Tja…

poli​ti​co​.com (22.10.)

»New York (Knewz) – Die Direktorin der Centers for Disease Control and Prevention, Rochelle Walensky, hat sich posi­tiv auf COVID-19 gete­stet, kurz nach­dem sie die Amerikaner auf­ge­for­dert hat­te, sich auf­fri­schen zu lassen…

Die CDC gab den posi­ti­ven Test am 22. Oktober bekannt, so The Hill, und sag­te, sie sei in der Nacht zuvor posi­tiv gete­stet wor­den und habe leich­te Symptome…«
msn​.com (22.10.)

Update:

»… CDC-Direktorin Dr. Rochelle P. Walensky hat­te am Dienstag erklärt, dass "geimpf­te Menschen das Virus nicht in sich tra­gen und nicht krank wer­den, und das zeigt sich nicht nur in den kli­ni­schen Studien, son­dern auch in rea­len Daten". Ihre Aussage stütz­te sich auf eine gro­ße Studie, die die Bundesgesundheitsbehörde am Montag ver­öf­fent­lich­te und in der neu geimpf­te Menschen in den USA 13 Wochen lang beob­ach­tet wur­den, um die Wirksamkeit der Impfstoffe im täg­li­chen Leben zu über­wa­chen. Die CDC ver­folg­te fast 4.000 Angestellte im Gesundheitswesen, Polizisten, Feuerwehrleute und ande­re wich­ti­ge Arbeitskräfte, die zwi­schen dem 14. Dezember und dem 13. März einen der bei­den mRNA-Impfstoffe erhal­ten hat­ten, und unter­such­te sie wöchent­lich auf COVID-19…

Doch nach­dem Wissenschaftler Walenskys Kommentare in die­ser Woche kri­ti­siert hat­ten, nahm die CDC ihre Aussage zurück.

"Dr. Walensky hat sich in die­sem Interview sehr all­ge­mein aus­ge­drückt", sag­te ein Sprecher der Behörde am Donnerstag gegen­über der New York Times. "Es ist mög­lich, dass eini­ge Menschen, die voll­stän­dig geimpft sind, COVID-19 bekom­men könn­ten. Die Beweise sind nicht ein­deu­tig, ob sie das Virus auf ande­re über­tra­gen kön­nen. Wir wer­den die Beweise wei­ter auswerten."…

"Wir kön­nen schon fast das Ende sehen", sag­te Walensky in der Rachel Maddow Show am Dienstag. "Wir imp­fen so schnell … Und auf der ande­ren Seite beob­ach­te ich, wie die Zahl der Fälle zunimmt. Ich beob­ach­te, dass die Zahl der hyper­über­trag­ba­ren Varianten zunimmt. Ich beob­ach­te, wie unse­re Reisezahlen anstei­gen, und ich habe gese­hen, wie es aus­sieht, wenn man den kom­men­den Anstieg vor­weg­nimmt. Und ich wür­de es wirk­lich has­sen, wenn es zu einem wei­te­ren Anstieg käme, wäh­rend wir gera­de dabei sind, so vie­le Menschen imp­fen zu lassen.«
peo​p​le​.com (2.4.21)

Tja.

35 Antworten auf „Tja…“

  1. Warum denn auch nicht?
    Wer jemals dar­an geglaubt hat, dass eine Spritze in den Arm ver­hin­dern kann, dass man bei jemand Virenschnipsel in Nase und Rachen fin­den kann, der glaubt wahr­schein­lich auch, dass Karl Lauterbach ein rich­ti­ger Arzt ist.

  2. Statisitiktricks für Anfänger:

    "Prof Norman Fenton@profnfenton
    12h

    1. If a per­son vax­xed against a virus is clas­si­fi­ed as 'unva­x­xed' within the first 2 weeks, then even a pla­ce­bo vaxx can be shown to be 'effec­ti­ve' in obser­va­tio­nal tri­als. This simp­le 4‑minute ani­ma­ti­on with hypo­the­ti­cal exam­p­le explains why:
    piped​.kavin​.rocks/​a​4​L​c​P​F​8​7​YLE"

    https://​nit​ter​.net/​p​r​o​f​n​f​e​n​ton

  3. Hat sie denn auch einen Schäferhund? Schäferhunde gehö­ren für die Impfpropagandisten (m/w/d) zu den Statussymbolen. Und hat sie auch Paxlovid ein­ge­wor­fen? Das gehört bei der Corona-Elite, eben­so wie der Besitz eines Schäferhundes, offen­bar zum guten Ton.

    1. Ach, das heißt Paxlovid? Ich dach­te, das heißt "Pawlowxid", weil da der gemei­ne Kassenarzt zu sab­bern anfängt, wenn er beim Verschreiben an die Extra-Honorierung denkt. Ich Dummer.

  4. Zumal Sie mal erwähnte:

    "CDC Director Dr. Rochelle P. Walensky had said Tuesday that "vac­ci­na­ted peo­p­le do not car­ry the virus, don't get sick, and that is not just in the cli­ni­cal tri­als but it's also in real world data.""

    https://​peo​p​le​.com/​h​e​a​l​t​h​/​v​a​c​c​i​n​a​t​e​d​-​p​e​o​p​l​e​-​d​o​-​n​o​t​-​a​p​p​e​a​r​-​c​a​r​r​y​-​s​p​r​e​a​d​-​c​o​v​i​d​-​19/

  5. Das soll­te jeder wissen-
    Vor sei­ner Corona-Impfung!

    "Noise_Is_All_We_Got@aysiati
    10h

    Immer wie­der wird dis­ku­tiert wie gut eine mRNA Impfung schützt. Selten wird die Frage gestellt, ob die Schutzwirkung im Vrgl zu Ungeimpften nicht auch nega­tiv sein kann.
    Hier ein Paper zum Thema Antibody depen­dent enhan­cen­ment (ADE)
    Mal reinschauen
    nature.com/articles/s41598‑0…"

    "Das Bild (7b, 175 Tage nach 2’ter Impfung) zeigt für Omikron nicht nur, daß es kei­ne Infektionsbremsende Wirkung gibt, son­dern gera­de bei hohen AK Konzentration (rech­te Seite) eine mas­si­ve Infektionsverstärkung auftritt."

