Mediziner: Feststellung einer natio­nalen epi­de­mi­schen Lage nicht aufheben (?)

So faßt die Webseite des Bundestags die Anhörung des Gesundheits-Ausschusses zusam­men. Im Text ist immer­hin zu lesen

»Juristen gaben aller­dings zu beden­ken, dass die mit dem Feststellungsbeschluss ein­her­ge­hen­den Befugnisse für das Bundesgesundheitsministerium (BMG) ver­fas­sungs­recht­lich bedenk­lich seien.«

Die Überschrift hät­te also auch lau­ten kön­nen "Verfassungsrechtliche Bedenken zur natio­nalen epi­de­mi­schen Lage".

Was sagen die Sachverständigen?

Die Stellungnahmen sind hier ver­öf­fent­licht. Die Transkription des Auftritts von Herrn Drosten gestal­tet sich offen­bar schwie­rig und fehlt noch (Stand 10.9., 14:30 Uhr).

»Die Bundesärztekammer spricht sich dafür aus, die Feststellung des Bestehens der epi­de­mi­schen Lage der­zeit auf­recht­zu­er­hal­ten… Die Voraussetzungen hier­für lie­gen der­zeit lei­der immer noch vor und die Feststellung ist auch wei­ter­hin not­wen­dig, um ange­mes­sen und ggf. kurz­fri­stig auf ein wie­der dyna­mi­sche­res Infektionsgeschehen reagie­ren zu kön­nen.«

In einer Gemeinsamen Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Epidemiologie, der Deutschen Gesellschaft für Public Health und der Deutschen Gesellschaft für Sozialmedizin und Prävention heißt es:

»Wir begrü­ßen die gesell­schaft­li­che und par­la­men­ta­ri­sche Diskussion dar­über, ob und unter wel­chen Bedingungen die epi­de­mi­sche Lage von natio­na­ler Tragweite auf­ge­ho­ben wer­den soll­te. Die unter­zeich­nen­den Fachgesellschaften sind zum jet­zi­gen Zeitpunkt der Auffassung, dass die epi­de­mi­sche Lage von natio­na­ler Tragweite nach wie vor besteht…

Die Belastung des medi­zi­ni­schen Versorgungssystems ist der­zeit zwar gering, kann aber sehr schnell regio­nal zuneh­men und die loka­len Möglichkeiten übersteigen. «

Die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) erklärt:

»Aus der von der Regierungskoalition vor­ge­leg­ten Begründung zur Neufassung des IfSG, die in der BT Drs. 19/18111 ent­hal­ten ist, las­sen sich min­de­stens drei ein­schlä­gi­ge Kriterien ablei­ten. Eine seu­chen­recht­li­che Notlage im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn

        • eine erheb­li­che Gefährdung des Funktionierens des Gemeinwesens droht,
        • sich die­se Gefährdung auf das gesam­te Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt,
        • es sich um eine sich dyna­misch ent­wickeln­de Ausbruchssituation han­delt, die zudem mit einer grenz­über­schrei­ten­den Ausbreitung und Übertragung einer Krankheit einhergeht.

Angesichts der augen­blick­li­chen Dynamik bei den täg­lich stei­gen­den Infektionszahlen, die sich tat­säch­lich auf das gesam­te Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt und bei der es sich um eine dyna­misch ent­wickeln­de fort­be­stehen­de Ausbruch Situation han­delt, sind min­de­stens 2 die­ser Kriterien aus Sicht der Deutschen Gesellschaft für Interdisziplinäre Intensivmedizin und Notfallmedizin (DIVI) erfüllt.
Aus einem dyna­mi­schen Geschehen mit deut­lich zuneh­men Infektionszahlen kann sich durch­aus eine zusätz­li­che erheb­li­che Gefährdung des Funktionierens des Gemeinwesens entwickeln. 

Die DIVI weist dar­über hin­aus dar­auf hin, dass zusätz­lich zur SARS-CoV‑2 Pandemie im Herbst wei­te­re rele­van­te Krankheitsbilder der obe­ren und unte­ren Atemwege dro­hen, zudem beginnt im November die neue Influenzasaison.«

Die Gesellschaft für Virologie (GfV) ist der Auffassung:

»Aus Sicht der Gesellschaft für Virologie besteht nach wie vor eine hohe Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung durch COVID-19. Die epi­de­mio­lo­gi­sche Situation ist nicht stabil… 

Trotz Schutzmaßnahmen muss damit gerech­net wer­den, dass die Infektion auch wie­der älte­re und gefähr­de­te Bevölkerungsgruppen erfasst, so dass mit einem Anstieg der Hospitalisierungen zu rech­nen ist. Die wei­te­re Kinetik des Infektionsgeschehens ist schwer vor­her­seh­bar. Es ist jedoch wahr­schein­lich, dass die Fallzahlen mit Beginn der käl­te­ren Jahreszeit zuneh­men wer­den. Nach Ansicht der Gesellschaft für Virologie ist eine Überlastung des Gesundheitssystems nach wie vor nicht ausgeschlossen. 

