Urteil Arbeitsgericht Paderborn 28.10.2022 , 3 Ca 529/22 – Lohn trotz Freistellung

Auf kanz​lei​-rohr​ing​.de wird über die­ses von ihr erstrit­te­ne Urteil infor­miert. Es kann dort her­un­ter­ge­la­den wer­den. Es heißt darin:

»1. Die Beklagte wird ver­ur­teilt, die Klägerin als Mitarbeiterin der Stiftung Westphalenhof in ihrem Betrieb zu den ver­ein­bar­ten Bedingungen tatsächlich zu beschäftigen.

2. Die Beklagte wird ver­ur­teilt, an die Klägerin 2.669,28 Euro brut­to nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 160,80 Euro ab dem 01.05.2022, aus einem wei­te­ren Betrag in Höhe von 418,08 Euro ab dem 01.06.2022, aus einem wei­te­ren Betrag in Höhe von 418,08 Euro ab dem 01.07.2022, aus einem wei­te­ren Betrag in Höhe von 418,08 Euro ab dem 01.08.2022, aus einem wei­te­ren Betrag in Höhe von 418,08 Euro ab dem 01.09.2022, aus einem wei­te­ren Betrag in Höhe von 418,08 Euro ab dem 01.10.2022 sowie aus einem wei­te­ren Betrag in Höhe von 418,08 Euro ab dem 01.11.2022 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf 3.087,36 Euro fest­ge­setzt…«

4 Antworten auf „Urteil Arbeitsgericht Paderborn 28.10.2022 , 3 Ca 529/22 – Lohn trotz Freistellung“

  1. https://kanzlei-rohring.de/2022/11/20/neu-urteil-arbeitsgericht-paderborn-28–10-2022–3‑ca-529–22-lohn-trotz-freistellung/

    es geht dabei nicht um eine pfle­ge­kraft, son­dern um eine küchen­kraft. das macht einen unter­schied, so wie bei der sekre­tä­rin, die frei­ge­stellt war.

    „Die Beklagte hat nicht vor­ge­tra­gen war­um es ihr nicht mög­lich bzw. nicht zumut­bar sein soll, die Abläufe im Betrieb der Beklagten wie­der so zu orga­ni­sie­ren dass die Klägerin kei­nen Kontakt zu den vul­ner­ablen Gruppen hat. Bei einer aus­schließ­lich in der Küche zu erbrin­gen­den Tätigkeit ohne jeg­li­chen Kontakt mit den vul­ner­ablen Personengruppen und der wei­ter­hin unstrei­tig bestehen­den Testpflicht ist nicht nach­voll­zieh­bar war­um die Beklagte ein über­wie­gen­des Interesse an einer Nichtbeschäftigung der Klägerin haben soll­te. Insoweit ist gera­de auch zu berück­sich­ti­gen dass die Klägerin bereits seit dem 16.10.2002 bei der Beklagten tätig ist“

    Nicht fest­zu­stel­len­de erhöh­te Gefährdung durch die Klägerin

    „Hinzu kommt, dass die Beklagte auch ledig­lich pau­schal vor­trägt, den Lebens-und Gesundheitsschutz der Bewohner in den Vordergrund zu stel­len, ohne jedoch nach­zu­wei­sen, dass von der Klägerin eine erhöh­te Infektionsgefahr aus­geht. Die Klägerin hat bestrit­ten, dass durch Sie als unge­impf­te Personen ein erhöh­tes Infektionsrisiko aus­geht. Sie hat zutref­fend dar­auf hin­ge­wie­sen dass selbst vom RKI mitt­ler­wei­le ein­ge­räumt wird, dass auch von geimpf­ten Personen das Coronavirus wei­ter­ge­tra­gen wird. Zudem kön­nen sich auch die­se Personen trotz Impfung mit Corona infi­zie­ren. Warum inso­fern vor dem Hintergrund der lan­gen Beschäftigung, der Tätigkeit in der Küche und der nicht fest­zu­stel­len­den erhöh­ten Gefährdung durch die Klägerin von einem über­wie­gen­den Interesse der Beklagten an einer Nichtbeschäftigung aus­zu­ge­hen sein soll­te, erschließt sich der Kammer nicht .

    Dem Beschäftigungsantrag war mit­hin stattzugeben.“

    Arbeitsgericht Paderborn 28.10.2022 3 Ca 529/22

    1. Kommt drauf an, wie das Klima unterm Küchenpersonal selbst war und ist. Die sehen das mög­li­cher­wei­se ganz anders als die Hausleitung.

  2. 16.07.2022 / Kanzlei Rohring 

    https://​www​.you​tube​.com/​@​k​a​n​z​l​e​i​r​o​h​r​i​n​g​7​355

    Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Erste Verbote Wichtige Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber 

    https://​www​.you​tube​.com/​w​a​t​c​h​?​v​=​F​R​T​c​G​e​7​0​C04

    20.11.2022 ( Rechtsanwältin Ellen Rohring, Fachanwältin für Steuerrecht, Paderborn ) 

    NEU: Urteil Arbeitsgericht Paderborn 28.10.2022 , 3 Ca 529/22—Lohn trotz Freistellung

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