar von Jan Friedmann
In den meisten Nachbarstaaten gehört Covid inzwischen zum normalen Lebensrisiko. Nur Deutschland will es mal wieder besser wissen.
23.10.2022, 08.30 Uhr
https://www.spiegel.de/politik/deutschland/corona-maskenpflicht-schafft-alle-corona-massnahmen-ab-kommentar-a-00cd15b6-b0d5-4325–8b0f-2a7407734885
"You know you’re over the target when you start catching flak"
Die üblich-en Mainstream-Virologen schießen aus allen Rohren gegen Würzburger Preprint, der Laborherkunft belegt:
https://www.n‑tv.de/wissen/Deutscher-Forscher-Sars-CoV-2-kommt-zu-99–9‑Prozent-aus-Labor-article23669036.html
Preprint
https://www.biorxiv.org/content/10.1101/2022.10.18.512756v1.full.pdf
Funfact
Twitter-account von Prof. Francois Balloux, der sich positiv über diesen preprint äusserte, anscheinend gelöscht…
Der kritische Sunfluencer auch weg…
Es wird geholzt! Das Thema ist zu hot.
Ein Zahnarzt redet sich den Ärger von der Seele:
https://youtu.be/8fYfKooxP‑Q
Er muss seine Praxis schließen.
Sicherheitsdaten zu mRNA-Präparaten bleiben unter Verschluss
Obwohl sich Hinweise auf Gefahren mehren, verweigern Behörden und Pharmakonzerne die Herausgabe von Sicherheitsdaten zu den Corona-mRNA-Präparaten an Journalisten und Wissenschaftler.
Die Primärdaten der Zulassungsstudien bleiben geheim, ebenso die Zahl der seither gemeldeten schwerwiegenden und tödlichen Verdachtsfälle bei Kindern.
SUSAN BONATH, 20. Oktober 2022, 7 Kommentare, PDF
https://multipolar-magazin.de/artikel/sicherheitsdaten-unter-verschluss
„Völliger Mangel an Transparenz und Verantwortlichkeit“
Stand: 22.10.2022 | Lesedauer: 6 Minuten
Von Elke Bodderas, Anna Kröning, Tim Röhn, Benjamin Stibi
Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen der Impfstoff-Deals der EU.
Im Fokus:
geheime Absprachen hinter den Kulissen.
Besonders die SMS von Präsidentin Ursula von der Leyen an Pfizer-Chef Albert Bourla werfen Fragen auf.
https://www.welt.de/politik/deutschland/plus241736365/Impfstoff-Deal-von-der-Leyens-Voelliger-Mangel-an-Transparenz-und-Verantwortlichkeit.html
Wolfgang Kubicki
2d ·
Ich kann die Gesundheitsminister in Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und Thüringen beruhigen:
Bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht hat die FDP längst ein koalitionäres Machtwort gesprochen.
Es wird keine Verlängerung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht geben.
Es ist zwar bedauerlich, dass unsere sozialdemokratischen und grünen Koalitionspartner nicht den Mut hatten, das Ganze schon in diesem Jahr zu beenden, aber immerhin bahnt sich nun bei der Ablehnung einer Verlängerung ein breiter parteiübergreifender Konsens an.
Die indifferenten Äußerungen des Herrn Bundesgesundheitsministers bei der Regierungsbefragung in der letzten Woche können darüber nicht hinwegtäuschen.
Wer jetzt noch eine Verlängerung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht fordert, ist nicht nur politisch isoliert, sondern weiter eher an einer symbolischen als einer wirksamen Corona-Politik interessiert. WK
In einem Brief an Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach haben vier Landesgesundheitsminister ein Ende der Impfpflicht für das Personal in Gesundheit und Pflege zum Jahresende gefordert.
