Es wimmelt von Infos und fake news in allen Medien.
Hier finden sich veröffentlichte, aber irgendwie wenig sichtbare Informationen.
Nein, keine in der Art:
Verschwörer in der Wall Street oder im Mossad oder beim Bilderberg hätten ein Virus in die Welt gesetzt, um sich diese untertan zu machen.
Keine rassistischen Dummheiten wie die vom "chinesischen Virus".
Keine Behauptungen, wir hätten es gerade mit einem simplen Schnupfen zu tun.
Sondern solche, die helfen, einen kritischen Abstand zu regierungsamtlichen Verlautbarungen zu halten.
Denn erinnern wir uns: Es sind die gleichen Experten und Regierenden, die gestern unser Gesundheitssystem planmäßig (nicht etwa nur fahrlässig) ruiniert haben, die uns jetzt vorschreiben, was richtig und was verboten ist. Und Vorsicht: Die Grundhaltung ist links, auch wenn hier merkwürdige Positionen in der Linken befragt werden.
Übersetzungen aus dem Englischen sind oft holprig, weil mit dem Google Übersetzer (inzwischen deepl.com) vorgenommen.
Zitate aus dem Internet haben als Abrufdatum das des Beitrags.
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Da mein letzter Post bei Telepolis (bereits voll mit grün versehen) wieder unter dem Vorwand von fadenscheinigen Gründen ("unsere Foren dienen der Sachdiskussion zum jeweiligen Forumsthema. Wenn Sie dazu nichts beizutragen haben, dürfen Sie nicht posten") nach 3h gelöscht wurde, so möchte ich allen, die Interesse an gewissen Hintergrundinformationen haben, diesen sehr gerne hier zur Verfügung stellen. Ich hoffe, dass geht für Sie so in Ordnung, Herr Dr. Aschmoneit?!
Der Autor des Beitrages (Stephan Schleim) steht unter einem besonderen Schutz der Forenmoderation und ist ein ehemaliger und nicht habilitierter (dies habe ich mit einem Trick von Ihm selbst per Mail bestätigt bekommen) ehemaliger Professor der Universität von Groningen und der LMU München.
Der Titel des Beitrages bei Telepolis lautet:
"Charité nimmt umstrittene Studie zu Corona-Impfnebenwirkungen offline" >>> https://www.heise.de/tp/features/Charite-nimmt-umstrittene-Studie-zu-Corona-Impfnebenwirkungen-offline-7098716.html
Es folgt mein gelöschter Kommentar dazu:
Herr Schleim wies in einem früheren Artikel auch darauf hin, dass man auch an Interessenkonflikte denken sollte.
Zitat:
"Fünftens sollte man an Interessenkonflikte denken. Natürlich kann auch eine "veggiefreundliche" Krankenkasse oder können auch Anthroposophen wichtige Ergebnisse herausfinden. Ebenso wie man bei von der Pharmaindustrie finanzierten Studien besonders kritisch sein soll, sollte man impfkritische Meldungen aus der impfkritischen Szene aber auch kritisch sehen." (1)
Zitat Ende!
Dann tun wir dies also auch in diesem Fall .… !
Zur Berliner Charite:
Die Berliner Charite ist ein enger Partner der Gates Foundation (2) und auch Empfänger von direkten finanziellen Zuwendungen der Selbigen. (3,4) Weitere offzielle Anfragen bei "fragdenstaat.de" blieben auch bis zum Ende der gesetzlichen Beantwortungsfrist (12.05.2022) unbeantwortet! (5)
Der von Herrn Schleim zitierte Berliner Tagesspiegel ist ebenfalls Empfänger von direkten finanziellen Zuwendungen der Gates Foundation. (6)
Der ebenfalls von Herrn Schleim zitierte MDR ist Teil des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit ein Partner der sogenannten "Trusted News Intiative". Mitglieder sind u.a. EBU (The European Broadcasting Union), Facebook, Financial Times, First Draft, Google, The Hindu und das Wall Street Journal. Mitglieder der EBU sind öffentlich-rechtliche Medien aus Belgien (RTBF), Finnland (YLE), Frankreich (France Télévisions), Deutschland (BR-ARD), Irland (RTÉ), Italien (RAI), Portugal (RTP), Spanien (RTVE) und der Schweiz (SWI swissinfo.ch) sowie der deutsch-französische bzw. europäische Sender ARTE. (7)
Die "Trusted News Initiative" hat sich bereits im Dezember 2020 für eine massive Kampagne zur Bekämpfung von Falschinformationen bezüglich möglicher neuer "Impfstoffe" gegen Covid-19 ausgesprochen. (8,9)
Zitat vom 10. Dezember 2020:
"The Trusted News Initiative (TNI) has agreed to focus on combatting the spread of harmful vaccine disinformation, following its recent summit, chaired by BBC Director-General, Tim Davie.
