Verbreitet Baden-Württemberg Lügen über Maskenpflicht?

Der ange­ge­be­ne Link führt zu einer Erklärung des Kultusministeriums vom 15.10., in der es heißt:

»… dass die Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung ab Klasse 5 in den wei­ter­füh­ren­den Schulen sowie in den beruf­li­chen Schulen auch auf den Unterricht aus­ge­wei­tet wird.«

Das Ministerium bezieht sich auf eine "Corona-Verordnung Schule". Die "Verordnung der Landesregierung über infek­ti­ons­schüt­zen­de Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV‑2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) Vom 23. Juni 2020 (in der ab 19. Oktober 2020 gül­ti­gen Fassung)".

Dort ist zu lesen:

»(2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht

7. in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 6 inner­halb der Unterrichtsräume, in den zuge­hö­ri­gen Sportanlagen und Sportstätten sowie bei der Nahrungsaufnahme,…«

Der genann­te Absatz erwähnt:

»(1) Eine nicht-medi­zi­ni­sche Alltagsmaske oder eine ver­gleich­ba­re Mund-NasenBedeckung muss getra­gen werden…

6. in den auf der Grundschule auf­bau­en­den Schulen, den beruf­li­chen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffent­li­cher und frei­er Trägerschaft, von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften sowie son­sti­gen anwe­sen­den Personen, soweit sie sich auf Begegnungs­flächen, ins­be­son­de­re Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Pausenhöfen aufhalten,…«


In der genann­ten Erklärung des Kultusministeriums steht auch die­se Drohung:

»Betretungsverbot für Lehrkräfte, die sich wei­gern eine Maske zu tragen
Eine wei­te­re Änderung in der Corona-Verordnung Schule besteht dar­in, dass ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Lehrkräfte und ande­re Personen auf­ge­nom­men wur­de, die ent­ge­gen der recht­li­chen Vorgaben kei­ne Mund-Nasen-Bedeckung tra­gen. Diese Regelung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler sowie für Personen, die aus gesund­heit­li­chen oder son­sti­gen zwin­gen­den Gründen kei­ne Maske tra­gen kön­nen. Lehrkräfte, die sich wei­gern den Vorgaben der Verordnung nach­zu­kom­men und kei­ne Maske tra­gen, ver­let­zen dann ihre Dienstpflicht. Sie dür­fen das Schulgelände nicht betre­ten bzw. müs­sen die­ses ver­las­sen und sind dem zustän­di­gen Regierungspräsidium zu mel­den. Wollen Schülerinnen und Schülern kei­ne Maske tra­gen, so soll die Schule päd­ago­gisch ange­mes­sen vor­ge­hen, um die Maskenpflicht auf dem Schulgelände durch­zu­set­zen. Sofern päd­ago­gi­sche Maßnahmen nicht zum Erfolg füh­ren, kön­nen die Schulen auch auf Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, ins­be­son­de­re einen zeit­wei­li­gen Ausschluss vom Unterricht, zurückgreifen. «

(Hervorhebungen nicht in den Originalen.)

3 Antworten auf „Verbreitet Baden-Württemberg Lügen über Maskenpflicht?“

  1. Auhauera, jetzt sper­ren wir auch man­chen Lehrer in den Luftabschneider. Matilda ist wohl lang­sam erwach­sen. Benno Breikopp ist Risikogruppe. Und Fräulein Honig in Rente und auch.
    Die spä­te Rache von Fräulein Knüppelkuh, neh­me ich mal an.

  2. Der gan­ze Irrsinn die­ser Maßregelungen wird an der Formulierung von Absatz 2 Nummer 1 deut­lich: "Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht … bei der Nahrungsaufnahme". Wie wäre es mit "Eine Verpflichtung zum Tragen von Handschuhen besteht nicht beim Händewaschen" oder "Eine Verpflichtung zum Tragen von Kopfbedeckungen besteht nicht beim Friseur"?

  3. Das ist unsäg­lich. Die Kinder wei­nen, bekom­men Kopfschmerzen. Warum macht man so etwas, wenn man doch weiss, dass Kinder nicht krank wer­den und auch nicht ansteckend sind. Das ist ein Verbrechen!

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