    "8
    Interessanterweise zei­gen fast alle Teilergebnisse (auch für Wuhan Variante) gro­ße Abschnitte mit infek­ti­ons­ver­stär­ken­der Wirkung. Jeder Wert >1 ist Infektionsverstärkend! Ups .."

    "9
    Fazit
    Die Ergebnisse zei­gen klar, daß infek­ti­ons­ver­stär­ken­de Wirkung nach mRNA Impfung auf­tritt. Punkt!

    Wieso aber sind also immer­noch im Dunkeln dar­über, was das alles mit uns macht?

    Shame on you "lie­be" Zulassungsbehörden, die Ihre Zulassungen mun­ter ausweiten."

    https://​nit​ter​.net/​a​y​s​i​ati

    1. Sind wir doch gar nicht! Jeder hat Freunde, Nachbarn, Verwandte und jeder kennt fast eine/n beken­nend Ungeimpften – JEDER kann also Vergleiche anstel­len mit den auf­tau­chen­den Erkrankungen bei den lie­ben, ordent­lich geboo­ster­ten Nächsten und bei dem pösen, ein­deu­tig unso­li­da­ri­schen Schwarzen Schaf. 

      Ich ken­ne eine Menge Vergleichende und was soll ich sagen: die ergeb­nis­se sind sehr sehr ein­deu­tig. Und zwar auch was die mit zuneh­men­der Spritzungszahl immer schwe­rer statt leich­ter wer­den­den C‑Verläufe betrifft…

  6. Sie denkt womöglich: glücklicherweise lebe ich nicht in Japan... "SARS-CoV-2 vaccine and increased myocarditis mortality risk: A population based comparative study in Japan" sagt:
    1. @Sie denkt womöglich …

      Dank!

      Ich zitie­re S.4:

      "… .
      Conclusion: SARS-CoV‑2 vac­ci­na­ti­on was asso­cia­ted with hig­her risk of myo­car­di­tis death, not only in young adults but also in all age groups inclu­ding the elder­ly. Considering healt­hy vac­ci­nee effect, the risk may be 4 times or hig­her than the appa­rent risk of myo­car­di­tis death. Underreporting should also be con­side­red. Based on this stu­dy, risk of myo­car­di­tis fol­lo­wing SARS-CoV‑2 vac­ci­na­ti­on may be more serious than that repor­ted previously. … ."

      Sowie das hier aus "METHODS/Data sources and case definition/1. Vaccinated popu­la­ti­on" (S.5):

      " … . According to this infor­ma­ti­on, 99 834 543 per­sons recei­ved the first dose and 99 117 143 per­sons recei­ved the second dose. … ."

      Man könn­te hier­aus schlie­ßen, dass die Differenz zwi­schen den­je­ni­gen, die nur die erste Dosis (was ein grau­en­vol­les Wort im Zusammenhang) abbe­ka­men und den­je­ni­gen, die noch die zwei­te drauf­setz­ten, mut­maß­lich die Anzahl der unmit­tel­bar Geschädigten abbildet: 

      717.400 Personen. Hut ab, Japaner!

        1. @aa

          Immer die Differenz zwi­schen vor­ma­li­ger und nach­ma­li­ger Injektion. So erhaelt man meh­re­re Differenzen, die man dann addiert.

    1. Selbst, wenn er das weiß: Unverantwortlich, das bei so vie­len inzwi­schen Geimpften zu sagen! Und vor allem: Vollkommen kon­tra­pro­duk­tiv: Wer sich hat imp­fen las­sen, hat Angst vor selbst­er­fül­len­der Prophezeiung und macht für jeder kon­struk­ti­ve Aufklärung noch dich­ter als vor­her. Für Leute, die ihre Lieben vom näch­sten "Pieks" abhal­ten wol­len, weil sie in den letz­ten zwei Jahren flei­ßig Studien aus aller Welt stu­diert haben, ist damit die Ausgangslage für Gespräche nicht ver­bes­sert, son­dern verschlechtert -

      1. Das ist eine para­do­xe Situation. Die Geimpften will ich nicht äng­sti­gen, also schwei­ge ich. Mir ist lie­ber sie glau­ben an den Nutzen und die "Nebenwirkungsfreiheit" als daß sie nun einen neu­en Grund für Panik bekom­men. Doch irgend­wie kommt mir das auch falsch vor. Weil es eben immer wei­ter geht und womög­lich immer mehr Impfstoffe auf mRNA umstel­len. Bin da ziem­lich ratlos.

        Van den Bossche ver­folgt womög­lich eige­ne Interessen.

  7. "You know you’re over the tar­get when you start cat­ching flak"

    Die üblich-en Mainstream-Virologen schie­ßen aus allen Rohren gegen Würzburger Preprint, der Laborherkunft belegt:

    https://www.n‑tv.de/wissen/Deutscher-Forscher-Sars-CoV-2-kommt-zu-99–9‑Prozent-aus-Labor-article23669036.html

    Preprint
    https://​www​.bior​xiv​.org/​c​o​n​t​e​n​t​/​1​0​.​1​1​0​1​/​2​0​2​2​.​1​0​.​1​8​.​5​1​2​7​5​6​v​1​.​f​u​l​l​.​pdf

    Funfact
    Twitter-account von Prof. Francois Balloux, der sich posi­tiv über die­sen pre­print äusser­te, anschei­nend gelöscht…

    Der kri­ti­sche Sunfluencer auch weg…

    Es wird geholzt! Das Thema ist zu hot.