The TNI is an industry collaboration of major news and global tech organizations* working together to stop the spread of disinformation where it poses risk of real-world harm. With the introduction of several possible new COVID-19 vaccines, there has been a rise of ‘anti-vaccine’ disinformation spreading online to millions of people." (8)
Zur Gates Foundation – "Bill Gates: Auf diese 4 Corona-Impfstoff-Aktien setzt der Multimilliardär":
"Der Fokus der Stiftung liegt auf Unternehmen, deren Wirkstoffe in großen Mengen und preiswert hergestellt werden können. Aktuell unterstützte er daher AstraZeneca, Johnson & Johnson, Sanofi und Novavax, verriet Gates. Sollte sich eines der Mittel als erfolgreich herausstellen und dabei nicht mehr als zwei bis drei Dollar pro Dosis kosten, wolle er jedes Jahr mindestens 1,5 Milliarden Dosen produzieren."
Weitere Kooperationen unterhält die Stiftung mit Firmen wie Moderna und BioNTech." (10)
(1) Wie man Falschmeldungen über das Corona-Virus erkennt >>> https://www.heise.de/tp/features/Wie-man-Falschmeldungen-ueber-das-Corona-Virus-erkennt-7080473.html
(2) Joint Study conducted by the Bill & Melinda Gates Foundation and Charité Global Health supported by Boston Consulting Group >>> https://globalhealth.charite.de/fileadmin/user_upload/microsites/ohne_AZ/sonstige/globalhealth/Dokumente/Executive_Summary____Appendix_Charite_BMGF_Study_Germany_Global_Health.pdf
(3) Committed amount $249,550 – To develop diagnostics and virology tools to enable a rapid response to the novel 2019 coronavirus >>> https://www.gatesfoundation.org/about/committed-grants/2020/03/INV005971
(4) Committed amount $86,181 – To determine incidence of hospital acquired infections during and following introduction of novel environmental cleaning agents >>> https://www.gatesfoundation.org/about/committed-grants/2019/12/inv004308
(5) Anfrage bei "fragdenstaat.de" zu Spenden/Fördermittel durch die Bill and Melinda Gates Foundation an die Charité, Berlin >>> https://fragdenstaat.de/anfrage/spendenfordermittel-durch-die-bill-and-melinda-gates-foundation-an-die-charite-berlin/
(6) €900,000 of grants awarded to media organisations to report on global development challenges >>> https://medium.com/we-are-the-european-journalism-centre/900–000-of-grants-awarded-to-media-organisations-to-report-on-global-development-challenges-ea2c38a04365
(7) EBU ‘trusted news’ initiative >>> https://advanced-television.com/2021/01/27/ebu-trusted-news-initiative/
(8) Trusted News Initiative to combat spread of harmful vaccine disinformation >>> https://www.ebu.ch/news/2020/12/trusted-news-initiative-to-combat-spread-of-harmful-vaccine-disinformation
(9)Trusted News Initiative (TNI) to combat spread of harmful vaccine disinformation and announces major research project >>> https://www.bbc.com/mediacentre/2020/trusted-news-initiative-vaccine-disinformation
(10) (10) Bill Gates: Auf diese 4 Corona-Impfstoff-Aktien setzt der Multimilliardär >>> https://www.deraktionaer.de/artikel/aktien/bill-gates-auf-diese-4-corona-impfstoff-aktien-setzt-der-multimilliardaer-20207054.html
Alles was ARD+ZDF über Corona verbreiten sind Falschmeldungen. Und was die Nebenwirkungen einer völlig überflüssigen Impfung betrifft: Die werden gar nicht verschwiegen sondern billigend in Kauf genommen.
Und was dahintersteckt haben Sie ja bereits selbst herausgefunden. MFG
Sachen gibt‘s… Kannste Dir nicht ausdenken. Oder?
Ich meine, wer glaubt denn diesen zusammenhanglosen (exponentiell ?) steigenden und dann wie verrückt fallenden Zahlen (noch)?
Wenn schon die Bots, dann doch bitte das, LP von 1980:
https://www.youtube.com/watch?v=1lKr8J1VEHk
(Ohgott, da war ich 13 …, und fand das "dich und deinen Traum da ganz mitbringst" schon damals inakzeptabel).
Aber klar, das passte nicht zum Inzidenzuntergang. (Übrigens: Da Ciesek nie aufrichtig Zeugnis ablegen wird, plädiere ich dafür, dass sie ihren Platz auf der Holzplanke für Streek frei macht, bei dem besteht da vielleicht noch Hoffnung. Und dem erfrierenden Sunny-Boy kann's ja egal sein, da nun so Oberkante Oberlippe {schön wär's …} .)
