Datenbasis verbessern, Prävention gezielt weiterentwickeln, Bürgerrechte wahren

Das sind die Forderungen eines Papiers, das von Prof. Dr. med. Matthias Schrappe, Universität Köln, ehem. Stellv. Vorsitzender des Sach­verständigenrates Gesundheit, Prof. Dr. med. K. Püschel, Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, Institut für Rechtsmedizin, Prof. Dr. rer.nat. Gerd Glaeske, Universität Bremen, SOCIUM Public Health, ehem. Mitglied im Sachverständigenrat Gesundheit und ande­ren vor­ge­legt wur­de. Sie kom­men dar­in zu die­sem Fazit:

»Zur epi­de­mio­lo­gi­schen Beschreibung der Epidemie sind zuver­läs­si­ge Häufigkeitsmaße genau­so wich­tig wie sinn­vol­le Teststrategien, die eine zu hohe Rate falsch-posi­ti­ver Befunde ver­mei­den. Schwerpunkte sind die Infektionen im hohen Alter bei Vorliegen von Begleiterkrankungen sowie die noso­ko­mia­le bzw. herd­för­mi­ge Ausbreitung; aus bis­lang unge­klär­ten Gründen spie­len Kinder in der Dynamik der Epidemie eine unter­ge­ord­ne­te Rolle. Die Präventionsmaßnahmen kön­nen sich nicht auf all­ge­mei­ne Maßnahmen (z.B. social distan­cing) oder Nachverfolgung beschrän­ken, son­dern soll­ten in Analogie zu ande­ren Epidemien den spe­zi­fi­schen Schutz von Risikogruppen mit einschließen. 

Die deut­sche Verfassung kennt für den Fall einer Pandemie kei­nen Ausnahmezustand, 

der eine Abweichung von Aufgabenzuordnungen und Kompetenzen des föde­ra­len Staatsaufbaus und der demo­kra­ti­schen Gewaltenteilung erlau­ben wür­de. Zwar kann in Grundrechte auch der gesam­ten Bevölkerung ein­ge­grif­fen wer­den, doch bedür­fen Eingriffe stets einer legi­ti­men Rechtfertigung und eines trans­pa­ren­ten Abwägungsprozesses zwi­schen kon­kur­rie­ren­den Grundrechten sowie zwi­schen Grundrechten und Schutzpflichten des Staates. Je län­ger Beschränkungen andau­ern, desto stär­ker ist der Zwang zu kon­ti­nu­ier­li­cher Evaluation aus­ge­prägt, spe­zi­ell in Bezug auf die Beachtung der Verhältnismäßigkeit.«

Das Papier kann hier gela­den werden.

Eine Antwort auf „Datenbasis verbessern, Prävention gezielt weiterentwickeln, Bürgerrechte wahren“

  1. Im Fazit: "Die Präventionsmaßnahmen kön­nen sich nicht auf all­ge­mei­ne Maßnahmen
    (z. B. social distan­cing) oder Nachverfolgung beschränken,
    son­dern soll­ten in Analogie zu ande­ren Epidemien den
    spe­zi­fi­schen Schutz von Risikogruppen mit einschließen. "

    Das hal­te ich für eher bedenk­lich: hier wer­den "all­ge­mei­ne Maßnahmen" gefor­dert. Das ist eine Papier das ohne Evidenz Maßnahmen wie "social distan­cing" oder viel­leicht auch Masken-Tragen im Alltag fordert.

    Der wohl­fei­le Verweis auf die deut­sche Verfassung bringt genau was? Das was gera­de pas­siert wird eben nicht als Ausnahmezustand defi­niert (Stichwort "neue Normalität") und fer­tig ist der fal­sche Hase.

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