  8. PEI-Primärdaten d Zulassungsstudien bleiben geheim, ebenso d Zahl d gemeldeten schwerwiegenden u tödlichen Verdachtsfälle bei Kindern sagt:

    Sicherheitsdaten zu mRNA-Präparaten blei­ben unter Verschluss

    Obwohl sich Hinweise auf Gefahren meh­ren, ver­wei­gern Behörden und Pharmakonzerne die Herausgabe von Sicherheitsdaten zu den Corona-mRNA-Präparaten an Journalisten und Wissenschaftler.
    Die Primärdaten der Zulassungsstudien blei­ben geheim, eben­so die Zahl der seit­her gemel­de­ten schwer­wie­gen­den und töd­li­chen Verdachtsfälle bei Kindern.
    SUSAN BONATH, 20. Oktober 2022, 7 Kommentare, PDF

    https://​mul​ti​po​lar​-maga​zin​.de/​a​r​t​i​k​e​l​/​s​i​c​h​e​r​h​e​i​t​s​d​a​t​e​n​-​u​n​t​e​r​-​v​e​r​s​c​h​l​uss

  9. „Völliger Mangel an Transparenz und Verantwortlichkeit“
    Stand: 22.10.2022 | Lesedauer: 6 Minuten
    Von Elke Bodderas, Anna Kröning, Tim Röhn, Benjamin Stibi

    Die Staatsanwaltschaft ermit­telt wegen der Impfstoff-Deals der EU.
    Im Fokus:
    gehei­me Absprachen hin­ter den Kulissen.
    Besonders die SMS von Präsidentin Ursula von der Leyen an Pfizer-Chef Albert Bourla wer­fen Fragen auf.

    https://​www​.welt​.de/​p​o​l​i​t​i​k​/​d​e​u​t​s​c​h​l​a​n​d​/​p​l​u​s​2​4​1​7​3​6​3​6​5​/​I​m​p​f​s​t​o​f​f​-​D​e​a​l​-​v​o​n​-​d​e​r​-​L​e​y​e​n​s​-​V​o​e​l​l​i​g​e​r​-​M​a​n​g​e​l​-​a​n​-​T​r​a​n​s​p​a​r​e​n​z​-​u​n​d​-​V​e​r​a​n​t​w​o​r​t​l​i​c​h​k​e​i​t​.​h​tml

  10. Kubicki-Bei d einrichtungsbezogenen Impfpflicht hat d FDP längst ein koalitionäres Machtwort gesprochen. Es wird keine Verlängerung d einrichtungsbezogenen Impfpflicht geben sagt:

    Wolfgang Kubicki
    2d ·

    Ich kann die Gesundheitsminister in Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und Thüringen beruhigen:
    Bei der ein­rich­tungs­be­zo­ge­nen Impfpflicht hat die FDP längst ein koali­tio­nä­res Machtwort gesprochen.
    Es wird kei­ne Verlängerung der ein­rich­tungs­be­zo­ge­nen Impfpflicht geben. 

    Es ist zwar bedau­er­lich, dass unse­re sozi­al­de­mo­kra­ti­schen und grü­nen Koalitionspartner nicht den Mut hat­ten, das Ganze schon in die­sem Jahr zu been­den, aber immer­hin bahnt sich nun bei der Ablehnung einer Verlängerung ein brei­ter par­tei­über­grei­fen­der Konsens an.
    Die indif­fe­ren­ten Äußerungen des Herrn Bundesgesundheitsministers bei der Regierungsbefragung in der letz­ten Woche kön­nen dar­über nicht hinwegtäuschen.
    Wer jetzt noch eine Verlängerung der ein­rich­tungs­be­zo­ge­nen Impfpflicht for­dert, ist nicht nur poli­tisch iso­liert, son­dern wei­ter eher an einer sym­bo­li­schen als einer wirk­sa­men Corona-Politik inter­es­siert. WK
    In einem Brief an Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach haben vier Landesgesundheitsminister ein Ende der Impfpflicht für das Personal in Gesundheit und Pflege zum Jahresende gefordert.
    Die Initiative ging von Sachsen aus.
    rnd​.de
    Vier Länder for­dern Ende der Impfpflicht im Gesundheitssektor
    In einem Brief an Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach haben vier Landesgesundheitsminister…
    In einem Brief an Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach haben vier Landesgesundheitsminister ein Ende der Impfpflicht für das Personal in Gesundheit und Pflege zum Jahresende gefor­dert. Die Initiative ging von Sachsen aus.

    https://www.facebook.com/kubicki.wolfgang/posts/pfbid024VWWcXZnwVBfnmCAW3QTnP3ikwzaQsFmFGMkSXDSTtfCJRtJzi7sBC6iyBPj9Hy3l?__cft__%5B0%5D=AZV3WI3bF0jnJ_tInFWbLTDGUbjbf8sQP0csO2jDCsoXc7bL8I1yMPMdKy2aoZmV-njVRu9MNlXJBk4vacVLbOX3vM4bcudku-hs7hdItaLZ9f3DdLnHi1K1RB3hfwYYFQuJMEHzIzINJAtM8NpoEs-jsnBRNsxyE_qfd-VxFw0XXAdpPTUhJlkseJrwwDBRYs5_mJX1aGx8Ml_gVM3hTag0&__tn__=%2CO%2CP‑R

  11. Biden für die nächste Pandemie -- a test for a new pathogen within 12 hours of its discovery and enough vaccine to protect the nation within 130 days sagt:

    Auszug:
    Biden’s Plan for Next Pandemic Eyes Vaccine Supply Within 130 Days

    New National Biodefense Strategy builds on les­sons from Covid
    White House at cen­ter of respon­se to pre­vent agen­cy infighting
    By Riley Griffin
    October 18, 2022, 12:30 PM UTC
    Updated onOctober 18, 2022, 2:32 PM UTC

    President Joe Biden’s stra­tegy for the next dead­ly pan­de­mic calls for the US to produce
    a test for a new patho­gen within 12 hours of its dis­co­very and 

    enough vac­ci­ne to pro­tect the nati­on within 130 days.