Die Initiative ging von Sachsen aus.
rnd.de
Vier Länder fordern Ende der Impfpflicht im Gesundheitssektor
In einem Brief an Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach haben vier Landesgesundheitsminister…
In einem Brief an Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach haben vier Landesgesundheitsminister ein Ende der Impfpflicht für das Personal in Gesundheit und Pflege zum Jahresende gefordert. Die Initiative ging von Sachsen aus.
https://www.facebook.com/kubicki.wolfgang/posts/pfbid024VWWcXZnwVBfnmCAW3QTnP3ikwzaQsFmFGMkSXDSTtfCJRtJzi7sBC6iyBPj9Hy3l?__cft__%5B0%5D=AZV3WI3bF0jnJ_tInFWbLTDGUbjbf8sQP0csO2jDCsoXc7bL8I1yMPMdKy2aoZmV-njVRu9MNlXJBk4vacVLbOX3vM4bcudku-hs7hdItaLZ9f3DdLnHi1K1RB3hfwYYFQuJMEHzIzINJAtM8NpoEs-jsnBRNsxyE_qfd-VxFw0XXAdpPTUhJlkseJrwwDBRYs5_mJX1aGx8Ml_gVM3hTag0&__tn__=%2CO%2CP‑R
Auszug:
Biden’s Plan for Next Pandemic Eyes Vaccine Supply Within 130 Days
New National Biodefense Strategy builds on lessons from Covid
White House at center of response to prevent agency infighting
By Riley Griffin
October 18, 2022, 12:30 PM UTC
Updated onOctober 18, 2022, 2:32 PM UTC
President Joe Biden’s strategy for the next deadly pandemic calls for the US to produce
a test for a new pathogen within 12 hours of its discovery and
enough vaccine to protect the nation within 130 days.
https://www.bloomberg.com/news/articles/2022–10-18/biden-plan-for-next-pandemic-eyes-vaccine-supply-within-130-days
„Man [sollte] nicht davor zurückschrecken, Ungeimpfte wieder vor der Tür stehen zu lassen.“ – Frau Backhaus macht immer noch mit im WESER KURIER print, Seite 2, 29.08.2022. Sie möchte bestimmt gerne ein Feedback an katia.backhaus@weser-kurier.de – https://ich-habe-mitgemacht.de/index.php?option=com_content&view=article&id=1504:man-sollte-nicht-davor-zurueckschrecken-ungeimpfte-wieder-vor-der-tuer-stehen-zu-lassen&catid=9&Itemid=235 – Sie kommt morgen aus dem Urlaub zurück und freut sich über möglichst viele Rückmeldungen…
Niedersächsische Verordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Kontaktpersonen (Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung)
Vom 14. Januar 2022
(Nds. GVBl. S. 21)
Geändert durch
− Verordnung vom 1. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 79)
− Verordnung vom 28. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 158)
− Verordnung vom 18. März 2022 (Nds. GVBl. S. 185)
− Verordnung vom 12. April 2022 (Nds. GVBl. S. 249)
− Verordnung vom 29. April 2022 (Nds. GVBl. S. 300)
− Verordnung vom 6. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 326)
− Verordnung vom 3. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 364)
− Verordnung vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 431)
− Verordnung vom 27. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 487)
− Verordnung vom 23. August 2022 (Nds. GVBl. S. 500)
− Verordnung vom . September 2022 (Nds. GVBl. S. …)
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 3, § 29 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5162), in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 32), wird verordnet:
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. eine „COVID-19 krankheitsverdächtige Person“ eine Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-
CoV‑2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts, veröffentlicht im Internet unter
http://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=18B694B60E0B620277AD8E7145CB5363
.internet082?nn=13490888#m, insbesondere Husten, Fieber, Schnupfen, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweist und
a) für die die zuständige Behörde eine molekularbiologische Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion auf das
Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 (PCR-Testung) angeordnet hat oder
b) die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 einer PCR-Testung
unterzogen hat,
2. eine „positiv getestete Person“ eine Person, die Kenntnis von dem positiven Ergebnis einer bei ihr vorgenommenen PCR-Testung
hat,
3. eine „Verdachtsperson“ eine Person, die Kenntnis von dem positiven Ergebnis eines bei ihr vorgenommenen anerkannten PoC-
Antigen-Tests zur patientennahen Durchführung durch Dritte oder eines PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest)
hat,
4. eine „Kontaktperson“, eine Person, die
