Privatschulen in NRW für SchülerInnen sicherer

»Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Coronaregeln ver­letzt – Privatschule darf Schülerin nicht ausschließen

Düsseldorf Weil sie in der Schule kei­ne Maske tra­gen woll­te und sich wei­ger­te, einen Corona-Test zu machen, wur­de die Schülerin einen Privatschule vom Unterricht aus­ge­schlos­sen. Zu Unrecht, ent­schied jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Die Coronabetreuungsverordnung des Landes NRW rei­che als Rechtsgrundlage für den Ausschluss nicht, erklär­te das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer am Dienstag den Prozessbeteiligten zuge­stell­ten Entscheidung (AZ: 29 L 1079/21). Die Einräumung hoheit­li­cher Befugnisse an einen Privaten, wie zum Beispiel eine Ersatzschule, kön­ne nur „durch oder auf­grund eines for­mel­len Gesetzes erfolgen“.

Zwar sei­en die in der Verordnung fest­ge­leg­te Pflicht zum Tragen einer Maske wie auch die Anordnung regel­mä­ßi­ger Corona-Tests in den Schulen recht­lich nicht zu bean­stan­den, hieß es in dem Gerichtsbeschluss. Für den „Ausschluss von der schu­li­schen Nutzung“ stel­le die Coronabetreuungsverordnung aber „kei­ne aus­rei­chen­de Ermächtigung dar“. Eine gesetz­li­che Grundlage „für die Einräumung hoheit­li­cher Kompetenzen im Bereich des Infektionsschutzes“ an eine Ersatzschule erge­be sich weder „aus infek­ti­ons­schutz­recht­li­chen Gesetzen“ noch aus dem NRW-Schulgesetz.

Gegen die Entscheidung des VG Düsseldorf ist Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
(bsch/epd)«

5 Antworten auf „Privatschulen in NRW für SchülerInnen sicherer“

  1. "Die Einräumung hoheit­li­cher Befugnisse an einen Privaten, wie zum Beispiel eine Ersatzschule, kön­ne nur „durch oder auf­grund eines for­mel­len Gesetzes erfolgen“.

    Für noch NORMALDENKENDE ist das sowie­so klar:
    Alle WIRTSCHAFTLICH ERPRESSTEN/GENÖTIGTEN
    (Gastronomen, Einzelhändler, Künstler u.v.m.)
    dürfen
    – man­gels hoheit­li­cher Rechte
    bei der Einlasskontrolle KEINE PERSONALAUSWEISE
    – man­gels ärzt­li­cher Schweigepflichtsbindung
    KEINE GENTHERAPIEBESCHEINIGUNG / KEINE POSITIVTEST-BESCHEINIGUNG / KEINE TESTBESCHEINIGUNG kontrollieren!

  2. "Zwar sei­en die in der Verordnung fest­ge­leg­te Pflicht zum Tragen einer Maske wie auch die Anordnung regel­mä­ßi­ger Corona-Tests in den Schulen recht­lich nicht zu bean­stan­den, hieß es in dem Gerichtsbeschluss. Für den „Ausschluss von der schu­li­schen Nutzung“ stel­le die Coronabetreuungsverordnung aber „kei­ne aus­rei­chen­de Ermächtigung dar“."
    Ööhm, ist die "Pandemie" nun eigent­lich gefähr­lich oder nicht?
    Herliches Urteil. Danke. Teilen, tei­len, teilen.

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