    https://www.bloomberg.com/news/articles/2022–10-18/biden-plan-for-next-pandemic-eyes-vaccine-supply-within-130-days

  12. Niedersächsische Verordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 infi­zier­ten oder krank­heits­ver­däch­ti­gen Personen und deren Kontaktpersonen (Niedersächsische SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung)
    Vom 14. Januar 2022
    (Nds. GVBl. S. 21)

    Geändert durch
    − Verordnung vom 1. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 79)
    − Verordnung vom 28. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 158)
    − Verordnung vom 18. März 2022 (Nds. GVBl. S. 185)
    − Verordnung vom 12. April 2022 (Nds. GVBl. S. 249)
    − Verordnung vom 29. April 2022 (Nds. GVBl. S. 300)
    − Verordnung vom 6. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 326)
    − Verordnung vom 3. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 364)
    − Verordnung vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 431)
    − Verordnung vom 27. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 487)
    − Verordnung vom 23. August 2022 (Nds. GVBl. S. 500)
    − Verordnung vom . September 2022 (Nds. GVBl. S. …)
    Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 3, § 29 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des
    Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geän­dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021
    (BGBl. I S. 5162), in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt
    geän­dert durch Verordnung vom 2. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 32), wird verordnet:
    § 1
    Begriffsbestimmungen
    Im Sinne die­ser Verordnung ist
    1. eine „COVID-19 krank­heits­ver­däch­ti­ge Person“ eine Person, die typi­sche Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-
    CoV‑2 im Sinne der dafür jeweils aktu­el­len Kriterien des Robert Koch-Instituts, ver­öf­fent­licht im Internet unter
    http://​www​.rki​.de/​D​E​/​C​o​n​t​e​n​t​/​I​n​f​A​Z​/​N​/​N​e​u​a​r​t​i​g​e​s​_​C​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​/​S​t​e​c​k​b​r​i​e​f​.​h​t​m​l​;​j​s​e​s​s​i​o​n​i​d​=​1​8​B​6​9​4​B​6​0​E​0​B​6​2​0​2​7​7​A​D​8​E​7​1​4​5​C​B​5​363
    .internet082?nn=13490888#m, ins­be­son­de­re Husten, Fieber, Schnupfen, Geruchs- oder Geschmacksverlust, auf­weist und
    a) für die die zustän­di­ge Behörde eine mole­ku­lar­bio­lo­gi­sche Untersuchung mit­tels Polymerase-Kettenreaktion auf das
    Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 (PCR-Testung) ange­ord­net hat oder
    b) die sich auf­grund der typi­schen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 einer PCR-Testung
    unter­zo­gen hat,
    2. eine „posi­tiv gete­ste­te Person“ eine Person, die Kenntnis von dem posi­ti­ven Ergebnis einer bei ihr vor­ge­nom­me­nen PCR-Testung
    hat,
    3. eine „Verdachtsperson“ eine Person, die Kenntnis von dem posi­ti­ven Ergebnis eines bei ihr vor­ge­nom­me­nen aner­kann­ten PoC-
    Antigen-Tests zur pati­en­ten­na­hen Durchführung durch Dritte oder eines PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest)
    hat,
    4. eine „Kontaktperson“, eine Person, die
    a) län­ger als 10 Minuten und mit einem Abstand von weni­ger als 1,5 Metern Kontakt zu einer ande­ren Person hat­te, ohne
    dass bei­de Personen durch­ge­hend und kor­rekt eine Mund-Nasen-Bedeckung getra­gen haben,
    b) ein Gespräch mit einer Person mit einem Abstand von weni­ger als 1,5 Meter geführt hat, ohne dass bei­de Personen
    durch­ge­hend und kor­rekt eine Mund-Nasen-Bedeckung getra­gen haben oder
    c) einen schlecht belüf­te­ten Raum län­ger als 10 Minuten mit einer ande­ren Person geteilt hat, auch wenn durch­ge­hend und
    kor­rekt eine Mund-Nasen-Bedeckung getra­gen wurde,
    5. eine „Isolierung“ die Absonderung einer posi­tiv gete­ste­ten Person,
    6. eine „Testeinrichtung“ jede Einrichtung, die nach § 6 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz
    AT 21.09.2021 V 1), zuletzt geän­dert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2022 (BAnz AT 29.06.2022 V1), in der
    jeweils gel­ten­den Fassung Leistungen erbringt,
    7. ein „aner­kann­ter PoC-Antigen-Test“ ein Test nach § 1 Abs. 1 Satz 4 TestV, der in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss
    der Europäischen Union beschlos­se­nen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests, die im Internet über
    http://​www​.pei​.de/​s​a​r​s​-​c​o​v​-​2​-​a​g​-​t​e​sts abruf­bar ist, ver­zeich­net ist,
    8. eine Person asym­pto­ma­tisch, wenn sie die Kriterien nach § 2 Nr. 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
    (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geän­dert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März
    2022 (BGBl. I S. 478), in der jeweils gel­ten­den Fassung erfüllt.
    § 2
    Absonderung
    (1) 1Jede COVID-19 krank­heits­ver­däch­ti­ge Person und jede posi­tiv gete­ste­te Person, jede Verdachtsperson ist unab­hän­gig von
    einer Anordnung der zustän­di­gen Behörde ver­pflich­tet, sich unver­züg­lich in die eige­ne Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen
    Aufenthalts oder in eine ande­re geeig­ne­te Unterkunft zu bege­ben und sich dort abzu­son­dern. ²Die nach Satz 1 ver­pflich­te­te Person
    darf wäh­rend der Absonderung den Absonderungsort nur mit aus­drück­li­cher Zustimmung der zustän­di­gen Behörde oder für eine
    Unterbrechung nach § 3 ver­las­sen und am Absonderungsort Besuch von Personen eines ande­ren Hausstands nicht empfangen.
    ³Ausgenommen sind Besuche aus gewich­ti­gen Gründen, wie zum Beispiel zur Seelsorge, zur Pflege, zur medi­zi­ni­schen Versorgung
    oder zur not­wen­di­gen Betreuung. 4Die Leitung der Testeinrichtung ist ver­pflich­tet, posi­tiv gete­ste­te Personen mit der Mitteilung des
    Testergebnisses über die Pflicht zur Absonderung nach Satz 1 zu informieren.
    (2) Kontaktpersonen wird drin­gend emp­foh­len, Kontakte, ins­be­son­de­re zu Personen mit beson­ders hohem Risiko für einen
