OVG Saarlouis erklärt Schließung von Möbelhäusern in Coronakrise nachträglich für nicht rechtens

Auch das urlaubs­be­dingt nachgeliefert:

»Das saar­län­di­sche Oberverwaltungsgericht in Saarlouis hat die Schließung von Möbelhäusern in der Coronakrise nach­träg­lich für unwirk­sam erklärt.

06.10.2022

Die Regelung im Februar und März 2021 habe die Grundrechte der Firmen auf Berufsausübungsfreiheit und Eigentum ver­letzt, teil­te das Gericht mit. Die Einschränkungen sei­en zur Verhinderung von Corona-Infektionen nicht not­wen­dig gewesen. 

In gro­ßen Möbelhäusern könn­ten Kunden sich bes­ser aus dem Weg gehen, es sei­en kei­ne Menschenansammlungen zu erwar­ten. Auch hät­ten statt einer Schließung mil­de­re Maßnahmen wie eine Masken- oder Testpflicht ver­hängt wer­den kön­nen. Eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht wur­de zuge­las­sen. Die Entscheidung ist unter ande­rem für etwa­ige Schadenersatzforderungen von Bedeutung.

Diese Nachricht wur­de am 06.10.2022 im Programm Deutschlandfunk gesendet.«
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6 Antworten auf „OVG Saarlouis erklärt Schließung von Möbelhäusern in Coronakrise nachträglich für nicht rechtens“

  1. So lan­ge die ucker­mär­cki­sche Abrissbirne mit ihren Spießgesell*innen nicht pri­vat dafür auf­kom­men muss und ein­fährt, ist das doch voll­kom­men egal.

    So zahlt der Pöbel, im Zweifelsfall per wei­ter­ge­hen­der Enteignung, wie aktu­ell schon zur Finanzierung des Ukrainekriegs angedacht.

    Inverser Marx: Expropriate the expropriated!

  2. "Die Regelung im Februar und März 2021 habe die Grundrechte der Firmen auf Berufsausübungsfreiheit und Eigentum ver­letzt, teil­te das Gericht mit. "

    Diese Begründung ist aller­dings sehr inter­es­sant, denn dem­nach wären alle Schließungen auch von Kultur usw. rechts­wid­rig gewesen.
    Ich hät­te eher erwar­tet, dass mit der Verhältnismäßigkeit argu­men­tiert wor­den wäre oder mit den Grundrechten, denn ein Mensch muss bei einem Umzug, Wohnungsbrand, Neugründung eines Hausstandes einen Zugang zu Möbeln haben. Es ist zutiefst unmen­schen, jeman­den in einer lee­ren Wohnung auf dem blan­ken Boden ohne Küche und Möbel hin­ve­ge­tie­ren zu lassen.
    Dass bei der Begründung auf die Freiheit der Firmen ein­ge­gan­gen wird, ist merk­wür­dig, aber ver­mut­lich floss das Geld von die­ser Seite aus.
    Ob es Schadensersatzansprüche gibt des­we­gen? OVG ist ja schon eine gewis­se Instanzebene.

  3. Das Urteil ist gut und rich­tig, aber …

    "In gro­ßen Möbelhäusern könn­ten Kunden sich bes­ser aus dem Weg gehen, es sei­en kei­ne Menschenansammlungen zu erwar­ten."

    ???

    Der Richter war ganz sicher noch nie in einem IKEA.

  4. Was offen­bar immer über­se­hen wird: bei fast allen Stattgaben von Klagen (auch im einst­wei­li­gen Rechtschutzverfahren) wur­den inter­es­san­ter­wei­se immer nur die Grundrechte von Firmen als ver­letzt ange­se­hen (also auch von z.B. GmbHs als juri­sti­schen Personen, nur dass nie­mand denkt, es sei­en immer Einzelunternehmen, also natür­li­che Personen gewe­sen), nicht aber die Grundrechte wie all­ge­mei­ne Handlungsfreiheit, Grundrecht auf kör­per­li­che Unversehrtheit usw. von ech­ten Menschen (natür­li­chen Personen) … letz­te­re Klagen wur­den prak­tisch immer abge­wie­sen. Das hat­te die Justiz, allen vor­an das BVerfG offen­bar weit weni­ger interessiert.

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