Auf kanzlei-rohring.de wird über dieses von ihr erstrittene Urteil informiert. Es kann dort heruntergeladen werden. Es heißt darin:
»1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Mitarbeiterin der Stiftung Westphalenhof in ihrem Betrieb zu den vereinbarten Bedingungen tatsächlich zu beschäftigen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.669,28 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 160,80 Euro ab dem 01.05.2022, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 418,08 Euro ab dem 01.06.2022, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 418,08 Euro ab dem 01.07.2022, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 418,08 Euro ab dem 01.08.2022, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 418,08 Euro ab dem 01.09.2022, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 418,08 Euro ab dem 01.10.2022 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 418,08 Euro ab dem 01.11.2022 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf 3.087,36 Euro festgesetzt…«
https://kanzlei-rohring.de/2022/11/20/neu-urteil-arbeitsgericht-paderborn-28–10-2022–3‑ca-529–22-lohn-trotz-freistellung/
es geht dabei nicht um eine pflegekraft, sondern um eine küchenkraft. das macht einen unterschied, so wie bei der sekretärin, die freigestellt war.
„Die Beklagte hat nicht vorgetragen warum es ihr nicht möglich bzw. nicht zumutbar sein soll, die Abläufe im Betrieb der Beklagten wieder so zu organisieren dass die Klägerin keinen Kontakt zu den vulnerablen Gruppen hat. Bei einer ausschließlich in der Küche zu erbringenden Tätigkeit ohne jeglichen Kontakt mit den vulnerablen Personengruppen und der weiterhin unstreitig bestehenden Testpflicht ist nicht nachvollziehbar warum die Beklagte ein überwiegendes Interesse an einer Nichtbeschäftigung der Klägerin haben sollte. Insoweit ist gerade auch zu berücksichtigen dass die Klägerin bereits seit dem 16.10.2002 bei der Beklagten tätig ist“
Nicht festzustellende erhöhte Gefährdung durch die Klägerin
„Hinzu kommt, dass die Beklagte auch lediglich pauschal vorträgt, den Lebens-und Gesundheitsschutz der Bewohner in den Vordergrund zu stellen, ohne jedoch nachzuweisen, dass von der Klägerin eine erhöhte Infektionsgefahr ausgeht. Die Klägerin hat bestritten, dass durch Sie als ungeimpfte Personen ein erhöhtes Infektionsrisiko ausgeht. Sie hat zutreffend darauf hingewiesen dass selbst vom RKI mittlerweile eingeräumt wird, dass auch von geimpften Personen das Coronavirus weitergetragen wird. Zudem können sich auch diese Personen trotz Impfung mit Corona infizieren. Warum insofern vor dem Hintergrund der langen Beschäftigung, der Tätigkeit in der Küche und der nicht festzustellenden erhöhten Gefährdung durch die Klägerin von einem überwiegenden Interesse der Beklagten an einer Nichtbeschäftigung auszugehen sein sollte, erschließt sich der Kammer nicht .
Dem Beschäftigungsantrag war mithin stattzugeben.“
Arbeitsgericht Paderborn 28.10.2022 3 Ca 529/22
Muss super fürs Arbeitsklima sein, wenn man sich an seinen Arbeitsplatz zurücklagen muss.
Kommt drauf an, wie das Klima unterm Küchenpersonal selbst war und ist. Die sehen das möglicherweise ganz anders als die Hausleitung.
16.07.2022 / Kanzlei Rohring
https://www.youtube.com/@kanzleirohring7355
Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Erste Verbote Wichtige Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
https://www.youtube.com/watch?v=FRTcGe70C04
20.11.2022 ( Rechtsanwältin Ellen Rohring, Fachanwältin für Steuerrecht, Paderborn )
NEU: Urteil Arbeitsgericht Paderborn 28.10.2022 , 3 Ca 529/22—Lohn trotz Freistellung
https://www.youtube.com/watch?v=v1Nftk9S3BM