a) länger als 10 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern Kontakt zu einer anderen Person hatte, ohne
dass beide Personen durchgehend und korrekt eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen haben,
b) ein Gespräch mit einer Person mit einem Abstand von weniger als 1,5 Meter geführt hat, ohne dass beide Personen
durchgehend und korrekt eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen haben oder
c) einen schlecht belüfteten Raum länger als 10 Minuten mit einer anderen Person geteilt hat, auch wenn durchgehend und
korrekt eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wurde,
5. eine „Isolierung“ die Absonderung einer positiv getesteten Person,
6. eine „Testeinrichtung“ jede Einrichtung, die nach § 6 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz
AT 21.09.2021 V 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2022 (BAnz AT 29.06.2022 V1), in der
jeweils geltenden Fassung Leistungen erbringt,
7. ein „anerkannter PoC-Antigen-Test“ ein Test nach § 1 Abs. 1 Satz 4 TestV, der in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss
der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests, die im Internet über
http://www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests abrufbar ist, verzeichnet ist,
8. eine Person asymptomatisch, wenn sie die Kriterien nach § 2 Nr. 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
(SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März
2022 (BGBl. I S. 478), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
§ 2
Absonderung
(1) 1Jede COVID-19 krankheitsverdächtige Person und jede positiv getestete Person, jede Verdachtsperson ist unabhängig von
einer Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, sich unverzüglich in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen
Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort abzusondern. ²Die nach Satz 1 verpflichtete Person
darf während der Absonderung den Absonderungsort nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde oder für eine
Unterbrechung nach § 3 verlassen und am Absonderungsort Besuch von Personen eines anderen Hausstands nicht empfangen.
³Ausgenommen sind Besuche aus gewichtigen Gründen, wie zum Beispiel zur Seelsorge, zur Pflege, zur medizinischen Versorgung
oder zur notwendigen Betreuung. 4Die Leitung der Testeinrichtung ist verpflichtet, positiv getestete Personen mit der Mitteilung des
Testergebnisses über die Pflicht zur Absonderung nach Satz 1 zu informieren.
(2) Kontaktpersonen wird dringend empfohlen, Kontakte, insbesondere zu Personen mit besonders hohem Risiko für einen
schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf, zu vermeiden und in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen
anerkannten PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung durch Dritte oder einen Selbsttest durchzuführen.
(3) Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV‑2 aufweisen, insbesondere Husten, Fieber,
Schnupfen oder Geruchs- oder Geschmacksverlust, wird dringend empfohlen, zur Durchführung eines Tests unverzüglich mit einer
Ärztin, einem Arzt oder einer Testeinrichtung Kontakt aufzunehmen und bis zum Vorliegen eines Testergebnisses vorsorglich zu Hause
zu bleiben und Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden sowie vorsorglich eine Liste über Kontakte zu führen.
§ 3
Unterbrechung der Absonderung
1Die nach § 2 Abs. 1 verpflichtete Person darf die Absonderung unterbrechen, soweit
1. dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit, insbesondere wegen eines medizinischen Notfalls oder eines notwendigen
Arztbesuches, zwingend erforderlich ist,
2. dies zur Versorgung von Tieren der eigenen landwirtschaftlichen Nutztierhaltung erforderlich ist und die zuständige Behörde
zugestimmt hat,
3. dies für eine nach dieser Verordnung erforderliche oder durch die zuständige Behörde angeordnete PCR-Testung oder PoC-
Antigen-Testung erforderlich ist oder
4. die zuständige Behörde nach Prüfung des Einzelfalles der Unterbrechung zustimmt.
2Während der Unterbrechung hat sie die im Internet unter http://www.infektionsschutz.de/fileadmin/infektionsschutz.de/Downloads/Plakat-
Hygiene_schuetzt_A4.pdf veröffentlichten Schutz- und Hygieneanforderungen zu beachten, um eine Infizierung der Personen zu
vermeiden, mit denen sie in Kontakt tritt.