Aber danke – nette Erinnerungen an persönlich schwere Zeiten sind nun geweckt! Und in menschheitsgeschichtlich entsetzlichen Zeiten erinnere ich mich manchmal gern an einfach nur persönlich schwere Zeiten: das ist wirklich erholsam!
Ich hoffe, Ciesek und Drosten sind zu blöd 🙂 , um sich über Wasser zu haltenEs wird Zeit, dass die an ihren Lügen ertrinken.
<3
die sollen sich doch ihre sinnlosen Inzidenz Zahlen an die Wand nageln. Was sollte der Blödsinn von Beginn an? Ein Betrugs Modell wie die Tests
Drosten und Wiesendanger vor Gericht: Woher kommt das Corona-Virus: https://www.welt.de/regionales/hamburg/article238840225/Ursprung-des-Coronavirus-Die-Professoren-Drosten-und-Wiesendanger-streiten-jetzt-vor-Gericht.html
Die "Pandemic" sinkt und Panik-Karl ist mit an Bord… Naja, man wird ja noch träumen dürfen…
Pressekonferenz
Zensus 2022: Start der Befragungen
am 16. Mai 2022 in Berlin
Statement von Dr. Georg Thiel (Präsident des Statistischen Bundesamtes) und
Dr. Thomas Gößl (Präsident des Bayerischen Landesamtes für Statistik)
– Es gilt das gesprochene Wort –
https://www.zensus2022.de/DE/Veranstaltungen/Pressegespraech/Statement_zur_Pressekonferenz_Zensusstart.pdf?__blob=publicationFile&v=1
s.a.
https://www.zensus2022.de/DE/Was-ist-der-Zensus/Faktencheck/faktencheck.html
"Jonas Danner
@MrJonasDanner
·
12 Std.
Was letzten Monat passiert ist:
• ESC-Gewinner zeigt Hitlergruß
• Skandalöse Pfizer Dokumente
• Shanghai zeigt brutale Realität von ZeroCovid
• EU plant Totalüberwachung
Worüber die Lemminge sich sorgen:
• Ist "Nogger" rassistisch?"
https://twitter.com/MrJonasDanner
"Heinrich, wir könnten fliegen", sagte Maria.
Auch hier muss man festhalten: Alle Modellierer und Propheten, die nach dem Ende der (meisten) evidenzfreien und staatsterroristischen nicht-medizinischen Maßnahmen einen Anstieg der "Inzidenz" und einen damit korrespondierenden beziehungsweise daraus resultierenden Kollaps des Gesundheitssystems vorhersagten, lagen wieder komplett daneben.
Als die ideologisch motivierten Lügen- und Mietmäuler, die sind, ficht sie das natürlich nicht an.
Auf meine Frage, warum das Umweltinstitut sich nicht zum genbasierten Impfstoff äussert, habe ich leider keine Antwort erhalten.
http://www.umweltinstitut.org/themen/gentechnik/gentechnik-uebersicht.html
Die Frage ist eher die wie tief wir noch sinken wollen. MFG
Und heute sachgerecht eingesetzt der Heimtor-Jingle der TSG Hoffenheim im Sinsheimer Heimstadion.
"Was wollen wir impfen" dürfte eher Lauterbachs Version sein. Oder
"Was wollen wir testen"
"Was wollen wir modelln" ok sprachlich so unrund wie die Modelle um die es geht
"Was wollen wir unken" singt die Medienzunft
"Dann wollen wir masken 7 Tage lang …"
Also rein theoretisch kann man mit dem Lied die ganze Coronageschichte nacherzählen.
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen COVID-19 (sogenannte „einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“)
Pressemitteilung Nr. 42/2022 vom 19. Mai 2022
Beschluss vom 27. April 2022
1 BvR 2649/21
Impfnachweis (COVID-19)
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die sich gegen § 20a, § 22a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) richtet. Darin ist die auf bestimmte Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege bezogene Pflicht geregelt, eine COVID-19-Schutzimpfung, eine Genesung von der COVID-19-Krankheit oder eine medizinische Kontraindikation für eine Impfung nachzuweisen (sogenannte „einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“).
Die angegriffenen Vorschriften verletzen die Beschwerdeführenden nicht in ihren Rechten insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG. Soweit die Regelungen in die genannten Grundrechte eingreifen, sind diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen dem mit der Nachweispflicht verfolgten Schutz vulnerabler Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 und den Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Trotz der hohen Eingriffsintensität müssen die grundrechtlich geschützten Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Beschwerdeführenden letztlich zurücktreten.
Sachverhalt:
Nach § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG müssen Personen, die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätig sind, seit Ablauf des 15. März 2022 der jeweiligen Einrichtungs- oder Unternehmensleitung einen Nachweis darüber vorlegen, vollständig gegen COVID-19 geimpft oder davon genesen zu sein. Ausgenommen sind nur Personen mit einer medizinischen Kontraindikation. Wird kein ordnungsgemäßer Nachweis vorgelegt, hat die Einrichtungs- oder Unternehmensleitung unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Dieses kann dann gegenüber den betroffenen Personen nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verfügen.