Wir hal­ten es des­halb für wich­tig, dass auch in den kom­men­den Monaten die gesetz­li­chen Voraussetzungen für die rasche Umsetzung von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erhal­ten bleiben.

Für den GKV-Spitzenverband gilt:

»Mangels eines all­ge­mein poli­ti­schen Mandats äußert sich der GKV-Spitzenverband vor­lie­gend nicht zu der auf­ge­wor­fe­nen ver­fas­sungs­recht­li­chen Fragestellung einer Rückholpflicht des Bundestages bzw. zur befri­ste­ten Kompetenzausweitung der Exekutive im Verhältnis zum Parlament im Rahmen der Feststellung einer epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite… Zu bewer­ten sind hin­ge­gen die jewei­li­gen kon­kre­ten gesund­heits­po­li­ti­schen Maßnahmen, die auf Grundlage der neu­en Rechtsetzungsbefugnisse getrof­fen wurden…

Zu befürch­ten ist, dass die früh­zei­ti­ge förm­li­che Erklärung, die epi­de­mi­sche Lage sei nicht mehr von natio­na­ler Tragweite, auch bei beglei­ten­der dif­fe­ren­zier­ter Darstellung durch Politik und Medien gleich­wohl in der öffent­li­chen Wahrnehmung dahin­ge­hend auf­ge­nom­men wer­den könn­te, dass die Epidemie nun­mehr über­wun­den sei, und ent­spre­chend grund­le­gen­de Verhaltensweisen wie das Abstandhalten, das regel­mä­ßi­ge inten­si­ve Händewaschen oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eben­falls an Bedeutung ver­lo­ren hät­ten. Somit könn­te sich eine Annahme des Antrags durch den Deutschen Bundestag, der im Kern nur den Weg in eine neue rein par­la­men­ta­risch gere­gel­te Pandemiebekämpfung wei­sen will, im Ergebnis zur Verfestigung oder gar zu einer Ausweitung der Corona-Krise mit ent­spre­chend nach­fol­gend not­wen­di­gen ver­schärf­ten Eindämmungsmaßnahmen beitragen.«

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung ver­mei­det eine Positionierung zur "epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite". Sie stellt fest:

» Der Ansturm auf die Kliniken in Deutschland [ist] ausgeblieben…

Solange kei­ne wirk­sa­me und flä­chen­deckend ver­füg­ba­re Impfung gegen COVID-19 exi­stiert, ist davon aus­zu­ge­hen, dass wir ein Leben „mit Corona“ füh­ren müs­sen: Sei es in Form von meh­re­ren Wellen oder in Form eines län­ger­fri­sti­gen bezie­hungs­wei­se immer wie­der­keh­ren­den Infektionsgeschehens auf mehr oder weni­ger nied­ri­gem Niveau. Dieses wäre mit einer star­ken ambu­lan­ten Versorgung und gewis­sen Rahmenbedingungen gut zu bewerk­stel­li­gen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und das KV-System haben sowohl für die län­ger­fri­sti­ge Integration der Corona-Versorgung in die Regelversorgung als auch für regio­nal auf­tre­ten­de Clusterausbrüche mit sprung­haft stei­gen­den Fallzahlen stra­te­gi­sche Ansätze zu deren Bewältigung erar­bei­tet. Wichtigste Voraussetzungen für alle Szenarien sind die kon­se­quen­te Trennung von COVID19-Verdachts- und Erkrankungsfällen von ande­ren Patienten sowie das Vorhandensein von aus­rei­chend Schutzmaterial…