§ 4
Pflichten der zur Absonderung verpflichteten Personen
(1) Die nach § 2 Abs. 1 verpflichteten Personen haben die in § 3 Satz 2 genannten Schutz- und Hygieneanforderungen zu
beachten, um eine Infizierung der mit ihnen zusammenlebenden Personen zu vermeiden.
(2) 1Jede COVID-19 krankheitsverdächtige Person, jede positiv getestete Person und jede Verdachtsperson hat unverzüglich nach
Eintritt der Absonderungspflicht eine Kontaktliste mit den folgenden Angaben zu erstellen, soweit diese bekannt sind:
1. Vor- und Familienname aller Personen, die mit der verpflichteten Person in einem gemeinsamen Hausstand zusammenleben,
und
2. Vor- und Familienname sowie Adresse und eine Telefonnummer jeder Person, mit der in den letzten zwei Tagen vor oder seit
der Durchführung des Tests oder dem ersten Auftreten von typischen Symptomen
a) ein enger Kontakt länger als 10 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ohne das beiderseitige
durchgehende und korrekte Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestand,
b) ein Gespräch mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ohne das beiderseitige durchgehende und korrekte Tragen
einer Mund-Nasen-Bedeckung geführt wurde oder
c) ein schlecht belüfteter Raum länger als 10 Minuten geteilt wurde, auch wenn durchgehend und korrekt eine Mund-Nasen-
Bedeckung getragen wurde,
sowie Ort, Zeitpunkt und Umstände des Kontakts.
2Angaben zu den Umständen sind nur insoweit zu machen, als deren Kenntnis der Identifizierung weiterer namentlich nicht bekannter
Kontaktpersonen und damit der Verhinderung einer Weiterverbreitung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV‑2 dienen
könnte. 3Die Kontaktliste ist der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln. 4Für Personen in Einrichtungen nach
§ 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) und in unterstützenden Wohnformen nach § 2
Abs. 3 und 4 NuWG haben die Einrichtungsleitungen die Plichten nach den Sätzen 1 bis 3 zu erfüllen. 5Für Personen, die rechtlich
betreut werden oder für die eine Vorsorgebevollmächtigung besteht und die nicht von Satz 4 erfasst sind, hat die Betreuerin oder der
Betreuer oder die oder der Vorsorgebevollmächtigte die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 zu erfüllen. 6Die Daten aus den vorgelegten
Kontaktlisten dürfen von der zuständigen Behörde nur zur Nachverfolgung von Infektionsketten weitergegeben und verwendet werden.
7Die vorgelegten Kontaktdaten sind von der zuständigen Behörde unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Nachverfolgung von
Infektionsketten nicht mehr benötigt werden.
(3) 1Schülerinnen und Schüler, die eine öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schule, eine Schule in freier
Trägerschaft, auch ein Internat, eine Tagesbildungsstätte oder ein Landesbildungszentrum, besuchen und nach § 2 Abs. 1 zur
Absonderung verpflichtet sind, haben die Schulleitung über ihre Pflicht zur Absonderung und den Beginn und das Ende der
Absonderung zu informieren. ²Dies gilt entsprechend für in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege betreute Kinder.
(4) 1Positiv getestete Personen sollen nach Kenntnis von einem positiven Testergebnis die zuständige Behörde unverzüglich über
das Testergebnis informieren und dabei angeben:
1. Vor- und Familienname,
2. Geburtsdatum,
3. Adresse,
4. E‑Mail-Adresse,
5 Telefonnummer,
6. Tag der Durchführung des Tests,
7. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 und den Tag ihres ersten Auftretens.
2Verdachtspersonen haben sich unverzüglich einer PCR-Testung zu unterziehen und die zuständige Behörde im Falle eines positiven
Testergebnisses unverzüglich über das Ergebnis zu informieren. ³Über das Ergebnis dieser PCR-Testung ist bei Schülerinnen und
Schülern nach Absatz 3 Satz 1 auch die Schulleitung, bei in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege betreuten
Kindern auch die Gemeinschaftseinrichtung und bei Beschäftigten auch der Arbeitgebende oder die Dienststelle zu informieren.