    schwe­ren oder töd­li­chen Krankheitsverlauf, zu ver­mei­den und in den fünf auf den Kontakt fol­gen­den Tagen täg­lich einen
    aner­kann­ten PoC-Antigen-Test zur pati­en­ten­na­hen Durchführung durch Dritte oder einen Selbsttest durchzuführen.
    (3) Personen, die typi­sche Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV‑2 auf­wei­sen, ins­be­son­de­re Husten, Fieber,
    Schnupfen oder Geruchs- oder Geschmacksverlust, wird drin­gend emp­foh­len, zur Durchführung eines Tests unver­züg­lich mit einer
    Ärztin, einem Arzt oder einer Testeinrichtung Kontakt auf­zu­neh­men und bis zum Vorliegen eines Testergebnisses vor­sorg­lich zu Hause
    zu blei­ben und Kontakte zu ande­ren Personen zu ver­mei­den sowie vor­sorg­lich eine Liste über Kontakte zu führen.
    § 3
    Unterbrechung der Absonderung
    1Die nach § 2 Abs. 1 ver­pflich­te­te Person darf die Absonderung unter­bre­chen, soweit
    1. dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit, ins­be­son­de­re wegen eines medi­zi­ni­schen Notfalls oder eines notwendigen
    Arztbesuches, zwin­gend erfor­der­lich ist,
    2. dies zur Versorgung von Tieren der eige­nen land­wirt­schaft­li­chen Nutztierhaltung erfor­der­lich ist und die zustän­di­ge Behörde
    zuge­stimmt hat,
    3. dies für eine nach die­ser Verordnung erfor­der­li­che oder durch die zustän­di­ge Behörde ange­ord­ne­te PCR-Testung oder PoC-
    Antigen-Testung erfor­der­lich ist oder
    4. die zustän­di­ge Behörde nach Prüfung des Einzelfalles der Unterbrechung zustimmt.
    2Während der Unterbrechung hat sie die im Internet unter http://​www​.infek​ti​ons​schutz​.de/​f​i​l​e​a​d​m​i​n​/​i​n​f​e​k​t​i​o​n​s​s​c​h​u​t​z​.​d​e​/​D​o​w​n​l​o​a​d​s​/​P​l​a​k​at-
    Hygiene_schuetzt_A4.pdf ver­öf­fent­lich­ten Schutz- und Hygieneanforderungen zu beach­ten, um eine Infizierung der Personen zu
    ver­mei­den, mit denen sie in Kontakt tritt.
    § 4
    Pflichten der zur Absonderung ver­pflich­te­ten Personen
    (1) Die nach § 2 Abs. 1 ver­pflich­te­ten Personen haben die in § 3 Satz 2 genann­ten Schutz- und Hygieneanforderungen zu
    beach­ten, um eine Infizierung der mit ihnen zusam­men­le­ben­den Personen zu vermeiden.
    (2) 1Jede COVID-19 krank­heits­ver­däch­ti­ge Person, jede posi­tiv gete­ste­te Person und jede Verdachtsperson hat unver­züg­lich nach
    Eintritt der Absonderungspflicht eine Kontaktliste mit den fol­gen­den Angaben zu erstel­len, soweit die­se bekannt sind:
    1. Vor- und Familienname aller Personen, die mit der ver­pflich­te­ten Person in einem gemein­sa­men Hausstand zusammenleben,
    und
    2. Vor- und Familienname sowie Adresse und eine Telefonnummer jeder Person, mit der in den letz­ten zwei Tagen vor oder seit
    der Durchführung des Tests oder dem ersten Auftreten von typi­schen Symptomen
    a) ein enger Kontakt län­ger als 10 Minuten und mit einem Abstand von weni­ger als 1,5 Metern ohne das beiderseitige
    durch­ge­hen­de und kor­rek­te Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestand,
    b) ein Gespräch mit einem Abstand von weni­ger als 1,5 Metern ohne das bei­der­sei­ti­ge durch­ge­hen­de und kor­rek­te Tragen
    einer Mund-Nasen-Bedeckung geführt wur­de oder
    c) ein schlecht belüf­te­ter Raum län­ger als 10 Minuten geteilt wur­de, auch wenn durch­ge­hend und kor­rekt eine Mund-Nasen-
    Bedeckung getra­gen wurde,
    sowie Ort, Zeitpunkt und Umstände des Kontakts.
    2Angaben zu den Umständen sind nur inso­weit zu machen, als deren Kenntnis der Identifizierung wei­te­rer nament­lich nicht bekannter
    Kontaktpersonen und damit der Verhinderung einer Weiterverbreitung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV‑2 dienen
    könn­te. 3Die Kontaktliste ist der zustän­di­gen Behörde auf Verlangen unver­züg­lich zu über­mit­teln. 4Für Personen in Einrichtungen nach
    § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unter­stüt­zen­de Wohnformen (NuWG) und in unter­stüt­zen­den Wohnformen nach § 2
    Abs. 3 und 4 NuWG haben die Einrichtungsleitungen die Plichten nach den Sätzen 1 bis 3 zu erfül­len. 5Für Personen, die rechtlich
    betreut wer­den oder für die eine Vorsorgebevollmächtigung besteht und die nicht von Satz 4 erfasst sind, hat die Betreuerin oder der
    Betreuer oder die oder der Vorsorgebevollmächtigte die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 zu erfül­len. 6Die Daten aus den vorgelegten
    Kontaktlisten dür­fen von der zustän­di­gen Behörde nur zur Nachverfolgung von Infektionsketten wei­ter­ge­ge­ben und ver­wen­det werden.
    7Die vor­ge­leg­ten Kontaktdaten sind von der zustän­di­gen Behörde unver­züg­lich zu löschen, sobald sie für die Nachverfolgung von
    Infektionsketten nicht mehr benö­tigt werden.
    (3) 1Schülerinnen und Schüler, die eine öffent­li­che all­ge­mein­bil­den­de oder berufs­bil­den­de Schule, eine Schule in freier
    Trägerschaft, auch ein Internat, eine Tagesbildungsstätte oder ein Landesbildungszentrum, besu­chen und nach § 2 Abs. 1 zur
    Absonderung ver­pflich­tet sind, haben die Schulleitung über ihre Pflicht zur Absonderung und den Beginn und das Ende der
    Absonderung zu infor­mie­ren. ²Dies gilt ent­spre­chend für in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege betreu­te Kinder.
    (4) 1Positiv gete­ste­te Personen sol­len nach Kenntnis von einem posi­ti­ven Testergebnis die zustän­di­ge Behörde unver­züg­lich über
    das Testergebnis infor­mie­ren und dabei angeben:
    1. Vor- und Familienname,
    2. Geburtsdatum,
    3. Adresse,
    4. E‑Mail-Adresse,
    5 Telefonnummer,
    6. Tag der Durchführung des Tests,
    7. typi­sche Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 und den Tag ihres ersten Auftretens.
    2Verdachtspersonen haben sich unver­züg­lich einer PCR-Testung zu unter­zie­hen und die zustän­di­ge Behörde im Falle eines positiven
    Testergebnisses unver­züg­lich über das Ergebnis zu infor­mie­ren. ³Über das Ergebnis die­ser PCR-Testung ist bei Schülerinnen und
    Schülern nach Absatz 3 Satz 1 auch die Schulleitung, bei in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege betreuten
