Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat am 1.12. in seiner Funktion als Nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands dem Deutschen Bundestag seinen diesjährigen Bericht vorgelegt. Dort gibt es erhebliche Kritik:
»… Ein wichtiger, aber – auch in der Corona-Pandemie – oft übersehener Bestandteil des Verhältnismäßigkeitsprinzips sind das Gleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot. Sie verlangen, die unterschiedlichen Auswirkungen von Maßnahmen auf Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen zu berücksichtigen und dabei vor allem Menschen in besonders verletzlichen Situationen in den Blick zu nehmen. Beispielsweise haben Kontaktverbote für Menschen, die in Einrichtungen untergebracht sind – etwa in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Jugendhilfeeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe oder Gefängnissen – sehr viel schwerwiegendere Folgen als für andere. Für sie werden damit Kontakte zu Menschen außerhalb der Einrichtung unmöglich gemacht. Es besteht die Gefahr ihrer Isolation, die sich bei längerem Fortdauern zu einer Verletzung des Verbots der unmenschlichen Behandlung entwickeln kann.«
Ausgangssperren, häusliche Gewalt, Entwicklung von Kindern
»Zahlreiche zivilgesellschaftliche Akteure haben früh auf die besondere Beeinträchtigung einzelner marginalisierter Gruppen hingewiesen; so etwa auf Ausgangssperren für Geflüchtete in Gemeinschaftsunterkünften, in denen ein Covid19-Fall aufgetreten ist, bei gleichzeitigem Fehlen von räumlichen Möglichkeiten für Quarantäne. Andere haben auf die gestiegene Gefahr häuslicher Gewalt für Frauen und Kinder und die gleichzeitig verringerte Möglichkeit, in dieser Situation Schutz und Unterstützung zu erhalten, aufmerksam gemacht. Ein wichtiger Maßstab, um die Auswirkungen von Maßnahmen zu gewichten, ist die Bedeutung, die die Wahrnehmung des beeinträchtigten Menschenrechts für die betroffene Person hat. So führen etwa die Schließungen von Kitas, Schulen und Spielplätzen dazu, dass Kinder den Kontakt zu ihren Freund_innen und Betreuer_innen oder Lehrkräften verlieren und in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden, was sich nur schwer wieder aufholen lässt. «
Einschränkung der Versammlungsfreiheit hochproblematisch
»Hochproblematisch ist es, dass einzelne Menschenrechte zeitweise völlig ausgesetzt waren, insbesondere die Versammlungsfreiheit und Religionsausübungsfreiheit. Abgemildert wurde die letztgenannte Einschränkung dadurch, dass Religionsgemeinschaften die Beschränkung befürworteten – obwohl es zum Teil höchste Feiertage betraf –, um ihren solidarischen Beitrag zum Schutz der Gefährdeten zu leisten. Hingegen brauchte es hinsichtlich der Versammlungsfreiheit die Gerichte als Korrektive. Auch wenn sich darin zeigt, dass der Rechtsstaat in der Krise funktioniert, wäre es angesichts der fundamentalen Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft angezeigt gewesen, dass die Parlamente in öffentlicher Debatte über solche Einschränkungen entschieden hätten.
Parlamentarische Debatten wären auch für andere wesentliche grund- und menschenrechtliche Fragen infolge der Corona-Pandemie wünschenswert und notwendig gewesen.«
Staat kommt Schutzauftrag nicht nach
»Vielfach wird festgestellt: Corona wirkt wie ein Brennglas. Das gilt auch aus grund- und menschenrechtlicher Perspektive. Die Pandemie macht besonders prekäre Lebenslagen sowie grund- und menschenrechtliche Handlungsbedarfe und ‑gebote sichtbarer. Dazu gehören etwa die Prävalenz häuslicher Gewalt und die Unterfinanzierung des Hilfesystems durch Frauenberatungsstellen und Frauenhäuser, die Überlastung und Unterfinanzierung der Pflegenden und von Pflegeeinrichtungen, das Fehlen von angemessenen Einrichtungen für die Unterbringung von Wohnungslosen und die Situation von Asylsuchenden in Gemeinschaftsunterkünften. Gleiches gilt für die Arbeits- und Wohnbedingungen von Menschen in der Fleischindustrie, Erntehelfer_innen der Landwirtschaft oder Sexarbeitende. Der Staat hat ihnen allen gegenüber einen Schutzauftrag.
