Mannheim, Karlsruhe und Heidelberg führen bei Vakzinismus-Wahn

»+++ Nächtliche Ausgangssperren in Mannheim, Karlsruhe und Heidelberg +++
10:30 Uhr
Wegen gestie­ge­ner Infektionszahlen gel­ten in eini­gen Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg, dar­un­ter die Städte Mannheim, Karlsruhe und Heidelberg seit heu­te wie­der nächt­li­che Ausgangssperren. Die Ausgangsbeschränkungen gel­ten zwi­schen 21 und 5 Uhr für Nichtgeimpfte und Nichtgenesene. Ausnahmen gibt es, wenn trif­ti­ge Gründe vor­lie­gen wie Arbeit oder der Besuch von Lebenspartnern. In den betrof­fe­nen Kommunen liegt die Sieben-Tage-Inzidenz jeweils über 500.«

Um 12:00 Uhr wur­de dage­gen, eben­falls auf swr​.de, gemel­det:

»Die Zahl der bestä­tig­ten Corona-Neuinfektionen ist am Samstag in Rheinland-Pfalz um 1.222 Fälle gestie­gen. Vor einer Woche hat­te das Landesuntersuchungsamt (LUA) 1.203 neue Ansteckungen gemel­det. Weitere Todesfälle ver­zeich­ne­te die Behörde nicht. Die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen fiel leicht im Vergleich zum Vortag auf nun 362,7


Hannover hält mit:

»Region Hannover verschärft Regeln: FFP2-Masken­pflicht bald im Auto und in Mehrfamilienhäusern

Hannover. In der Region Hannover gilt künf­tig eine schär­fe­re Masken­pflicht. Von Freitag an müs­sen in einem Auto mit Ausnahme des Fahrers alle Personen eine FFP2-Maske tra­gen, wenn zwei Haushalte oder mehr gemein­sam unter­wegs sind. Die Regeln, die die Region am Mittwoch in einer ent­spre­chen­den Allgemein­verfügung ver­öf­fent­lich­te, gel­ten vor­erst bis zum 10. Februar.

Auch in Kantinen und Mensen muss ab Freitag eine FFP2-Maske getra­gen wer­den, außer beim Essen oder Trinken. Kassiererinnen und Kassierer in Super­märkten sind eben­falls von den Verschärfungen betrof­fen: Auch sie müs­sen bald ver­pflich­tend eine FFP2-Maske tragen.

Dasselbe gilt in Haus­fluren und Treppen­häusern von Mehrfamilien­häusern, die aus mehr als vier Wohn­parteien bestehen. Die FFP2-Masken­pflicht gilt dort in allen Bereichen, die für jeden Bewohner zugäng­lich sind – etwa Gemeinschafts­waschküchen und Fahrrad­schuppen. Begründet wer­den die Maßnahmen mit der Ausbreitung der Omikron-Variante.«
rnd​.de (12.1.)

(Hervorhebungen nicht in den Originalen.)

24 Antworten auf „Mannheim, Karlsruhe und Heidelberg führen bei Vakzinismus-Wahn“

    1. @Schäbiger Lump
      Na ja, viel­leicht jemand, der nicht auf der Straße lan­den will, wenn er mit Mitmietern geseg­net ist, die alles ver­pet­zen und mit einem Vermieter, dem jeder Grund recht ist, um einen rauszuekeln. 🙁
      Man muss also immer mehr auf­pas­sen. Protest gegen sinn­lo­se Maßnahmen ist wich­tig, aber des­we­gen auf der Straße lan­den, das muss man sich ein paar­mal über­le­gen, ob es einem das wert ist.

  1. Ausgangssperre wegen grip­pa­len Infekt.

    In 100 Jahren wird man mit Schaudern auf die­ses düste­re Zeitalter des Aberglaubens und der Unvernunft zurückblicken.

  2. "Dasselbe gilt in Hausfluren und Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern, die aus mehr als vier Wohnparteien bestehen. Die FFP2-Maskenpflicht gilt dort in allen Bereichen, die für jeden Bewohner zugäng­lich sind – etwa Gemeinschaftswaschküchen und Fahrradschuppen. Begründet wer­den die Maßnahmen mit der Ausbreitung der Omikron-Variante.«

    Hahahaha.