    Kindern auch die Gemeinschaftseinrichtung und bei Beschäftigten auch der Arbeitgebende oder die Dienststelle zu informieren.
    4Absatz 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.
    (5) Jede COVID-19 krank­heits­ver­däch­ti­ge Person, jede posi­tiv gete­ste­te Person und jede Verdachtsperson wird aufgefordert,
    zusätz­lich unver­züg­lich die Personen, mit denen sie in den letz­ten zwei Tagen vor oder seit der Durchführung des Tests oder dem
    ersten Auftreten typi­scher Symptome einen Kontakt im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 hat­te, über die bei ihr fest­ge­stell­te oder
    mög­li­che Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 informieren.
    § 5
    Ende der Absonderungspflicht
    (1) 1Die Pflicht zur Isolierung endet, wenn
    1. typi­sche Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 vor­la­gen, frü­he­stens 48 Stunden nach Symptomfreiheit
    oder nach­hal­ti­ger, ärzt­lich fest­ge­stell­ter Besserung der aku­ten COVID-19-Symptomatik, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Tagen
    nach dem Tag der Abstrichnahme, die dem PCR-Testergebnis zugrun­de lag, mit dem der Krankheitserreger erstmals
    nach­ge­wie­sen wur­de, oder
    2. zu kei­nem Zeitpunkt typi­sche Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV‑2 vor­la­gen, fünf Tage nach dem Tag
    der Abstrichnahme, die dem PCR-Testergebnis zugrun­de lag, mit dem der Krankheitserreger erst­mals nach­ge­wie­sen wurde.
    2Personen, deren Pflicht zur Isolierung nach Satz 1 endet, wird drin­gend emp­foh­len, an fünf Tagen nach dem Ende der Pflicht zur
    Isolierung täg­lich einen aner­kann­ten PoC-Antigen-Test zur pati­en­ten­na­hen Durchführung durch Dritte oder einen Selbsttest
    durch­zu­füh­ren und sich bis zum Vorliegen eines nega­ti­ven Testergebnisses wei­ter zu iso­lie­ren; § 4 Abs. 4 Satz 2 ist nicht
    anzuwenden.
    (2) 1Die Pflicht zur Absonderung einer COVID-19 krank­heits­ver­däch­ti­gen Person oder einer Verdachtsperson, die sich gemäß
    § 4 Abs. 4 Satz 2 einer PCR-Testung unter­zo­gen hat, endet mit dem Vorliegen eines nega­ti­ven Ergebnisses der PCR-Testung
    oder nach Aufhebung der Absonderung durch die zustän­di­ge Behörde. 2Sind wäh­rend der Absonderung typi­sche Symptome für
    eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 nicht auf­ge­tre­ten und erbringt ein aner­kann­ter PoC-Antigen-Test zur
    pati­en­ten­na­hen Durchführung durch Dritte ein nega­ti­ves Ergebnis, so endet die Pflicht zur Absonderung abwei­chend von Satz 1
    mit Vorliegen die­ses Testergebnisses. 3Maßgeblich ist nur ein Test der frü­he­stens am fünf­ten Tag nach dem Tag, an dem die
    Absonderungspflicht begon­nen hat, durch­ge­führt wor­den ist.
    § 5 a
    Testpflicht vor Wiederaufnahme der Tätigkeit für Personen in Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Alten- und
    Pflegeeinrichtungen und in ambu­lan­ten Pflegediensten
    (1) 1Personen, die nach § 2 Abs. 1 zur Absonderung ver­pflich­tet waren und in einer Einrichtung nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 5
    Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, tätig sind, dür­fen nach dem Ende der
    Absonderungspflicht nach § 5 in der Einrichtung erst wie­der tätig wer­den, wenn ein nach Symptomfreiheit oder nach­hal­ti­ger, ärztlich
    fest­ge­stell­ter Besserung der aku­ten COVID-19-Symptomatik durch­ge­führ­ter PCR-Test oder aner­kann­ter PoC-Antigen-Test zur
    pati­en­ten­na­hen Durchführung durch Dritte ein nega­ti­ves Testergebnis erbracht hat. 2Maßgeblich ist nur ein Test, der frü­he­stens 48
    Stunden nach Symptomfreiheit oder nach­hal­ti­ger, ärzt­lich fest­ge­stell­ter Besserung der aku­ten COVID-19-Symptomatik und
    frü­he­stens am fünf­ten Tag nach dem Tag der Abstrichnahme, die dem PCR-Testergebnis zugrun­de lag, mit dem der
    Krankheitserreger erst­mals nach­ge­wie­sen wur­de durch­ge­führt wor­den ist. 3Die Person nach Satz 1 hat das nega­ti­ve Testergebnis
    der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber oder der Einrichtungsleitung vorzulegen.“
    (2) Kontaktpersonen, die in einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 tätig sind, dür­fen an den fünf auf den Tag des Kontaktes
    fol­gen­den Tagen in der Einrichtung nur tätig wer­den, wenn sie sich täg­lich vor Dienstantritt mit einem aner­kann­ten PoC-Antigen-
    Test zur pati­en­ten­na­hen Durchführung durch Dritte, einem Selbsttest, einem PCR-Test oder Nukleinsäure-Amplifikationstest testen
    und das Testergebnis jeweils nega­tiv ist.
    § 6
    Beobachtung, Anordnungen, Verpflichtungsübergang
    (1) Die abge­son­der­ten Personen sind der Beobachtung durch die zustän­di­ge Behörde nach § 29 IfSG unterworfen.
    (2) Die zustän­di­ge Behörde kann Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz erlas­sen, auch wenn sie von die­ser Verordnung
    abwei­chen oder dar­über hinausgehen.
    (3) Ist eine nach § 1 ver­pflich­te­te Person min­der­jäh­rig, so hat die Person für die Erfüllung der die min­der­jäh­ri­ge Person nach den
    §§ 2 bis 4 tref­fen­den Verpflichtungen zu sor­gen, der inso­weit die Personensorge für die min­der­jäh­ri­ge Person zusteht.
    § 7
    Ordnungswidrigkeiten
    Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG han­delt, wer vor­sätz­lich oder fahrlässig
    1. sich ent­ge­gen § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht oder nicht unver­züg­lich in die eige­ne Wohnung, an den Ort des gewöhn­li­chen Aufenthaltes
    oder in eine ande­re geeig­ne­te Unterkunft begibt und dort absondert,
    2. ent­ge­gen § 2 Abs. 1 Satz 2 wäh­rend der Absonderung
    a) den Absonderungsort ver­lässt oder
    b) am Absonderungsort Besuch empfängt,
    3. ent­ge­gen § 2 Abs. 1 Satz 4 eine gete­ste­te Person nicht, nicht recht­zei­tig oder nicht rich­tig informiert,
    4. ent­ge­gen § 4 Abs. 2 Satz 3 die Kontaktliste nicht oder nicht unver­züg­lich über­mit­telt oder
    5. sich ent­ge­gen § 4 Abs. 4 Satz 2 nicht oder nicht unver­züg­lich einer PCR-Testung unterzieht,
    6. ent­ge­gen § 5 a Abs. 1 oder 2 in einer dort genann­ten Einrichtung tätig wird.
    § 8

