In Wien sind Coronamasken in Bus und Bahn nun eigentlich verboten

Das berich­tet spie​gel​.de unter die­sem Titel am 8.3.23:

»Noch bis vor weni­gen Tagen muss­ten Mas­ken­ver­wei­ge­rer in Wiens öffent­li­chem Nah­ver­kehr mit einer Geld­stra­fe rech­nen. Zum 1. März ist die Coro­na­maß­nah­me in der öster­rei­chi­schen Haupt­stadt weg­ge­fal­len. Wer sich den­noch frei­wil­lig mit einer Mas­ke schüt­zen möch­te, könn­te nun Pro­ble­me mit der Poli­zei bekom­men. Das berich­ten meh­re­re Medi­en in Öster­reich.

Hin­ter­grund ist das soge­nann­te Anti-Gesichts­ver­hül­lungs­ge­setz (AGesVG). Der »Fal­ter« weist in sei­nem Wien-News­let­ter  dar­auf hin, dass die salopp als Bur­ka­ver­bot bezeich­ne­te Rege­lung nach Weg­fall der Mas­ken­pflicht wie­der greift. Wie damit umzu­ge­hen sei, wis­se aller­dings nie­mand so richtig.

Das Gesetz wur­de 2017 von der dama­li­gen FPÖ-Regie­rung ver­ab­schie­det. Es sieht eine Geld­stra­fe von 150 Euro vor, wenn man »an öffent­li­chen Orten oder in öffent­li­chen Gebäu­den sei­ne Gesichts­zü­ge durch Klei­dung oder ande­re Gegen­stän­de in einer Wei­se ver­hüllt oder ver­birgt, dass sie nicht mehr erkenn­bar sind«…«

6 Antworten auf „In Wien sind Coronamasken in Bus und Bahn nun eigentlich verboten“

  1. Es stellt sich die Fra­ge, wie eine mit voll­ver­schlei­er­te Frau (mit Niqab oder Bur­ka) nach­wei­sen konn­te, dass sie eine FFP2 oder medi­zi­ni­sche Mas­ke trägt.

  2. Als Clown darfst in Öster­reich rum­ren­nen, als Luft­ver­schmut­zungs- Infek­ti­ons­schutz­mensch- auch. Ist ABC-Atem­schutz eigent­lich ok, oder ist das dann zuviel Schutz?

    Bei Clown mit Bur­ka oder Bur­ka mit Clowns­na­se gibt es Ermes­senspiel­raum bei der äh, Reli­gi­ons­po­li­zei? Brauchtumspolizei?

    https://​www​.oes​ter​reich​.gv​.at/​t​h​e​m​e​n​/​l​e​b​e​n​_​i​n​_​o​e​s​t​e​r​r​e​i​c​h​/​a​u​f​e​n​t​h​a​l​t​/​S​e​i​t​e​.​1​2​0​2​5​1​.​h​tml

  3. Das Bur­ka­ver­bot wur­de in D auch umge­setzt, näm­lich für Gerichts­ver­hand­lun­gen in §176(2) GVG. Nur dass Rich­ter wäh­rend Coro­na die­ses Ver­hül­lungs­ver­bot mit Aus­nah­men in eine Ver­hül­lungs­pflicht ohne Aus­nah­men umge­deu­tet haben. Mit der Logik ist es schon schwie­rig. Da hilft auch kei­ne künst­li­che Intelligenz.
    https://​www​.geset​ze​-im​-inter​net​.de/​g​v​g​/​_​_​1​7​6​.​h​tml

  4. Der "Fal­ter" irrt: Gesichts­ver­hül­lung mit gesund­heit­li­chem Hin­ter­grund ist legal als Aus­nah­me berück­sich­tigt – seit 2017.
    Geset­zes­text lesen hilft …

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