Der angegebene Link führt zu einer Erklärung des Kultusministeriums vom 15.10., in der es heißt:
»… dass die Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung ab Klasse 5 in den weiterführenden Schulen sowie in den beruflichen Schulen auch auf den Unterricht ausgeweitet wird.«
Das Ministerium bezieht sich auf eine "Corona-Verordnung Schule". Die "Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV‑2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) Vom 23. Juni 2020 (in der ab 19. Oktober 2020 gültigen Fassung)".
Dort ist zu lesen:
»(2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht…
7. in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 6 innerhalb der Unterrichtsräume, in den zugehörigen Sportanlagen und Sportstätten sowie bei der Nahrungsaufnahme,…«
Der genannte Absatz erwähnt:
»(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-NasenBedeckung muss getragen werden…
6. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft, von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften sowie sonstigen anwesenden Personen, soweit sie sich auf Begegnungsflächen, insbesondere Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Pausenhöfen aufhalten,…«
In der genannten Erklärung des Kultusministeriums steht auch diese Drohung:
»Betretungsverbot für Lehrkräfte, die sich weigern eine Maske zu tragen
Eine weitere Änderung in der Corona-Verordnung Schule besteht darin, dass ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Lehrkräfte und andere Personen aufgenommen wurde, die entgegen der rechtlichen Vorgaben keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Diese Regelung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler sowie für Personen, die aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen keine Maske tragen können. Lehrkräfte, die sich weigern den Vorgaben der Verordnung nachzukommen und keine Maske tragen, verletzen dann ihre Dienstpflicht. Sie dürfen das Schulgelände nicht betreten bzw. müssen dieses verlassen und sind dem zuständigen Regierungspräsidium zu melden. Wollen Schülerinnen und Schülern keine Maske tragen, so soll die Schule pädagogisch angemessen vorgehen, um die Maskenpflicht auf dem Schulgelände durchzusetzen. Sofern pädagogische Maßnahmen nicht zum Erfolg führen, können die Schulen auch auf Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, insbesondere einen zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht, zurückgreifen. «
(Hervorhebungen nicht in den Originalen.)
Auhauera, jetzt sperren wir auch manchen Lehrer in den Luftabschneider. Matilda ist wohl langsam erwachsen. Benno Breikopp ist Risikogruppe. Und Fräulein Honig in Rente und auch.
Die späte Rache von Fräulein Knüppelkuh, nehme ich mal an.
Der ganze Irrsinn dieser Maßregelungen wird an der Formulierung von Absatz 2 Nummer 1 deutlich: "Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht … bei der Nahrungsaufnahme". Wie wäre es mit "Eine Verpflichtung zum Tragen von Handschuhen besteht nicht beim Händewaschen" oder "Eine Verpflichtung zum Tragen von Kopfbedeckungen besteht nicht beim Friseur"?
Das ist unsäglich. Die Kinder weinen, bekommen Kopfschmerzen. Warum macht man so etwas, wenn man doch weiss, dass Kinder nicht krank werden und auch nicht ansteckend sind. Das ist ein Verbrechen!