4Absatz 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) Jede COVID-19 krankheitsverdächtige Person, jede positiv getestete Person und jede Verdachtsperson wird aufgefordert,
zusätzlich unverzüglich die Personen, mit denen sie in den letzten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder dem
ersten Auftreten typischer Symptome einen Kontakt im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 hatte, über die bei ihr festgestellte oder
mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 informieren.
§ 5
Ende der Absonderungspflicht
(1) 1Die Pflicht zur Isolierung endet, wenn
1. typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 vorlagen, frühestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit
oder nachhaltiger, ärztlich festgestellter Besserung der akuten COVID-19-Symptomatik, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Tagen
nach dem Tag der Abstrichnahme, die dem PCR-Testergebnis zugrunde lag, mit dem der Krankheitserreger erstmals
nachgewiesen wurde, oder
2. zu keinem Zeitpunkt typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV‑2 vorlagen, fünf Tage nach dem Tag
der Abstrichnahme, die dem PCR-Testergebnis zugrunde lag, mit dem der Krankheitserreger erstmals nachgewiesen wurde.
2Personen, deren Pflicht zur Isolierung nach Satz 1 endet, wird dringend empfohlen, an fünf Tagen nach dem Ende der Pflicht zur
Isolierung täglich einen anerkannten PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung durch Dritte oder einen Selbsttest
durchzuführen und sich bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses weiter zu isolieren; § 4 Abs. 4 Satz 2 ist nicht
anzuwenden.
(2) 1Die Pflicht zur Absonderung einer COVID-19 krankheitsverdächtigen Person oder einer Verdachtsperson, die sich gemäß
§ 4 Abs. 4 Satz 2 einer PCR-Testung unterzogen hat, endet mit dem Vorliegen eines negativen Ergebnisses der PCR-Testung
oder nach Aufhebung der Absonderung durch die zuständige Behörde. 2Sind während der Absonderung typische Symptome für
eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 nicht aufgetreten und erbringt ein anerkannter PoC-Antigen-Test zur
patientennahen Durchführung durch Dritte ein negatives Ergebnis, so endet die Pflicht zur Absonderung abweichend von Satz 1
mit Vorliegen dieses Testergebnisses. 3Maßgeblich ist nur ein Test der frühestens am fünften Tag nach dem Tag, an dem die
Absonderungspflicht begonnen hat, durchgeführt worden ist.
§ 5 a
Testpflicht vor Wiederaufnahme der Tätigkeit für Personen in Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Alten- und
Pflegeeinrichtungen und in ambulanten Pflegediensten
(1) 1Personen, die nach § 2 Abs. 1 zur Absonderung verpflichtet waren und in einer Einrichtung nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 5
Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, tätig sind, dürfen nach dem Ende der
Absonderungspflicht nach § 5 in der Einrichtung erst wieder tätig werden, wenn ein nach Symptomfreiheit oder nachhaltiger, ärztlich
festgestellter Besserung der akuten COVID-19-Symptomatik durchgeführter PCR-Test oder anerkannter PoC-Antigen-Test zur
patientennahen Durchführung durch Dritte ein negatives Testergebnis erbracht hat. 2Maßgeblich ist nur ein Test, der frühestens 48
Stunden nach Symptomfreiheit oder nachhaltiger, ärztlich festgestellter Besserung der akuten COVID-19-Symptomatik und
frühestens am fünften Tag nach dem Tag der Abstrichnahme, die dem PCR-Testergebnis zugrunde lag, mit dem der
Krankheitserreger erstmals nachgewiesen wurde durchgeführt worden ist. 3Die Person nach Satz 1 hat das negative Testergebnis
der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber oder der Einrichtungsleitung vorzulegen.“
(2) Kontaktpersonen, die in einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 tätig sind, dürfen an den fünf auf den Tag des Kontaktes
folgenden Tagen in der Einrichtung nur tätig werden, wenn sie sich täglich vor Dienstantritt mit einem anerkannten PoC-Antigen-
Test zur patientennahen Durchführung durch Dritte, einem Selbsttest, einem PCR-Test oder Nukleinsäure-Amplifikationstest testen
und das Testergebnis jeweils negativ ist.