Immer wie­der haben "Experten" in den letz­ten Jahren unser Gesundheitssystem als zu teu­er und inef­fi­zi­ent gegei­ßelt. Doch nun zeigt sich, dass genau die­ses System der wesent­li­che Grund für die gelun­ge­ne und gut gesteu­er­te medi­zi­ni­sche Versorgung wäh­rend der Krise war. Während der eigent­lich zustän­di­ge Öffentliche Gesundheitsdienst bis­lang weder orga­ni­sa­to­risch noch von sei­ner tech­ni­schen und per­so­nel­len Ausstattung her über die nöti­gen Voraussetzungen zur Bewältigung einer pan­de­mi­schen Lage ver­fügt, hat das KV-System bewie­sen, dass es mit einem abge­stimm­ten Vorgehen, aber regio­nal fle­xi­bel die not­wen­di­gen Kräfte und Ressourcen mobi­li­sie­ren kann.«

Prof Michael Elicker, Rechtsberater der Sächsischen AfD-Fraktion, erklärt:

»Eingedenk der Tatsache, dass die Rechtsgrundlage nicht nur wegen ihrer Unbestimmtheit ver­fas­sungs­wid­rig ist, son­dern eine Reihe von schwe­ren ver­fas­sungs­recht­li­chen Defiziten auf­weist, ist die Aufhebung unver­züg­lich vorzunehmen…

Mit den Anordnungskompetenzen, die dem Bundesminister für Gesundheit aus § 5 Abs. 2 IfSG zuwach­sen, wird der nach Art. 83 GG den Ländern oblie­gen­de Vollzug des Gesetzes dem Bundesminister für Gesundheit selbst über­ant­wor­tet. Die damit ein­her­ge­hen­de Verschiebung grund­ge­setz­lich fest­ge­leg­ter Zuständigkeiten durch ein ein­fa­ches Bundesgesetz ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht möglich.
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3 – 3000 – 080/20, S. 10.

Die Verordnungsermächtigungen in § 5 Abs. 2 IfSG stel­len eine ver­fas­sungs­wid­ri­ge "Selbstentmachtung" des Gesetzgebers dar.«

Der Jurist Franz Knieps sieht sei­ne Stellungnahme als die des per­sön­lich gela­de­nen Einzelsachverständigen und nicht als Meinungs­äußerung des BKKDachverbands, des­sen Vorstandsmitglied er ist. Bei ihm heißt es:

»Eine epi­de­mi­sche Lage von natio­na­ler Tragweite begrün­det kei­nen ver­fas­sungs­recht­li­chen Ausnahmezustand oder Notstand. Das heißt, das Grundgesetz gilt zu jeder Zeit und in vol­lem Umfang für alle Akte staat­li­cher Gewalt. Das gilt ins­be­son­de­re für die staat­li­che Gewaltenteilung, die Aufgabentrennung von Bund und Ländern und für den Katalog der Grundrechte…

Kein Grundrecht gilt schran­ken­los. Viele Grundrechte kön­nen durch Gesetze ein­ge­schränkt wer­den. Auch fin­den sie ihre Grenzen, wo sie mit ande­ren Grundrechten kon­kur­rie­ren oder aus Grundrechten abge­lei­te­te staat­li­che Schutzpflichten verletzen…

Der Wesensgehalt von Grundrechten darf nicht ange­ta­stet wer­den. Dies ist im Rahmen von Abwägungsprozessen zwi­schen Grundrechten und/oder Schutzpflichten zwin­gend zu berücksichtigen.

Im Fall von Epidemien von natio­na­ler Tragweite ist stets der neue­ste Stand der wis­sen­schaft­li­chen Erkenntnisse in sol­che Abwägungsprozesse ein­zu­be­zie­hen. Das gilt beson­ders dann, wenn der Erkenntnisstand noch gering ist und Unsicherheit das staat­li­che Handeln prägt.

Abwägungsprozesse sind nicht ein für alle­mal abge­schlos­sen, son­dern müs­sen immer wie­der neu auf der Basis des jewei­li­gen Kenntnisstands vor­ge­nom­men werden.
Deshalb recht­fer­tigt ein Beschluss zur Feststellung der epi­de­mi­schen Lage nicht auto­ma­tisch die gesetz­lich mög­li­che Ausweitung exe­ku­ti­ver Kompetenzen, den Vorrang bun­des­wei­ter Maßnahmen des Infektionsschutzes oder gar die Einschränkung von Grundrechten. 