Die Debatte um die „Systemrelevanz“ bestimmter Berufe und die angemessene Entlohnung, letzteres ein Bestandteil des Menschenrechts auf Arbeit, hat hier schon wichtige Entwicklungen angestoßen. Sichtbar wurde auch die Bedeutung des Menschenrechts auf soziale Sicherheit und die Lücken, die gerade bei prekär Beschäftigten und (Solo-)Selbstständigen bestehen…
Menschenrechtliche Herausforderungen: Abschiebung trotz Krankheit und berufliche Ausbildung von Menschen mit Behinderungen
Erkrankte Menschen dürfen in Deutschland nicht abgeschoben werden, wenn sich dadurch ihr Gesundheitszustand gravierend verschlechtert oder gar ihr Leben gefährdet ist. Eine solche Erkrankung nachzuweisen, ist in erster Linie Aufgabe der betroffenen Personen – eine Pflicht, der diese in vielen Fällen nicht nachkommen können: wegen beschleunigter Asylverfahren, mangelnden Zugangs zu Informationen, Sprachmittlung und Fachärzt_innen sowie wegen bürokratischer oder finanzieller Hürden. Umso wichtiger ist es, dass auch der Staat gründlich prüft, ob ein sogenanntes krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vorliegt.
Junge Menschen mit Behinderungen sollten – wie alle Jugendlichen – nach Abschluss der Schule die Möglichkeit haben, eine Ausbildung in einem regulären Ausbildungsberuf zu beginnen. Tatsächlich absolvieren sie ihre Berufsausbildung aber mehrheitlich in „Sonderformen“, mit der Folge, dass die Jugendlichen nach einer solchen Ausbildung nicht den Übergang in den regulären Arbeitsmarkt schaffen. Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet den Staat, auf diese Situation zu reagieren und einen diskriminierungsfreien Zugang zu beruflicher Bildung für alle Menschen zu gewährleisten…
Wir hoffen, dass die Erkenntnisse und Empfehlungen des vorliegenden Berichts von Bund und Ländern aufgegriffen werden.
Berlin, im November 2020
Prof. Dr. Beate Rudolf (Direktorin)
Michael Windfuhr Stellv. Direktor«
(Hervorhebungen nicht im Original.)
Und Wasser ist nass.
Erfreulich, dass von vielen Seiten – juristisch (Fischer/Füllmich, Auftakt mit volksverplöder) – medizinisch (Wodarg/Yeaden, Impfwahn) – wissenschaftlich (22 Wissenschaftler, Rückzugsantrag PCR-Drostel) nun noch der Verein kommt, zu dessen politischen MR-Bericht der BT lt. Gesetz Stellung nehmen "soll". Die schiere Anzahl der Aspekte, vertreten in unterschiedlichen Funktionssystemen könnte ein wenig frische Luft unter die Vermummten bringen. Dazu noch Philosophen wie der hier – https://www.deutschlandfunkkultur.de/pandemie-und-freiheitsrechte-die-offene-gesellschaft-steht.1005.de.html?dram:article_id=488282 – so viel hat unterm Teppich keinen Platzeck mehr, deucht mir. Fein, dass der Diskurs noch existiert.
Vielen Dank!
Wir erinnern uns an die 'Corona Massnahmenbewertung' vom Mai 2020:
- „Der Staat hat sich in der Corona-Krise als einer der größten Fake-News-Produzenten erwiesen“ – BMI-Mitarbeiter leakt Dokument
https://www.nachdenkseiten.de/?p=60944
- Studie aus dem BMI
https://www.tichyseinblick.de/?s=Studie+aus+dem+BMI
- Das Papier, zuerst geleakt
https://www.tichyseinblick.de/wp-content/uploads/2020/05/Corona-Ma%C3%9Fnahmenbewertung.pdf
Der Fehler und Trick daran ist, dass der durch Daten belegte konzernpolitische Pandemiebetrug, der Drosten Testbetrug, der Impfbetrug, insbesondere die Absurdität der Indemnität im somit unverzüglich zu korrigierenden Artikel 46 GG – "grundsätzlicher Genuss der Straffreiheit" für entsetzlich frevelhafte Lügner, Betrüger nicht zur abwehrenden Grundlage solcher somit nichts bringenden "offiziellen" angebliche Abwehrtätigkeit vorgaukelnde, mangelhafte "Berichte" an den"Bundestag" gemacht werden; sondern schlichtweg mit verschweigend, unbewusst lassend, mit gedeckt werden.
Der Fehler und Trick an nichts bringenden Demoveranstaltungen oder in Petitionen oder in Anwaltsschriftsätzen ist, dass insbesondere die Absurdität der superimperialelitaristischen Indemnität – "grundsätzlicher Genuss der Straffreiheit" für entsetzlich frevelhafte Lügner, Betrüger im somit unverzüglich zu korrigierenden Artikel 46 GG, nicht zur abwehrenden Grundlage solcher somit nichts bringenden – angebliche Abwehrtätigkeit vorgaukelnden, nämlich mangelhaften, nichts bewirkenden Tätigkeiten gemacht werden; sondern schlichtweg mit verschweigend, unbewusst lassend, mit gedeckt werden.
Mehr dazu:
https://t.me/Artikel_20_4_GG/1760
Siehe auch:
Begriffserklärung Indemnität:
https://www.juraforum.de/lexikon/indemnitaet