    Nun bekom­men also auch die Vermieter eine Möglichkeit an die Hand, um unlieb­sa­me Mieter loszuwerden.
    Bald kommt die Impfpflicht zum Abschluss für Mietverträge.

    Bei den Regelungen in BaWü habe ich den Eindruck, dass das dort auf den Mist der beson­ders woken und lin­ken Grünen zurück­geht, die alles beson­ders gut machen wol­len. Mir tun alle leid, die dort wohnen.
    In Hannover gehe ich ins­be­son­de­re von Inkompetenz und Denunziantenlust aus. Nun ver­la­gert sich das Denunziantentum von den Supermärkten und offe­nen Bushaltestellen (an denen man auch allei­ne auf frei­em Feld Maske tra­gen muss) wei­ter in den per­sön­li­chen Bereich, hier Wohnumgebung. Einfach nur widerlich. 

    Wann kommt die Regelung, dass die Türklinke an der Haustüre abm­mon­tiert wer­den muss und jeder Mieter durchs Fenster in die eige­ne Wohnung stei­gen muss? Wenn man sich durch ein in der Luft schwe­ben­des oder auf dem Boden lie­gen­des Virusteilchem im Hausflur anstecken könn­te, dann doch erst Recht an etwas so ekli­gem wie der tür­klin­ke. Ich bin abso­lut dafür, sofort alle Türklinken abzumontieren!!!

    1. In Freiburg darf man schon seit Dienstag ab 21 Uhr als Ungespritzter nicht mehr aus dem Haus und (ich glau­be, in ganz Ba-Wü) gilt seit Mittwoch FFP2-Maskenpflicht. Als ich am Donnerstag mit OP-Maske im Supermarkt und noch in einem ande­ren klei­nen Lebensmittelgeschäft war, war ich die ein­zi­ge, alle ande­ren tru­gen folg­samst ihre Filtertüte im Gesicht. Man gehorcht umge­hend, das ist typisch deutsch und macht mich jedes­mal wie­der sprach­los. Immerhin bekam ich noch kei­ne Rüge, doch das wird sicher noch kommen.

  3. Die FFP2 Maske des­we­gen viel­leicht, weil
    Die Geimpften sich vor Omikron schützen
    sol­len, denn nach einem Artikel bei multipolar
    " wird Omikron die Pandemie been­den " auch
    dar­ge­stellt ist, dass es hier eher eine negativ
    Wirkung gibt…also kla­rer gespro­chen, die
    Omikron Infektion bei G. gefähr­li­cher verläuft.
    Artikel ist vom 14.1.

  4. Und unse­re über­le­ben­den Kinder oder Enkel wer­den uns fragen:
    Und was hast DU oderIHR gegen die­sen Faschismus – Zwang gedacht und dann gemacht ??
    Auch Tote haben sinn­vol­le Taten oder Chancen ver­säumt- und wenn nur als Spazierer..

  5. „ Dasselbe gilt in Hausfluren und Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern, die aus mehr als vier Wohnparteien bestehen.“

    Da freu­en sich doch alle Miter, die in den obe­ren Etagen von Häusern ohne Aufzug leben. Einkäufe mit FFP2-Maske im Gesicht nach oben schlep­pen ist eine Zumutung oder sogar Gefahr, wenn Betroffene wegen Atemnot aus den Socken kip­pen. Man soll­te doch erst­mal mit Politikern Pilotstudien zur Verträglichkeit der Maßnahme machen, die Damen und Herren soll­te man mit dem Ding vor den Atemwegen über die Treppenflure jagen, aber kräftig!

  6. …und Aldi, Lidl usw. müs­sen dann schlie­ßen, weil die nicht genug Personal haben, um die Maskenpausen, die wegen Arbeitsschutz nach 70 min Tragen obli­ga­to­ri­sche sind, auszugleichen…..

