
»Im Donnersbergkreis dürfen fünf Menschen derzeit nicht in ihren Pflegeberufen arbeiten, weil sie nicht gegen Corona geimpft sind. Es sind die einzigen Berufsverbote, die im Westen der Pfalz bislang verhängt wurden.
Seit März müssen Beschäftigte in Krankenhäusern, Altenheimen oder im Rettungsdienst gegen Corona geimpft sein, sonst dürfen sie nicht weiter in ihrem Beruf arbeiten. Das Ordnungsamt in Kirchheimbolanden, das für den Donnersbergkreis zuständig ist, hat wegen der Impfpflicht bislang bei fünf Personen ein Tätigkeits- oder Berufsverbot ausgesprochen.
Einige Betroffene holen Impfung gegen Corona doch noch nach
Wie ein Sprecher des Ordnungsamts mitteilt, haben die Betriebe aus dem Gesundheitsbereich in den vergangenen Monaten insgesamt 99 ungeimpfte Mitarbeiter gemeldet. Die Betroffenen konnten auch keinen Nachweis vorlegen, dass sie nicht zu einer Impfung gegen Corona verpflichtet sind. Nur wenige hätten sich laut Ordnungsamt daraufhin doch noch impfen lassen.
Betroffenen droht ein Bußgeld von bis zu 500 Euro
Bei fast der Hälfte der Ungeimpften habe das Amt die Bußgeldstelle eingeschaltet. Allerdings seien noch keine Bußgelder verhängt worden. Insgesamt wurden in den Landkreisen Kaiserslautern, Südwestpfalz, Kusel rund 900 ungeimpfte Pflegekräfte gemeldet. Dort seien bislang aber noch keine Bußgelder, Tätigkeits- oder Berufsverbote ausgesprochen worden…«
[ Rheinland-Pfalz, Landesimpfkoordinator ist Ministerialdirektor Daniel Stich ]
https://www.corodok.de/?s=Daniel+Stich
Das Gesundheitsamt des Donnersbergkreises schließt sich der Empfehlung des Landesimpfkoordinators an.
https://www.donnersberg.de/donnersbergkreis/B%C3%BCrgerservice/Kommunale%20Impfstellen/Erneute%20Booster-Impfung%20f%C3%BCr%20Menschen%20ab%2060%20Jahren%20in%20der%20Impfstelle%20Kirchheimbolanden%20m%C3%B6glich/
Hinweis des Gesundheitsamtes zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Ab dem 15. März 2022 gilt die vom Bund beschlossene einrichtungsbezogene Impfpflicht. Das Gesundheitsamt des Donnersbergkreises (…)
https://www.donnersberg.de/donnersbergkreis/B%C3%BCrgerservice/Leistungen%20A%20-%20Z/Gesundheit/Gesundheitsamt%20des%20Donnersbergkreises/Informationen%20und%20Aktuelles%20zum%20Coronavirus/Hinweis%20des%20Gesundheitsamtes%20zur%20einrichtungsbezogenen%20Impfpflicht/
Kirchheimbolanden
https://www.corodok.de/kirchheimbolanden-sonderimpftage-novavax/
Kreisverwaltung Donnersbergkreis
( in Kirchheimbolanden )
Amtsarzt
Frau Magdalena Friederichs
E‑Mail: kreisverwaltung @ donnersberg.de
Frau Rita Fröhlich
E‑Mail: rfroehlich @ donnersberg.de
Frau Dr. Katrin Limbach
E‑Mail: kreisverwaltung @ donnersberg.de
https://www.donnersberg.de/donnersbergkreis/Suche/?bsinst=0&bstype=l_get&bsparam=80808
Kreisverwaltung Donnersbergkreis – Ref. 21 Gesundheitsamt
Frau Magdalena Friederichs, Amtsärztin, Abteilung: Referatsleitung Gesundheitswesen, Sozialpsychiatrischer Dienst
Frau Rita Fröhlich, Amtsärztin, Abteilung: Einschulungsuntersuchung, Impfberatung
Frau Susanne Fischer, zuständig im Landkreis Donnersbergkreis für: Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln; Infektionsschutzberatung; Tuberkuloseberatung beanspruchen
https://bus.rlp.de/detail?areaId=8956306&pstId=8969552&ouId=229243575
There is no pandemic, there is COVAX, a crime against humanity and a medical crime. “STOP COVAX”
Kreisverwaltung Donnersbergkreis
Gesundheitsamt
Dr. Katrin Limbach
klimbach @ donnersberg.de
Magdalena Friederichs
mfriederichs @ donnersberg.de
mre-netzwerk-pfalz.de/
mre-netzwerk-pfalz.de/#ansprechpartner [ auf Gesundheitsamt Kirchheimbolanden klicken ]
Rheinland-Pfalz | Allgemeine Erreichbarkeit der Gesundheitsämter | Stand 16.03.2022
Kreisverwaltung Donnersbergkreis
Referat Gesundheitswesen
Frau Magdalena Friederichs
Frau Dr. Katrin Limbach
gesundheitsamt @ donnersberg.de
https://lsjv.rlp.de/fileadmin/lsjv/Dateien/Aufgaben/Gesundheit/Oeffentliches_Gesundheitswesen/Fachaufsicht_Gesundheitsaemter/Allgemeine_Erreichbarkeit_Gesundheitsaemter.pdf
Gesundheitsamt Donnersbergkreis
gesundheitsamt @ donnersberg.de
[ Sehr geehrte Frau Friederichs, sehr geehrte Frau Dr. Limbach, … ]
donnersberg.de/donnersbergkreis/Aktuelles/Aktuelles%20aus%20dem%20Kreishaus/2021/April/Corona-Virus:%20Wichtiger%20Hinweis%20f%c3%bcr%20Kontaktpersonen/
Die entlassen auch Geimpfte. Sehen Sie, es geht doch gar nicht ums Impfen!