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 22. Oktober 2022 außer Kraft.

    Hannover, den 14. Januar 2022

    Niedersächsisches Ministerium
    für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
    Ministerin
    ——–
    Zitat Ende.

    Sorry für das lan­ge Kopieren des Textes. Die PDF-Quelle kann ich hier nicht rein kopie­ren. Aber wenn ich es rich­tig ver­ste­he, gibt seit gestern, 22.10.2022 in Niedersachsen kei­ne "Absonderungsverordnung" mehr. 

    Das heißt doch dann, die posi­ti­ven oder falsch-posi­ti­ven Tests kön­nen nie­mand mehr in die Quarantäne oder Isolation zwin­gen? Oder mache ich jetzt einen Denkfehler?

    Dann schla­ge ich vor, die Testpflicht kom­plett abzuschaffen.

      1. https://​www​.coro​dok​.de/​t​j​a​/​#​c​o​m​m​e​n​t​-​1​6​5​457

        Danke für die Antworten. Das heißt, dass alle, die posi­tiv auf irgend etwas gete­stet wer­den, seit heu­te (zumin­dest in Niedersachsen) nicht mehr ein­ge­sperrt wer­den dür­fen, nicht mehr iso­liert wer­den, gar nichts mehr. 

        Wozu und vor allen Dingen: AUF WAS, um Himmels wil­len, auf wel­che Genschnipsel WELCHER mutie­ren­den Viren, auf wel­che zurück lie­gen­den Infektionen testet man dann aber noch in Niedersachsen? Wenn das Corona-Regime die Männer, Frauen und Kinder in die­sem Bundesland nicht mehr zwangs­iso­lie­ren kann, ist doch ein ganz wich­ti­ger Baustein der erdrücken­den, schreck­li­chen, bedroh­li­chen, unmensch­li­chen Zwangsmaßnahmen raus gebro­chen! Heute ist der 23.10.2022 und nie­mand sperrt mich wegen Schnupfen oder Husten noch ein? Ist das wirk­lich wahr? Träume ich?

        Wie sieht das in den ande­ren Bundesländern in Deutschland aus?