    So lang­sam klin­ke ich mich aus dem Geschehen hier aus, kau­fe Cola und Popcorn und schaue ein­fach nur noch zu, wie das Land sich zum Affen macht.

    1. "kau­fe Cola und Popcorn"

      Aber bit­te nur mit Partikelmaske FFP2, ori­gi­nal aus dem Baumarkt.

      Medizinische Masken sind näm­lich inzwi­schen ver­bo­ten (wäre ja sonst lang­wei­lig, wenn man nicht das Geänderte stän­dig wie­der ändern wür­de, nicht?) Für den bra­ven Bürger gehört das mor­gend­li­che Studieren der neue­sten Corona-Regeln inzwi­schen zur Normalität. Noch vor den Börsenkursen und Wetter.

      Ich könn­te wirk­lich nur noch dauerkotzen ;-(

      Aber die­ser expo­nen­ti­ell wach­sen­de Irrsinn muss jetzt bald platzen.

      1. Pfff, die FFP-Masken wer­den an geeig­ne­ter Stelle per­fo­riert. Wenn ich auf Atemkontrolle stün­de, wür­de ich ein­schlä­gi­ge Lokalitäten besu­chen, anson­sten hat nie­mand das Recht, mir die Atmung zu regle­men­tie­ren. Das ist defi­ni­tiv mei­ne rote Linie.

  7. der gro­ße mas­ken unsinn
    50 stu­di­en sie­he coro​na​-blog​.net

    es geht nur um mas­sen­hyp­no­se sie­he Prof. Desmet again
    coro​na​-aus​schuss​.de Nr. 87 . Erster Beitrag nach Einführung.

    1. @ 123

      Der Maskenunsinn wird mit gera­de­zu chir­ur­gi­scher Präzision vom AG Weimar – dem gal­li­schen Dorf der deut­schen Justiz, die anson­sten nur aus Römerlagern zu bestehen scheint – zer­legt. Nachdem das AG die Beklagten bereits aus tat­säch­li­chen Gründen frei­ge­spro­chen hat, weil sie erstens durch Attest von der Pflicht zum Maskentragen befreit waren und zwei­tens durch die Kontrolle der Atteste durch die Polizei gar nicht bis zur Versammlung vor­drin­gen konn­ten, die Pflicht zum Maskentragen aber für die Versammlung galt, geht es ans "Eingemachte", indem die Beklagten zudem aus recht­li­chen Gründen frei­ge­spro­chen werden:

      "Die Betroffenen waren aus recht­li­chen Gründen frei­zu­spre­chen, weil die maß­geb­li­chen Normen § 5 Abs. 1 Nr. 5 und
      § 6a Abs. 2 Nr. 2 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO ver­fas­sungs­wid­rig und damit nich­tig waren."

      Nachdem das AG Weimar in einem Rundumschlag das Infektionsschutzgesetz, ins­be­son­de­re den berüch­tig­ten § 28, abge­watscht und als ver­fas­sungs­wid­rig beur­teilt hat, ohne sich der Gefahr aus­zu­set­zen, die Norm in einem Normenkontrollverfahren dem kor­rup­ten BVerfG vor­le­gen zu müs­sen – klu­ger Schachzug -, folgt die Begründung der Rechts- und Verfassungswidrigkeit der genann­ten Normen.

      Das AG Weimar bestä­tigt zwar, dass es sich bei den von der Landesregierung Thüringen ver­folg­ten Zielen um legi­ti­me Ziele han­de­le und sogar, dass die Maskenpflicht geeig­net sei, obwohl es selbst fest­stellt, dass es "kei­ne wis­sen­schaft­li­che Evidenz für die Wirksamkeit einer Maskenpflicht" gibt. Tatsächlich muss man ent­ge­gen die­ser Darstellung davon aus­ge­hen, dass sie "'objek­tiv untaug­lich' (BVerfGE 16, 147 (181)), 'objek­tiv unge­eig­net' (BVerfGE 19, 119 (127)) oder 'schlecht­hin unge­eig­net' (BVerfGE 17, 306 (317))" ist. Trotz zahl­rei­cher Zugeständnisse an die Erforderlichkeit kommt es zu dem Resultat, dass "nicht auf eine Gefahr einer Überlastung des
      Gesundheitssystems geschlos­sen wer­den" konnte.

