Auf der Seite des Verlags C.H. Beck rsw.beck.de ist unter obigem Titel am 29.9. zu lesen:
»Der Stopp eines sogenannten Corona-"Spaziergangs" in der Trierer Innenstadt im Dezember 2021, bei denen Bürger ihren Unmut über Coronamaßnahmen zum Ausdruck brachten, war laut Verwaltungsgericht Trier rechtmäßig. Die in diesem Zusammenhang erteilten Platzverweise und die Anordnung, das Anfertigen von Lichtbildern zu erdulden, seien jedoch unverhältnismäßig gewesen, entschied das Gericht und gab insoweit der Klage einer Teilnehmerin statt…
Polizei durfte "Spaziergang" Anhalten und Umstellen
So sei zwar das Anhalten und Umstellen des "Spaziergangs", bei dem es sich erkennbar um eine Versammlung gehandelt habe, rechtmäßig gewesen. Es habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden, denn die erforderliche Anmeldung sei hier bewusst unterblieben und die Versammlung habe auch nicht über einen Versammlungsleiter verfügt. Auch seien die im Rahmen der Identitätsfeststellung vorgenommene Abfrage der Personalien und die Aufforderung, den Personalausweis auszuhändigen, nicht zu beanstanden gewesen.
Platzverweise und Lichtbildaufnahmen waren rechtswidrig
Die Platzverweise nach Auflösung der Versammlung sowie die polizeiliche Anordnung, das Anfertigen von Lichtbildern zu erdulden, seien jedoch rechtswidrig gewesen. Zum einen dürfe die Polizei zum Zwecke der Gefahrenabwehr eine Person nicht eines größeren Gebietes – wie vorliegend der gesamten Fußgängerzone innerhalb Trier – verweisen. Die Maßnahme sei auch in zeitlicher Hinsicht unverhältnismäßig gewesen, da jedenfalls ab 24.00 Uhr nicht mehr mit einem erhöhten Personenaufkommen in der Innenstadt habe gerechnet werden können. Zum anderen sei die Anfertigung von Lichtbildern zur Identitätsfeststellung nur zulässig, wenn die Identitätsfeststellung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich sei. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Da die Klägerin ihre Personalien angegeben und ihren Personalausweis vorgelegt habe, sei ihre Identität bereits festgestellt gewesen, sodass kein hinreichend gewichtiger Grund bestanden habe, sie zusätzlich abzulichten. Es bestehe auch kein Grund für die Annahme, dass die Klägerin sich geweigert hätte, ihre Personalien anzugeben und ihren Personalausweis vorzulegen, wenn sie später nochmals als Teilnehmerin einer Ansammlung angetroffen worden wäre.
zu VG Trier, Urteil vom 26.08.2022 – 6 K 747/22«
Als jemand der von der Polizei als Fußgänger in einer Fußgängerzone zur Personalienfeststellung festgehalten wurde, stelle ich fest, dass die Polizei offensichtlich die öffentliche Ordnung gefährdet hat und da es keinerlei Konsequenzen hat, dies auch in Zukunft vorhat zu tun. Die Polizei unter die Beobachtung des Verfassungsschutzes, jetzt!
Gute Urteil! – Mehr davon bitte.
@Angelka: Hm … ich glaube, ich würde da widersprechen.
Das Gericht hat bejaht, dass der Spaziergang, da nicht angemeldet, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt hat. Demnach die Auflösung durch die Polizei rechtmäßig war. Nur der Platzverweis und das Anfertigen von Fotoaufnahmen sah das Gericht als unrechtmäßig an. Zum einen, weil die Polizei die Spaziergänger offenbar aus der gesamten Fußgängerzone verbannen wollte. Und zum anderen, weil sie die Personalien der klagenden Teilnehmerin bereits erfasst hatte.
Dem, dass Spaziergänge eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen können, hat das Gericht dagegen nicht widersprochen. Für mich daher sein sehr schwaches Urteil mit wenig Anlass zur Freude.
Man kann auch als schwarz malen. Es gab keinen Versammlungsleiter. Wir sind hier in Deutschland, nicht im Wilden Westen. So ist das nunmal.
Zumindest wurde das Gesetz hier scheinbar richtig angewendet und das ist ein Erfolg.
Unser rechtlicher Rahmen ist eigentlich solide. Was wir gesehen haben in den letzten Jahren ist eher durch Geisteskrankheit zu erklären, also durch das Verhalten des Menschen unter Angst und wie diese gezielt herbeigeführt wurde.