Zahlreiche Kommentare zum Beitrag Drosten-Dissertation unter Verschluß? haben versucht, Klarheit in diese Angelegenheit zu bringen.
Interessant dabei ist ein Hinweis auf die von der Kultusministerkonferenz veröffentlichten "Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen". Dort sind Vorgaben zu finden, die im vorliegenden Fall vermutlich nicht eingehalten wurden:
»Der Doktorand ist verpflichtet, eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) schriftlich anzufertigen und das Ergebnis in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen…
In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn der Verfasser neben dem für die Prüfungsakten (des Fachbereichs, der Fakultät) erforderlichen Exemplar für die Archivierung drei bis sechs Exemplare, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen, unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert und darüber hinaus die Verbreitung sicherstellt durch:
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- Entweder a) die Ablieferung weiterer Vervielfältigungen in den Geistes- und in den Gesellschaftswissenschaften höchstens 80 Exemplare, in der Medizin, in den Natur- und den Ingenieurwissenschaften höchstens 40 Exemplare, jeweils in Buch- oder Fotodruck
- oder b) den Nachweis der Veröffentlichung in einer Zeitschrift
- oder c) den Nachweis einer Verbreitung über den Buchhandel durch einen gewerblichen Verleger mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren; auf der Rückseite des Titelblatts ist die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen
- oder d) die Ablieferung eines Mikrofiches und bis zu 50 weiteren Kopien
- oder e) durch die Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Hochschulbibliothek abzustimmen sind.«
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Diese Grundsätze galten 1997, neuere sind auf der Webseite der KMK nicht aufgeführt.
Wer auch immer da kreativ mit derlei Grundsätzen umgegangen sein mag, fest steht: Das Ergebnis der Doktorarbeit wird nicht "in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit" zugänglich gemacht.
Es sei noch einmal betont: Sinn der Fragestellung ist nicht, die wissenschaftliche Qualifikation von Prof. Drosten zu bezweifeln. Es sollte einer interessierten Öffentlichkeit aber möglich sein, die Arbeit einzusehen, ohne sich zuvor einen Lichtbildausweis der Frankfurter Universitätsbibliothek ausstellen zu lassen und dort anreisen zu müssen.
Siehe auch den Beitrag Dissertation Christian Drosten: Kein Drankommen?
Lt. Wikipedia besteht bei Dissertationen nicht die Pflicht zur Abgabe eines sog. Pflichtexemplars an die DNB, soweit die Dissertation nicht als Buch verlegt wurde.
Übliche Praxis ist es demgegenüber, dass die Universitätsbibliotheken trotzdem ein Exemplar an die DNB schicken.
Ich musste seinerzeit bei Eröffnung des Verfahrens fünf Exemplare einreichen, drei für die Gutachter, ein Exemplar für die Uni-Bibliothek und eins für DNB.
Vielleicht bringt das ja was?
https://de.wikipedia.org/wiki/Dissertation
Nach der Begutachtung und Abnahme überlässt der Verfasser gemäß der jeweiligen Promotionsordnung der Hochschulbibliothek kostenlose Exemplare der Hochschulschrift zur Bestandsaufnahme. Entweder überlässt er der Bibliothek Druckexemplare oder elektronische Dateien. Die Bibliothek fertigt eine Titelaufnahme an und stellt sie online. Jede Online-Dissertation bekommt eine individuelle URL-Adresse. Die Nationalbibliothek vergibt ebenfalls eine so genannte URN. Verlagshäuser überlassen die bei ihnen erschienenen Werke üblicherweise auch der Nationalbibliothek. Dissertationen, die im Selbstverlag erschienen sind, übergibt die Hochschulbibliothek der Nationalbibliothek. Dennoch kommt es bisweilen vor, dass bei der Deutschen Nationalbibliothek kein Exemplar der jeweiligen Dissertation vorhanden bzw. nachgewiesen ist.
Durch diese Vorgehensweise soll sichergestellt werden, dass dauerhaft Exemplare der Dissertation in mindestens zwei Bibliotheken aufbewahrt werden und zugänglich sind. Immer wieder kursierende Gerüchte, bestimmte prominente Personen hätten ihre Dissertationen „sperren lassen“ oder Anweisung gegeben, sie aus allen Bibliotheken zu entfernen, sind nicht zutreffend, wie im Einzelfall durch Recherche in einem Verbundkatalog leicht ermittelt werden kann. Allenfalls kommt es vor, dass die Arbeiten bekannter Personen von den Bibliotheken als Rara klassifiziert werden um Diebstahl oder Beschädigung zu vermeiden so dass eine vorherige Anmeldung zur Einsicht notwendig ist.
Durchsucht man ALLE deutschen Bibliotheksverbünde simultan im Karlsruher Virtuellen Katalog (KVK), erhält man lediglich die zwei Exemplare der UB Frankfurt. Offenbar wurden keine Kopien der gedruckten Dissertation in den Hochschulschriftentausch (an andere UBs) gegeben. Eine (zugängliche) elektronische Ausgabe existiert nicht. Insofern völlig richtig: Das Ergebnis der Doktorarbeit wird nicht "in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit" zugänglich gemacht.
Besteht die Möglichkeit, der Ausleihe und Kopie eines der 2 „raren“ Exemplare? Wurde das schon mal versucht?
Ja, siehe u.a. Drosten-Dissertation aus Leipzig ein Fake?
Aus der Promotionsordnung des Fachbereichs Medizin der Johann Woffgang Goethe Universität Frankfurt am Main::
2.3 Vollzug der Promotion
§ 12 Veröffentlichung
(1) Nach erfolgreichem Abschluss des Prüfungsverfahrens hat der/die Doktorand/in die Dissertation in einer vom Fachbe- reich genehmigten Fassung als Buch, als Zeitschriftenaufsatz, als Beitrag eines Sammelbandes, als vervielfältigtes Ma- nuskript oder in elektronischer Form zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung kann gegebenenfalls gemeinsam mit anderen an der Forschungsarbeit beteiligten Wissenschaftlern geschehen.
(2) Der/Die Doktorand/in hat unentgeltlich die laut Anlage 2 für die Prüfungsakten des Fachbereichs sowie für die Hoch- schulbibliothek erforderlichen Pflichtexemplare auf Grundlage der Allgemeinen Bestimmungen der Promotionsord- nungen der Johann Wolfgang Goethe-Universität in ihrer geltenden Fassung abzuliefern. Der/Die Doktorand/in über- trägt der Hochschule das Recht, weitere Kopien der Dissertation herzustellen und zu verbreiten.
(3) Wird eine Dissertation von einem gewerblichen Verleger vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuss aus öffentlichen Mitteln gewährt, ist eine angemessene Stückzahl von Exemplaren der Hochschulbibliothek für Tausch- zwecke zur Verfügung zu stellen.
Veröffentlichungspflicht verletzt! Entzug Doktorgrad?
https://www.watergate.tv/virologe-dr-lanka-zeigt-christian-drosten-an/