      Die Angemessenheit der Maskenpflicht ver­wirft es aller­dings in jeder Hinsicht.

      Unter Bezug auf die Gutachten von Prof. Dr. [Ines] K[appstein] und Prof. Dr. P.? wid­met es sich zunächst der Erörterung der Frage, "wel­chen kon­kre­ten Beitrag eine Maskenpflicht in der Öffentlichkeit zur Infektionsvermeidung lei­sten" kann. In die­sem Zusammenhang bekräf­tigt es, dass es kei­ne Evidenz für die Wirksamkeit von Gesichtsmasken gibt. (An die­ser Stelle sei der Hinweis gestat­tet, dass man sich wie­der fra­gen muss, ob Prof. Dr. med. P. über­haupt stu­diert hat, wenn er als Beleg für die Wirksamkeit von Masken die "Erfahrungen mit Masken im Operationssaal" und "histo­ri­sche Erfahrungen bei Pestausbrüchen in der Mongolei 1910/11 und 1920/21" her­an­zieht. Selbst medi­zi­ni­schen Laien ist bekannt, dass Masken im OP getra­gen wer­den, um bak­te­ri­el­le Infektionen zu ver­hin­dern, und die Pest wird durch Bakterien, genau genom­men durch das Bakterium Yersinia pestis ver­ur­sacht. Viren sind Größenordnungen klei­ner als Bakterien. Das Pestbakterium ist 0,5 bis 0,8 Mikrometer breit und 1–1,3 Mikrometer lang, das Coronavirus hat einen Durchmesser von 60 bis 160 Nanometern.) Dankenswerterweise stellt das AG fest: "Nachprüfbar begrün­det wird die­se, der Beantwortung der eigent­li­chen Fragen des Gutachtens ein­lei­tend vor­an­ge­stell­te Feststellung von ihm aber nicht, wobei eine sol­che Begründung im Rahmen der knap­pen, nur 6 Seiten umfas­sen­den Stellungnahme auch nicht erwar­tet wer­den konnte."

      Hinsichtlich der Wirksamkeit von Masken kon­sta­tiert das AG unter Verweis auf die befrag­ten Sachverständigen resü­mie­rend: "Selbst wenn der Verordnungsgeber sich aus­schließ­lich auf die Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts gestützt hät­te – womit er aller­dings den Anforderungen an den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nach dem auch hier anzu­le­gen­den Maßstab der Vertretbarkeitskontrolle (BVerfGE 50, 290, juris Rn. 213) nicht genügt hät­te, da er die ihm ver­füg­ba­ren Erkenntnisquellen aus­zu­schöp­fen hat (vgl. AG Weimar, 15.03.2021, 583 Js 200030/21, juris Rn. 39–43) – hät­te er auch
      unter Berücksichtigung sei­nes Einschätzungsspielraums von nichts ande­rem aus­ge­hen dür­fen, als dass die
      Wirksamkeit unbe­wie­sen und wenn sie doch bestehen soll­te, dann allen­falls gering ist, im Freien noch einmal
      wesent­lich gerin­ger als in geschlos­se­nen Räumen. Die vom Gericht aus den Gutachten der Sachverständigen K. und P.
      gewon­ne­nen Erkenntnisse waren dabei […] für den Verordnungsgeber grund­sätz­lich auch schon zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses im Dezember 2020 ver­füg­bar. Der
      Verordnungsgeber hät­te ohne wei­te­res selbst Gutachten wie die hier aus­ge­wer­te­ten in Auftrag geben können."