§ 6
Beobachtung, Anordnungen, Verpflichtungsübergang
(1) Die abgesonderten Personen sind der Beobachtung durch die zuständige Behörde nach § 29 IfSG unterworfen.
(2) Die zuständige Behörde kann Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz erlassen, auch wenn sie von dieser Verordnung
abweichen oder darüber hinausgehen.
(3) Ist eine nach § 1 verpflichtete Person minderjährig, so hat die Person für die Erfüllung der die minderjährige Person nach den
§§ 2 bis 4 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, der insoweit die Personensorge für die minderjährige Person zusteht.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. sich entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht oder nicht unverzüglich in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes
oder in eine andere geeignete Unterkunft begibt und dort absondert,
2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 während der Absonderung
a) den Absonderungsort verlässt oder
b) am Absonderungsort Besuch empfängt,
3. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 eine getestete Person nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig informiert,
4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 die Kontaktliste nicht oder nicht unverzüglich übermittelt oder
5. sich entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 nicht oder nicht unverzüglich einer PCR-Testung unterzieht,
6. entgegen § 5 a Abs. 1 oder 2 in einer dort genannten Einrichtung tätig wird.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 22. Oktober 2022 außer Kraft.
Hannover, den 14. Januar 2022
Niedersächsisches Ministerium
für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Ministerin
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Zitat Ende.
Sorry für das lange Kopieren des Textes. Die PDF-Quelle kann ich hier nicht rein kopieren. Aber wenn ich es richtig verstehe, gibt seit gestern, 22.10.2022 in Niedersachsen keine "Absonderungsverordnung" mehr.
Das heißt doch dann, die positiven oder falsch-positiven Tests können niemand mehr in die Quarantäne oder Isolation zwingen? Oder mache ich jetzt einen Denkfehler?
Dann schlage ich vor, die Testpflicht komplett abzuschaffen.
@Testverweigerin: Die aktuelle Verordnung gibt es hier: https://www.niedersachsen.de/download/188311, gültig ab 1.10.22. Sie sieht keine Absonderung vor.
Das ist zu lang! Eine Zusammenfassung wäre toll!
https://www.corodok.de/tja/#comment-165457
Danke für die Antworten. Das heißt, dass alle, die positiv auf irgend etwas getestet werden, seit heute (zumindest in Niedersachsen) nicht mehr eingesperrt werden dürfen, nicht mehr isoliert werden, gar nichts mehr.
Wozu und vor allen Dingen: AUF WAS, um Himmels willen, auf welche Genschnipsel WELCHER mutierenden Viren, auf welche zurück liegenden Infektionen testet man dann aber noch in Niedersachsen? Wenn das Corona-Regime die Männer, Frauen und Kinder in diesem Bundesland nicht mehr zwangsisolieren kann, ist doch ein ganz wichtiger Baustein der erdrückenden, schrecklichen, bedrohlichen, unmenschlichen Zwangsmaßnahmen raus gebrochen! Heute ist der 23.10.2022 und niemand sperrt mich wegen Schnupfen oder Husten noch ein? Ist das wirklich wahr? Träume ich?
Wie sieht das in den anderen Bundesländern in Deutschland aus?
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
Niedersächsische Absonderungsverordnung
Niedersächsische Absonderungsverordung (gültig ab 24. September bis 22. Oktober 2022)
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Niedersächsische Absonderungsverordung (gültig ab 27. August bis 24. September 2022)
Niedersächsische Absonderungsverordung (gültig ab 30. Juli bis 27. August 2022)
Hier finden Sie die » Kompakt-Übersicht zur Absonderungsverordnung als PDF sowie » weitere Informationen zu der Absonderungsverordnung.
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Quelle zu meinem Kommentar.
Der 22. Oktober 2022 war gestern!!
Heute ist der 23. Oktober 2022. Niemand muss in Quarantäne, niemand in Isolation. Niemand wird eingesperrt!