Interessant fände ich Berufs- oder Betretungsverbote für Gesundheitsbeamte, die solche Sanktionen verhängen.
also, ich habe die e‑mail-adresse vg@kirchheimbolanden.de
benutzt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Link zu Ihnen wurde im Zusammenhang mit
https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/kaiserslautern/kircheimbolanden-berufsverbot-fuer-ungeimpfte-im-donnersbergkreis-100.html
bereitgestellt.
Es gibt keine Impfpflicht, es gibt die Pflicht zum Nachweis der Nichtansteckungsfähigkeit.
Ein Impfzertifikat kann diese Funktion niemals für den jeweiligen, aktuellen Augenblick erfüllen.
Das kann höchstens ein Test leisten, unabhängig vom Impfstatus.
Ich gehe davon aus, daß diesen fünf freigestellten Menschen, freigestellt eines Tätigkeitsverbotes durch das Gesundheitsamt wegen, der Arbeitgeber kein Zeugnis der Unabkömmlichkeit, der Unverzichtbarkeit ausgestellt hatte.
Sie haben deshalb zur Aussonderung von Menschen beigetragen, die der Arbeitgeber loswerden wollte, denen er aber nicht kündigen konnte.
Medizinische Gründe können im Sommer 2022 nicht ausschlaggebend dafür sein, Menschen auszusondern, zu diskriminieren, denn es ist eine Ächtung, gesund nicht arbeiten zu dürfen, während in Krankenhäusern positiv getestetes, aber geimpftes Personal eingesetzt werden darf.
Die Freistellung hat politische Gründe und arbeitsrechtliche Gründe, Sie machen sich zum Gehilfen für die Ausmusterung von unliebsamem Personal.
Ein politischer Grund ist: Befehl ist Befehl. Aber, bei einem Gesetz, das offensichtlich die Menschenwürde verletzt, auch wenn das nicht einklagbar ist, kann nur Kadavergehorsam oder Komplizenschaft mit dem Willen des Arbeitgebers der Grund sein, zu gehorchen, niemals medizinische Gründe.
Autoritäre Charaktere verurteilen andere Menschen, weil sie sich der Autorität widersetzen, aber niemals deswegen, weil sie den Nachweis über Nichtansteckungsfähigkeit = den Impfnachweis nicht erbringen, weil dieses eine Gefährdung vulnerabler Gruppen verhindern würde.
Da es einen Ermessensspielraum beim Gesundheitsamt gibt, gehe ich davon aus, daß es dem Arbeitgeber einen Gefallen getan hat, der Mitarbeiter loswerden wollte und nicht aus medizinischen Gründen, sondern aus disziplinatorischen Gründen oder weil diese Mitarbeiter zu entsorgen waren, oder weil die Heimleitung ideologisch desinformiert ist.
Den vulnerablen Gruppen ist damit nicht gedient. In ihrem Namen wird das Recht des Staates über das seiner Angehörigen gestellt, dazu gehört auch die vulnerable Gruppe selbst.
"Kritisch zu behandeln wäre, um nur ein Modell zu geben, ein so respektabler Begriff wie der der Staatsraison: indem man das Recht des Staates über das seiner Angehörigen stellt, ist das Grauen potentiell schon gesetzt." (Adorno, Auf die Frage: Was ist deutsch, Beitrag zur gleichnamigen Sendereihe des Deutschlandfunks, gesendet am 9. Mai 1965, in:
"Liberal", Heft 8, Jahrgang 7, August 1965, S. 470 ff.)
Vergessen Sie nicht:
"§ 31 IfSG, der nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe zugeschnitten ist, sondern alle Berufsgruppen umfasst, lautet:
„Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Anste-ckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen.
Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.“
Auch bei einem solchen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
So ist zu prüfen, ob die Gefahr der Weiterverbreitung der Krankheit durch einen geringeren Eingriff wie etwa durch Verhaltensmaßregeln begrenzt werden kann.
Daneben ist als weitere Maßnahme regelmäßig die Beobachtung nach § 29 IfSG erforderlich, um bei Bedarf das Tätigkeitsverbot zu lockern oder aufzuheben.
Für den aus dem Tätigkeitsverbot folgenden Verdienstausfall kann eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG in Betracht kommen."
(Wissenschaftliche Dienste: Deutscher Bundestag:
Das Infektionsschutzgesetz als Rechtsgrundlage für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
Aktenzeichen:
WD 9 – 3000 – 009/20
Abschluss der Arbeit:
12. März 2020
Fachbereich:
WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
Die Freigestellten sind nicht für immer auszumustern.
Es geht um die Wahrung der Verhältnismäßigkeit.
Es geht nicht um die Wahrung der Disziplin, der Interessen des Arbeitgebers.
Es besteht kein medizinischer Notstand, eine Gruppe zu diskriminieren, denn alle Menschen können infektiös sein.
mit freundlichen grüßen
das adorno-zitat entstammt einem anderen vortrag, da ist mir ein versehen passiert.
Erziehung nach Auschwitz, Vortrag im Hessischen Rundfunk, gesendet am 18. april 1966; in: "zum bildungsbegriff der gegenwart", frankfurt 1967, S. 111 ff.
vielleicht, weil ich keine "holocaust"-relativierung betreiben wollte, habe ich das zitat mit dem deutschtum verbunden.
Da kommen demnächst hoffentlich horrende Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen zum Zuge.