Die (neu ein­ge­führ­ten) Regelungen des Bundesinfektions­schutzgesetzes begeg­nen inso­weit ver­fas­sungs­recht­li­chen Bedenken, als sie eine Aufhebung die­ser Feststellung ver­lan­gen, um einen zwei­fels­frei ver­fas­sungs­kon­for­men Zustand wiederherzustellen.
Es emp­fiehlt sich des­halb eine bal­di­ge Überarbeitung der Vorschriften im Lichte der Erfahrungen der COVID-19-Pandemie…«

Der Jurist Prof. Thorsten Kingreen erklärt u.a.:

»Die Feststellung einer "epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite" durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG setzt eine syste­mi­sche Gefahr für die "öffent­li­che Gesundheit", d. h. für die Gesundheitsinfrastrukturen und damit für die Versorgung der Bevölkerung voraus…

"Öffentliche Gesundheit" ist also ein kol­lek­ti­ves Rechtsgut, das von der indi­vi­du­el­len Gesundheit zu unter­schei­den ist. Es geht nicht um den Einzelnen, son­dern um die Infrastrukturen, die sei­ne Gesundheit schüt­zen. Die "Lage von natio­na­ler Tragweite" adres­siert also syste­mi­sche Verwerfungen in den Infrastrukturen des Gesundheitswesens.
Die Gefahr für die "öffent­li­che Gesundheit" war zum Zeitpunkt des Beschlusses am 25.03.2020 gegeben…

Es muss zudem noch­mals betont wer­den, dass nach wie vor erheb­li­che indi­vi­du­el­le Gesundheitsgefahren vom Coronavirus aus­ge­hen. Aber der­zeit geht auch das RKI nicht von einer syste­mi­schen Gefahr aus, die die Infrastrukturen des Gesundheitswesens über­for­dern könn­ten. Eine "epi­de­mi­sche Notlage von natio­na­ler Tragweite" i.S.v. § 5 Abs. 1
IfSG liegt daher der­zeit nicht vor…

Der Feststellungsbeschluss muss nach § 5 Abs. 1 S. 2 IfSG wie­der auf­ge­ho­ben wer­den, weil sei­ne tat­säch­li­che Voraussetzung, die Gefährdung der "öffent­li­chen Gesundheit", nicht mehr vorliegt.«

Prof. Matthias Schrappe, Internist und frü­he­res Mitglied im Sachverständigenrat der Bundesregierung zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, ist der Meinung:

» Bei der bis­he­ri­gen Bewältigung der Epidemie sind zahl­rei­che Fehler zu ver­zeich­nen, die man durch eine brei­te­re wis­sen­schaft­lich-fach­li­che Beratung z.B. durch Ökonomen, Juristen, Pädagogen, Psychologen (wegen der psy­chi­schen Folgen z.B. der Vereinsamung). Pflegewissenschaftler, Soziologen, Politologen hät­te ver­mei­den kön­nen. Soweit man die­se Perspektiven als "Public Health"-Perspektive zusam­men­fasst, kann man klar kon­sta­tie­ren: die­se Perspektive wur­de nicht abge­fragt und blieb daher wei­test­ge­hend ungenutzt…

Der Diskurs über die Situation und die ein­zu­lei­ten­den Maßnahmen muss breit auf­ge­stellt wer­den, um die Marginalisierung von Bevölkerungs­gruppen, die sich von der Diskussion aus­ge­schlos­sen füh­len, zu been­den bzw. zu reduzieren.«

Der Jurist Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger betont:

»Entfallen die Voraussetzungen für die Feststellung einer epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite, ist der Bundestag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IfSG ver­pflich­tet, die Feststellung auf­zu­he­ben. Ob dies der Fall ist, hat der Bundestag kon­ti­nu­ier­lich zu beobachten…

Aufgrund der aktu­el­len Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts lie­gen wesent­li­che für die Bejahung einer epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite rele­van­te Parameter vor (Dynamik, bun­des­wei­tes Ausbruchgeschehen, erheb­li­che Gefährdung für die öffent­li­che Gesundheit)… Damit lässt sich die "Notwendigkeit, einer Destabilisierung des Gesundheitssystems vor­zu­beu­gen", beja­hen – eine tat­säch­lich ein­ge­tre­te­ne Destabilisierung ist gera­de nicht gefor­dert. Die Gewichtung und Bewertung die­ser Parameter obliegt dem Bundestag im Rahmen sei­ner Einschätzungsprärogative…

Liegen die Voraussetzungen für die Feststellung einer epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite nicht mehr vor, ist die­se gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IfSG auf­zu­he­ben. Diese Aufhebungspflicht folgt aus der indi­ka­ti­ven Formulierung die­ser Norm: "Der Deutsche Bundestag hebt die Feststellung der epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Tragweite wie­der auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vor­lie­gen." Raum für Ermessen besteht im Fall, dass die Tatbestands­voraussetzungen nicht mehr vor­lie­gen, dem­nach nicht.«

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