  13. https://​www​.nie​der​sach​sen​.de/​C​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​/​v​o​r​s​c​h​r​i​f​t​e​n​-​d​e​r​-​l​a​n​d​e​s​r​e​g​i​e​r​u​n​g​-​1​8​5​8​5​6​.​h​tml

    Niedersächsische Absonderungsverordnung

    Niedersächsische Absonderungsverordung (gül­tig ab 24. September bis 22. Oktober 2022)
    ————————

    Niedersächsische Absonderungsverordung (gül­tig ab 27. August bis 24. September 2022)
    Niedersächsische Absonderungsverordung (gül­tig ab 30. Juli bis 27. August 2022)
    Hier fin­den Sie die » Kompakt-Übersicht zur Absonderungsverordnung als PDF sowie » wei­te­re Informationen zu der Absonderungsverordnung.

    —————

    Quelle zu mei­nem Kommentar. 

    Der 22. Oktober 2022 war gestern!!

    Heute ist der 23. Oktober 2022. Niemand muss in Quarantäne, nie­mand in Isolation. Niemand wird eingesperrt! 

    Absonderliche Absonderungsbefehle sind aufgehoben.

    Stoppt auch sofort über­all die Testpflicht! Stoppt über­all die Maskenpflicht!

  14. https://​nit​ter​.allel​la​.fr/​S​H​o​m​b​u​r​g​/​s​t​a​t​u​s​/​1​5​8​3​9​0​0​8​7​8​1​0​8​4​0​1​6​6​5#m

    Mit einer sech­sten Impfung wäre das nicht passiert …

    ————————————————————————–

    hen­ning rosenbusch

    Der Mathe-Professor Norman Fenton ver­sucht Folgendes schon seit eini­ger Zeit zu erklä­ren. Nun hat er sogar eine kur­ze Animation ange­fer­tigt um es Nicht-Mathematikern näher zu brin­gen (eng­lisch):

    „Wenn eine gegen einen Virus geimpf­te Person inner­halb der ersten 2 Wochen als „unge­impft“ ein­ge­stuft wer­den kann, dann kann sogar ein Placebo-Impfstoff in Beobachtungsstudien als „wirk­sam“ nach­ge­wie­sen wer­den. Diese ein­fa­che 4‑minütige Animation mit hypo­the­ti­schem Beispiel erklärt warum:“

    Ihr wuss­tet es ja bereits: wir wer­den verarscht.

    https://m.youtube.com/watch?v=a4LcPF87YLE

    —————————————————————————-

    https://​you​tu​.be/​o​A​_​-​r​k​C​F​0zM

  15. https://www.n‑tv.de/wissen/Deutscher-Forscher-Sars-CoV-2-kommt-zu-99–9‑Prozent-aus-Labor-article23669036.html

    alles nur preprint…

    aber den "Innovationspreis der Deutschen Biotechnologietage" soll­te man dem for­schen­den unbe­dingt wie­der aberkennen.

    schon seit letz­tem jahr hat der komi­sche ideen und ver­folgt die­se in sei­ner freizeit…
    das soll er mal schön den pro­fis beim RKI & PEI über­las­sen, fin­de ich.

  16. Digitale Identität - Abgelegt wird d digitale Identität auf d eigenen [unsicheren?] Smartphone in e geschützten Speicherbereich, d sogenannten ID-Wallet sagt:

    Auszug
    Zukunft des Gesundheitswesens
    Digitale Identität:
    Sicherheit und Nutzerfreundlichkeit ent­schei­den über den Erfolg 

    Barmer Internetredaktion
    Marek Rydzewski (Chief Digital Officer der Barmer)

    Die gesetz­li­chen Krankenkassen sind ver­pflich­tet, ihren Versicherten künf­tig eine digi­ta­le Identität anzu­bie­ten, so steht es im Gesetz. 

    Im Prinzip han­delt es sich dabei um die Kombination aus Personalausweis und Gesundheitskarte in digi­ta­ler Form. 

    Abgelegt wird die­se digi­ta­le Identität auf dem eige­nen Smartphone in einem geschütz­ten Speicherbereich, der soge­nann­ten ID-Wallet. 

    Damit schaf­fen wir einen uni­ver­sel­len und siche­ren Zugang zur digi­ta­len Gesundheitswelt. In Zukunft soll die digi­ta­le Identität eine voll­wer­ti­ge Alternative zur bis­he­ri­gen Gesundheitskarte wer­den. Versicherte kön­nen sich damit dann auch bei Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten oder beim Einlösen von Rezepten aus­wei­sen. Damit die digi­ta­le Identität ein Erfolg wird und mög­lichst vie­len Menschen den Zugang zu digi­ta­len Gesundheitsleistungen ermög­licht, müs­sen wir eine gute Balance zwi­schen Sicherheit und Nutzerfreundlichkeit fin­den. Wir brau­chen eine ein­fach bedien­ba­re Lösung und einen klar erkenn­ba­ren Nutzen für Versicherte durch attrak­ti­ve Services, die sich mit der digi­ta­len Identität nut­zen lassen.

    https://web.archive.org/save/https://www.barmer.de/gesundheit-verstehen/gesundheit-2030/zukunft-gesundheitswesen/digitale-identitaet-marek-rydzewski-1137484

    aus
    Christoph Terasa
    @Kohlrabi82

    Ihr woll­tet es, nun kommt es, das Social-Credit-System im Gesundheitssystem.

    Quote Tweet
    BARMER Presse
    @BARMER_Presse
    ·
    Oct 5
    Bald gehen Krankenkassen den näch­sten Schritt in eine digi­ta­le Zukunft.
    Mit der digi­ta­len Identität erhal­ten alle Versicherten einen ein­heit­li­chen Zugang zu digi­ta­len Gesundheitsangeboten.
    Die BARMER erklärt, was dahintersteckt.
    1:45 PM · Oct 23, 2022
    https://​twit​ter​.com/​K​o​h​l​r​a​b​i​8​2​/​s​t​a​t​u​s​/​1​5​8​4​1​7​9​2​5​5​0​2​1​2​2​8​0​3​3​?​c​x​t​=​H​H​w​W​g​s​C​q​w​f​O​o​k​f​w​r​A​AAA

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