      Hinsichtlich der betrof­fe­nen Rechtsgüter der Versammlungsfreiheit, des all­ge­mei­nen Persönlichkeitsrechts und der kör­per­li­chen Unversehrtheit führt es aus, dass die­se durch das Maskengebot in unver­hält­nis­mä­ßi­ger Weise ver­letzt wer­den. Die Begründungen lohnt es, in Gänze zu lesen, außer­dem habe ich kei­ne Zeit mehr, um zu para­phra­sie­ren und zu kommentieren:

      "Bei der Maskenpflicht bei Versammlungen han­delt es sich – im beson­de­ren Maße, soweit Demonstrationen gegen die
      Corona-Politik betrof­fen sind – nicht um eine Maßnahme von gerin­ger Eingriffsintensität mit einem 'den eigentlichen
      Kernbereich der Versammlungsfreiheit kaum tan­gie­ren­den Charakter' (so aber SächsOVG, 09.08.2021, 3 B 254/21,
      juris Rn. 40, anders AG Garmisch-Partenkirchen, 05.08.2021, 2 Cs 12 Js 47757/20, juris Rn. 72f). Der Kernbereich der
      Versammlungsfreiheit ist viel­mehr wesent­lich betrof­fen, wenn bei Versammlungen, die sich – expli­zit oder impli­zit – auch
      gegen die Maskenpflicht rich­ten, das Maskentragen ver­pflich­tend gemacht wird. Den Demonstranten wird damit als
      Bedingung für das Demonstrieren gegen eine Maßnahme die Befolgung der Maßnahme auf­er­legt, wobei diese
      Maßnahme – da es kei­ne all­ge­mei­ne Maskenpflicht im Freien gibt – gera­de nur für die Demonstranten, nicht aber für
      ande­re Bürger, die sich im öffent­li­chen Raum bewe­gen, gilt. Ihnen wird damit ein inner­psy­chi­scher Konflikt auf­ge­zwun­gen, der eine ganz erheb­li­che Einschränkung ihrer Versammlungsfreiheit zur Folge hat.
      Selbstverständlich darf inso­weit nicht ver­kannt wer­den, dass die durch die Verordnung gere­gel­te Maskenpflicht für alle
      Versammlungen im Sinne von Art. 8 GG galt, nicht nur für Demonstrationen gegen die Corona-Maßnahmen. Allerdings
      fin­den in den Monaten Dezember und Januar, dem Geltungszeitraum der Verordnung, in Thüringen übli­cher­wei­se kaum Demonstrationen statt, der Verordnungsgeber konn­te und muss­te daher davon aus­ge­hen, dass haupt­säch­lich gegen
      die Corona-Politik gerich­te­te Versammlungen wie etwa der wöchent­li­che Montagsspaziergang in W. davon betroffen
      sein würden.
      Zu die­ser spe­zi­fi­schen Einschränkung der Versammlungsfreiheit, Demonstrationen gegen die Corona-Maßnahmen
      betref­fend, kommt die gene­rell beim Maskentragen gege­be­ne Beeinträchtigung der (ver­ba­len und nonverbalen)
      Kommunikation durch die Verdeckung der unte­ren Gesichtshälfte hin­zu, die hier auch ein beson­de­res Gewicht hat, da Kommunikation ein wesent­li­ches Element von Versammlungen ist. [
      Bei der Abwägung steht den dar­ge­leg­ten kon­kre­ten Freiheitseinschränkungen, die, auch unter Berücksichtigung der
      Hochschätzung der Versammlungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, erheb­li­ches Gewicht
      haben, ein Nutzen der Maskenpflicht gegen­über, für den es kei­ne wis­sen­schaft­li­che Evidenz gibt, der allen­falls möglich
      und wenn, dann nur gering ist. Zusätzlich ist dabei zu berück­sich­ti­gen, dass es dem Verordnungsgeber unbenommen
      wäre, bei Verzicht auf eine Maskenpflicht die Bürgerinnen und Bürger zum frei­wil­li­gen Maskentragen auf­zu­ru­fen. Dies
      wird zwar bei den Teilnehmern von Demonstrationen gegen die Corona-Politik mut­maß­lich wenig Erfolgsaussichten
      haben, bei den­je­ni­gen Bürgerinnen und Bürgern, die die Corona-Maßnahmen – ohne oder mit gewissen
      Einschränkungen – für gerecht­fer­tigt und ange­mes­sen erach­ten, soll­te aber zu erwar­ten sein, dass sie in rele­van­ter Zahl
      einem sol­chen Aufruf Folge lei­sten wür­den. Dies bedeu­tet, dass der mit dem grund­sätz­lich alle Bürgerinnen und Bürger
      betref­fen­de Grundrechtseingriff ange­streb­te Gesamtnutzen – sofern er ein­tre­ten soll­te – zu einem erheb­li­chen Teil auch
      ohne die Ausübung staat­li­chen Zwangs erreicht wer­den könn­te. Dieses Argument, das bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung meist nur auf der Ebene der Erforderlichkeit dis­ku­tiert und dort als nicht durch­grei­fend erach­tet wird, weil Appelle an die Freiwilligkeit nicht gleich wirk­sam sei­en wie ein rechts­ver­bind­li­ches Gebot, wirkt bei der Angemessenheitsprüfung in der Abwägung zusätz­lich zu Lasten des Freiheitseingriffs.
      Nach allem geht die Abwägung zu Lasten des Grundrechtseingriffs aus. Die nur vage Aussicht auf einen gerin­gen posi­ti­ven Effekt einer Maßnahme kann kei­nen Grundrechtseingriff, der nicht voll­kom­men gering­fü­gig ist, recht­fer­ti­gen. Die durch die frag­li­chen Normen ange­ord­ne­te Maskenpflicht bei Versammlungen ist unverhältnismäßig."

