Verwaltungsgericht Düsseldorf: Kläger müssen Corona-Soforthilfe nicht zurückzahlen

Das mel­det am 16.8. rp​-online​.de (Bezahlschranke):

»Die Empfänger der Corona-Soforthilfen müs­sen den Zuschuss nicht an das Land zurück­zah­len. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Dienstag in drei reprä­sen­ta­ti­ven Beispielfällen ent­schie­den. Das Land kann gegen die Entscheidung ange­hen, ver­mut­lich gibt es am Ende eine höchst­rich­ter­li­che Entscheidung. Allein beim Verwaltungsgericht Düsseldorf sind rund 500 Klageverfahren anhän­gig, in NRW ins­ge­samt sind es 2000.

Die Corona-Soforthilfen wur­den zu Beginn der Pandemie 2020 beschlos­sen, es ging in den mei­sten Fällen um den Zeitraum März bis Mai. Damals hat­te der Bund Corona-Soforthilfen für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten initi­iert, die Länder leg­ten Programme auf. Allein das Wirtschaftsministerium NRW bewil­lig­te rund 370.000 Anträge. Beworben wur­den die Hilfen von der Bundesregierung damit, dass sie nicht zurück­ge­zahlt wer­den müss­ten, auch in NRW hör­te sich dies zunächst so an. Aber wäh­rend es etwa in Bayern bei die­sem Vorgehen blieb – es sei denn, ein Zuschussempfänger hat­te bes­se­re Einnahmen als erwar­tet oder wei­te­re Hilfen erhal­ten –, steu­er­te NRW um…

War anfangs von Existenzbedrohung, Umsatzausfällen, lau­fen­den Kosten und Kreditpflichten die Rede, rück­te der Begriff des Liquiditätsengpasses in den Mittelpunkt. Jetzt ging es um eine Differenz zwi­schen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebes, also einen Verlust…

Das Verwaltungsgericht gab den Klagen nach einer viel­schich­ti­gen Abwägung statt. Kernargument: Die Antragsteller konn­ten mit dem spä­ter im „Schlussbescheid“ ein­ge­führ­ten Hauptkriterium des Liquiditätsengpasses nicht rech­nen, er ging aus dem Antrag und der ersten Bewilligung nicht hervor…

Das Gericht bewer­te­te das Verhalten der Regierung als inkon­gru­ent, also nicht über­ein­stim­mend vom Bewilligungs- bis zum Schlussbescheid, in dem die Rückzahlungsforderung erho­ben wur­de. Diese Form der Förderpraxis stieß nicht nur auf Kritik, sie führ­te dazu, dass die drei Kläger als Sieger den Gerichtssaal an der Bastionstraße ver­las­sen konnten.«

6 Antworten auf „Verwaltungsgericht Düsseldorf: Kläger müssen Corona-Soforthilfe nicht zurückzahlen“

  1. Ist doch schön, dass die Inkompetenz und Impotenz der Politik der let­zen 21/2 Jahre durch Hoch rich­ter­li­chen Beschluss vor­ge­führt wird.
    Geht doch.

  2. Verstehe das bür­ger­li­che Recht. Es geht um die Förderung Privater Unternehmer und das ist ja nun wirk­lich nichts Neues. Und die zah­len das schon zurück indem sie Profite generieren.

  3. "Das Verwaltungsgericht gab den Klagen nach einer viel­schich­ti­gen Abwägung statt. Kernargument: Die Antragsteller konn­ten mit dem spä­ter im „Schlussbescheid“ ein­ge­führ­ten Hauptkriterium des Liquiditätsengpasses nicht rech­nen, er ging aus dem Antrag und der ersten Bewilligung nicht hervor…"

    Ach, sieht einer an, da inter­es­siert sich die Justiz doch ein­mal noch für Rechtsstaatlichkeit und Prinzipien des Verwaltungsrechts. Aber ver­mut­lich steckt auch der Druck Milliardenschwerer Firmen dahinter.
    Klagt ein Bürger auf die Einhaltung der Verwaltungsprinzipien bzw. von Recht und Gesetz ist es ja mitt­ler­wei­le gang und gäbe, das die grund­le­gend­sten Verwaltungsgrundsätze (z. B. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, oder ein­fach nur das geschrie­be­ne Gesetz anzu­er­ken­nen) von vie­len Gerichten schlicht nicht mehr beach­ten werden.

  4. Ja, super. Herzlichen Glückwunsch
    Ist ja auch ne Frechheit sondergleichen.
    Darf ich mal fra­gen, der Anwalt den ihr hat­tet, wel­ches Recht ver­tritt er.
    Über eine Antwort wür­de ich mich sehr freuen.

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