Absonderliche Absonderungsbefehle sind aufgehoben.
Stoppt auch sofort überall die Testpflicht! Stoppt überall die Maskenpflicht!
https://nitter.allella.fr/SHomburg/status/1583900878108401665#m
Mit einer sechsten Impfung wäre das nicht passiert …
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henning rosenbusch
Der Mathe-Professor Norman Fenton versucht Folgendes schon seit einiger Zeit zu erklären. Nun hat er sogar eine kurze Animation angefertigt um es Nicht-Mathematikern näher zu bringen (englisch):
„Wenn eine gegen einen Virus geimpfte Person innerhalb der ersten 2 Wochen als „ungeimpft“ eingestuft werden kann, dann kann sogar ein Placebo-Impfstoff in Beobachtungsstudien als „wirksam“ nachgewiesen werden. Diese einfache 4‑minütige Animation mit hypothetischem Beispiel erklärt warum:“
Ihr wusstet es ja bereits: wir werden verarscht.
https://m.youtube.com/watch?v=a4LcPF87YLE
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https://youtu.be/oA_-rkCF0zM
https://www.n‑tv.de/wissen/Deutscher-Forscher-Sars-CoV-2-kommt-zu-99–9‑Prozent-aus-Labor-article23669036.html
alles nur preprint…
aber den "Innovationspreis der Deutschen Biotechnologietage" sollte man dem forschenden unbedingt wieder aberkennen.
schon seit letztem jahr hat der komische ideen und verfolgt diese in seiner freizeit…
das soll er mal schön den profis beim RKI & PEI überlassen, finde ich.
Auszug
Zukunft des Gesundheitswesens
Digitale Identität:
Sicherheit und Nutzerfreundlichkeit entscheiden über den Erfolg
Barmer Internetredaktion
Marek Rydzewski (Chief Digital Officer der Barmer)
…
Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten künftig eine digitale Identität anzubieten, so steht es im Gesetz.
Im Prinzip handelt es sich dabei um die Kombination aus Personalausweis und Gesundheitskarte in digitaler Form.
Abgelegt wird diese digitale Identität auf dem eigenen Smartphone in einem geschützten Speicherbereich, der sogenannten ID-Wallet.
Damit schaffen wir einen universellen und sicheren Zugang zur digitalen Gesundheitswelt. In Zukunft soll die digitale Identität eine vollwertige Alternative zur bisherigen Gesundheitskarte werden. Versicherte können sich damit dann auch bei Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten oder beim Einlösen von Rezepten ausweisen. Damit die digitale Identität ein Erfolg wird und möglichst vielen Menschen den Zugang zu digitalen Gesundheitsleistungen ermöglicht, müssen wir eine gute Balance zwischen Sicherheit und Nutzerfreundlichkeit finden. Wir brauchen eine einfach bedienbare Lösung und einen klar erkennbaren Nutzen für Versicherte durch attraktive Services, die sich mit der digitalen Identität nutzen lassen.
…
https://web.archive.org/save/https://www.barmer.de/gesundheit-verstehen/gesundheit-2030/zukunft-gesundheitswesen/digitale-identitaet-marek-rydzewski-1137484
aus
Christoph Terasa
@Kohlrabi82
Ihr wolltet es, nun kommt es, das Social-Credit-System im Gesundheitssystem.
Quote Tweet
BARMER Presse
@BARMER_Presse
·
Oct 5
Bald gehen Krankenkassen den nächsten Schritt in eine digitale Zukunft.
Mit der digitalen Identität erhalten alle Versicherten einen einheitlichen Zugang zu digitalen Gesundheitsangeboten.
Die BARMER erklärt, was dahintersteckt.
1:45 PM · Oct 23, 2022
https://twitter.com/Kohlrabi82/status/1584179255021228033?cxt=HHwWgsCqwfOokfwrAAAA
Für Interessierte:
https://d7694293-ffb8-4ed0-a014-3581d49070e4.usrfiles.com/ugd/d76942_5af19ff7389d405585ae0c9db50eb306.pdf