      "Mit der Maskenpflicht ist auch ein Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art.2
      Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, das nicht sub­si­di­är gegen­über Spezialgrundrechten wie der Versammlungsfreiheit ist
      (Sachs/Rixen GG Art. 2 Rn. 138), gege­ben, da auch die eigen­ver­ant­wort­li­che Gestaltung des äußeren
      Erscheinungsbildes von die­sem Grundrecht geschützt wird (VGH BW, 12.08.2021, 1 S 2315/21, juris Rn. 76; vgl.
      BVerfG NJW 1991, 1477). Der Einzelne soll selbst dar­über befin­den dür­fen, wie er sich gegen­über Dritten oder der
      Öffentlichkeit dar­stel­len will und was sei­nen sozia­len Geltungsanspruch aus­ma­chen soll (BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020, 2 BvR 1333/17, juris Rn. 111 m. w. N.). Anderen Menschen, ins­be­son­de­re den­je­ni­gen, mit denen man spricht, sein
      Gesicht zu zei­gen, ist ein ele­men­ta­res mensch­li­ches Bedürfnis, nicht zuletzt, weil mit dem Gesicht auch nonverbal
      kom­mu­ni­ziert wird. Die Pflicht zur Verdeckung der unte­ren Gesichtshälfte stellt daher kei­nen gering­fü­gi­gen Eingriff in
      das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (a. A. Kießling/Kießling IfSG § 28a Rn. 35). Geringfügig kann der Eingriff
      allen­falls des­halb erschei­nen, weil die Maskenpflicht alle Menschen – von den hier in § 6 Abs. 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfSGrundVO gere­gel­ten Ausnahmen abge­se­hen – betrifft. Der Eingriff wird erträg­li­cher, weil alle gleichermaßen
      ein­ge­schränkt wer­den. Wäre die Maskenpflicht etwa im Einzelhandel oder im Öffentlichen Verkehr dage­gen nur
      ein­zel­nen, will­kür­lich aus­ge­wähl­ten Personen auf­er­legt, wäh­rend die über­gro­ße Mehrheit kei­ne Masken tra­gen würde,
      wür­den sehr wahr­schein­lich die aller­mei­sten der von der Maskenpflicht Betroffenen dies als erheb­li­chen Eingriff in ihr
      Recht auf eigen­ver­ant­wort­li­che Gestaltung des äuße­ren Erscheinungsbildes empfinden.
      Auch die­se Freiheitseinschränkung ist bei der Abwägung gegen den nicht erwie­se­nen, allen­falls mög­li­chen und wenn
      dann jeden­falls nur gering­fü­gi­gen Nutzen der Maskenpflicht als unver­hält­nis­mä­ßig zu beurteilen."

