Polizeimaßnahmen gegen Corona-"Spaziergang" in Trier waren teilweise rechtswidrig

Auf der Seite des Verlags C.H. Beck rsw​.beck​.de ist unter obi­gem Titel am 29.9. zu lesen:

»Der Stopp eines so­ge­nann­ten Co­ro­na-"Spa­zier­gangs" in der Trie­rer In­nen­stadt im De­zem­ber 2021, bei denen Bür­ger ihren Unmut über Co­ro­na­maß­nah­men zum Aus­druck brach­ten, war laut Ver­wal­tungs­ge­richt Trier recht­mä­ßig. Die in die­sem Zu­sam­men­hang er­teil­ten Platz­ver­wei­se und die An­ord­nung, das An­fer­ti­gen von Licht­bil­dern zu er­dul­den, sei­en je­doch un­ver­hält­nis­mä­ßig ge­we­sen, ent­schied das Ge­richt und gab in­so­weit der Klage einer Teil­neh­me­rin statt…

Polizei durfte "Spaziergang" Anhalten und Umstellen

So sei zwar das Anhalten und Umstellen des "Spaziergangs", bei dem es sich erkenn­bar um eine Versammlung gehan­delt habe, recht­mä­ßig gewe­sen. Es habe eine Gefahr für die öffent­li­che Sicherheit bestan­den, denn die erfor­der­li­che Anmeldung sei hier bewusst unter­blie­ben und die Versammlung habe auch nicht über einen Versammlungsleiter ver­fügt. Auch sei­en die im Rahmen der Identitätsfeststellung vor­ge­nom­me­ne Abfrage der Personalien und die Aufforderung, den Personalausweis aus­zu­hän­di­gen, nicht zu bean­stan­den gewesen.

Platzverweise und Lichtbildaufnahmen waren rechtswidrig

Die Platzverweise nach Auflösung der Versammlung sowie die poli­zei­li­che Anordnung, das Anfertigen von Lichtbildern zu erdul­den, sei­en jedoch rechts­wid­rig gewe­sen. Zum einen dür­fe die Polizei zum Zwecke der Gefahrenabwehr eine Person nicht eines grö­ße­ren Gebietes – wie vor­lie­gend der gesam­ten Fußgängerzone inner­halb Trier – ver­wei­sen. Die Maßnahme sei auch in zeit­li­cher Hinsicht unver­hält­nis­mä­ßig gewe­sen, da jeden­falls ab 24.00 Uhr nicht mehr mit einem erhöh­ten Personenaufkommen in der Innenstadt habe gerech­net wer­den kön­nen. Zum ande­ren sei die Anfertigung von Lichtbildern zur Identitätsfeststellung nur zuläs­sig, wenn die Identitätsfeststellung nicht oder nur unter erheb­li­chen Schwierigkeiten mög­lich sei. Das sei hier nicht der Fall gewe­sen. Da die Klägerin ihre Personalien ange­ge­ben und ihren Personalausweis vor­ge­legt habe, sei ihre Identität bereits fest­ge­stellt gewe­sen, sodass kein hin­rei­chend gewich­ti­ger Grund bestan­den habe, sie zusätz­lich abzu­lich­ten. Es bestehe auch kein Grund für die Annahme, dass die Klägerin sich gewei­gert hät­te, ihre Personalien anzu­ge­ben und ihren Personalausweis vor­zu­le­gen, wenn sie spä­ter noch­mals als Teilnehmerin einer Ansammlung ange­trof­fen wor­den wäre.
zu VG Trier, Urteil vom 26.08.2022 – 6 K 747/22«

4 Antworten auf „Polizeimaßnahmen gegen Corona-"Spaziergang" in Trier waren teilweise rechtswidrig“

  1. Als jemand der von der Polizei als Fußgänger in einer Fußgängerzone zur Personalienfeststellung fest­ge­hal­ten wur­de, stel­le ich fest, dass die Polizei offen­sicht­lich die öffent­li­che Ordnung gefähr­det hat und da es kei­ner­lei Konsequenzen hat, dies auch in Zukunft vor­hat zu tun. Die Polizei unter die Beobachtung des Verfassungsschutzes, jetzt!

    1. @Angelka: Hm … ich glau­be, ich wür­de da widersprechen.

      Das Gericht hat bejaht, dass der Spaziergang, da nicht ange­mel­det, eine Gefahr für die öffent­li­che Sicherheit dar­ge­stellt hat. Demnach die Auflösung durch die Polizei recht­mä­ßig war. Nur der Platzverweis und das Anfertigen von Fotoaufnahmen sah das Gericht als unrecht­mä­ßig an. Zum einen, weil die Polizei die Spaziergänger offen­bar aus der gesam­ten Fußgängerzone ver­ban­nen woll­te. Und zum ande­ren, weil sie die Personalien der kla­gen­den Teilnehmerin bereits erfasst hatte. 

      Dem, dass Spaziergänge eine Gefahr für die öffent­li­che Sicherheit dar­stel­len kön­nen, hat das Gericht dage­gen nicht wider­spro­chen. Für mich daher sein sehr schwa­ches Urteil mit wenig Anlass zur Freude.

      1. Man kann auch als schwarz malen. Es gab kei­nen Versammlungsleiter. Wir sind hier in Deutschland, nicht im Wilden Westen. So ist das nunmal.

        Zumindest wur­de das Gesetz hier schein­bar rich­tig ange­wen­det und das ist ein Erfolg. 

        Unser recht­li­cher Rahmen ist eigent­lich soli­de. Was wir gese­hen haben in den letz­ten Jahren ist eher durch Geisteskrankheit zu erklä­ren, also durch das Verhalten des Menschen unter Angst und wie die­se gezielt her­bei­ge­führt wurde.

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