      "Die Maskenpflicht greift auch in das Recht auf kör­per­li­che Unversehrtheit gem. Art.2 Abs. 2 S. 1 GG ein.
      Das Gericht folgt inso­weit der Auffassung, dass gesund­heit­li­che Beeinträchtigungen oder Schäden für einen Eingriff in
      Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht Voraussetzung sind, son­dern auch leich­te Einwirkungen auf den Körper ohne feststellbare
      nega­ti­ve Folgen für die Gesundheit ("Bagatelleingriffe") aus­rei­chen (Sachs/Rixen, GG Art. 2 Rn. 163; vgl.
      Maunz/Dürig/Di Fabio GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 Rn. 61: Eingriff beja­hend für die Konfrontation mit Tabakqualm; a. A.
      (Bagatellvorbehalt) BVerwGE 54, 211 (223)). Danach ist ein Eingriff in das Grundrecht aus Art.2 Abs. 2 S. 1 GG hier
      schon allein des­halb zu beja­hen, weil die Maske zu einem erhöh­ten Atemwiderstand führt, eine teil­wei­se Rückatmung
      der Ausatemluft erfolgt und inso­weit die unge­hin­der­te Atmung beein­träch­tigt wird (a. A. BayVGH, 22.06.2021, 25 NE
      21.1621, juris Rn. 46; BayVGH 28.07.2021;25 NE 21.1962, juris Rn. 45–48; OVG Hamburg, 15.01.2021,1 Bs 237/20, juris Rn. 64–66: SächsOVG, 15.10.2021, 3 B 355/21, juris Rn. 46. In die­sen Entscheidungen wer­den – ohne die Gegenauffassung zu erwäh­nen – gesund­heit­li­che Beeinträchtigungen als not­wen­di­ge Voraussetzung eines Eingriffs in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ange­se­hen und ihr Vorliegen verneint).
      Der Eingriff in das Recht auf kör­per­li­che Unversehrtheit wird auch nicht durch die Befreiung von der Maskenpflicht bei
      Unzumutbarkeit aus gesund­heit­li­chen Gründen aus­ge­schlos­sen, denn die­ser Befreiungstatbestand trifft nur auf Einzelne zu, wäh­rend nach der hier ver­tre­te­nen Auslegung von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die Maskenpflicht für jede(n) davon Betroffene(n) einen Eingriff in das Grundrecht auf kör­per­li­che Unversehrtheit darstellt.
      Auch der Eingriff in Artikel 2 Abs. 2 S. 1 GG ist, da er jeden­falls nicht gerin­ger zu gewich­ten ist als der Eingriff in das
      Allgemeine Persönlichkeitsrecht, nach dem dort Gesagten nicht verhältnismäßig."

      AG Weimar, Urteil vom 11.10.2021 – 6 OWi 340 Js 201252/21

      https://​open​jur​.de/​u​/​2​3​7​9​8​0​4​.​p​pdf

  8. Diese neu­en Beschränkungen wegen einer win­ter­li­chen Erkältungswelle sind wirk­lich erschreckend. Es ist schon erstaun­lich, was hier pas­siert, wenn man mal für 2 Wochen das Land ver­las­sen hat. Ich kom­me mir vor, als sei ich in ein Hochsicherheitsgefängnis zurückgekehrt.

  9. Der Wahnsinn geht wei­ter. Endlich darf ich mei­nen 'nicht' Enkeln als Zeitzeuge davon berich­ten. Vielleicht kom­me ich irgend­wann auch ins Fernsehen als letz­ter und älte­ster Überlebender. Ich könn­te im Strahl kotzen.….

  10. Ich ver­mu­te: auf durch Masken ent­per­so­na­li­sier­te Menschen lässt sich vom Polizei-Büttel leich­ter ein­schla­gen lassen.

    Gibt es dazu Studien? Gern aus China oder von den Philipinnen (Duterte ist da Fachmann) …

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