Personen, die erst ab dem 16. März 2022 in den in § 20a IfSG genannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden sollen, haben vor Beginn ihrer Tätigkeit einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Andernfalls dürfen sie dort weder beschäftigt noch tätig werden. Verschiedene Einzelregelungen des § 20a IfSG sind bußgeldbewehrt (vergleiche § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG). § 20a IfSG und die zugehörigen Bußgeldregelungen treten zum 1. Januar 2023 außer Kraft.
Für die Definition einer geimpften oder genesenen Person und des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises verwiesen § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 10. Dezember 2021 zunächst auf § 2 Nr. 2 bis 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Diese nahm zur Konkretisierung der Anforderungen ihrerseits auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts Bezug. Während des Verfassungsbeschwerdeverfahrens änderte der Gesetzgeber § 20a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 IfSG mit Wirkung zum 19. März 2022 ab. Zur Definition des Impf- und Genesenennachweises wird nunmehr auf den zeitgleich neu eingefügten § 22a Abs. 1 und 2 IfSG verwiesen. Diese Vorschrift bestimmt insbesondere die für das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes zu verwendenden Impfstoffe und die hierfür erforderliche Anzahl der Einzelimpfungen sowie die Dauer des Genesenenstatus.
Die Beschwerdeführenden sind überwiegend im Gesundheits- und Pflegebereich tätig. Mehrere Beschwerdeführende wenden sich (auch) in ihrer Eigenschaft als Einrichtung oder Unternehmen des Gesundheitswesens oder der Pflege gegen die hier angegriffenen Vorschriften. Weitere Beschwerdeführende rügen, ihre Behandlung bei nicht geimpften Ärzten, Zahnärzten oder sonstigen medizinischen Dienstleistern nicht fortsetzen zu können.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführenden unmittelbar gegen § 20a, § 22a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG und rügen die Verletzung diverser Grund- und grundrechtsgleicher Rechte.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
A. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig. Mehrere Beschwerdeführende haben schon nicht hinreichend dargelegt, durch die angegriffenen Vorschriften möglicherweise in eigenen Grundrechten verletzt zu sein. Soweit sich die Beschwerdeführenden gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 10. Dezember 2021 wenden, besteht ein Rechtsschutzinteresse nicht fort. Die Regelung entfaltet gegenüber den Beschwerdeführenden insbesondere keine rechtlichen Wirkungen mehr.
B. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig erhoben worden ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg.
I. Die in § 20a IfSG geregelte Nachweispflicht greift zwar in die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte körperliche Unversehrtheit ein. Der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
1. Der Gewährleistungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wird durch die einrichtungs- und unternehmensbezogene Pflicht, insbesondere eine Impfung nachzuweisen, verkürzt. Als Abwehrrecht schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Einzelnen grundsätzlich auch vor staatlichen Maßnahmen, die lediglich mittelbar zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und des diesbezüglichen Selbstbestimmungsrechts führen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Gesetz eine nachteilige Folge an die Wahrnehmung einer grundrechtlich geschützten Freiheit knüpft, um dieser Grundrechtswahrnehmung entgegenzuwirken.
Danach liegt hier ein zielgerichteter mittelbarer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit vor. Zwar setzt die COVID-19-Impfung eine vorherige, nach ärztlicher Aufklärung erteilte Einwilligung voraus. Eine Entscheidung gegen die Impfung ist jedoch mit nachteiligen Konsequenzen verbunden, weshalb die an sich selbstbestimmt zu treffende Impfentscheidung von äußeren, faktischen und rechtlichen Zwängen bestimmt wird. Wer ungeimpft bleiben will, muss bei Fortsetzung der Tätigkeit mit einer bußgeldbewehrten Nachweisanforderung und einem bußgeldbewehrten Betretungs- oder Tätigkeitsverbot in den in § 20a IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen rechnen. Alternativ bleibt nur die Aufgabe des ausgeübten Berufs, ein Wechsel des Arbeitsplatzes oder jedenfalls der bislang ausgeübten Tätigkeit.
2. Der Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
a) Der Gesetzgeber verfolgt den legitimen Zweck, vulnerable Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 zu schützen. Während für die meisten Menschen eine COVID-19-Erkrankung mild verläuft, besteht für bestimmte Personen aufgrund ihres Gesundheitszustandes und/oder ihres Alters nicht nur ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder sogar tödlichen Krankheitsverlauf. Gerade bei älteren und immunsupprimierten Personen besteht auch ein erhöhtes Risiko für eine Infektion, da sie auf eine Impfung weniger gut ansprechen. Die Annahme des Gesetzgebers, es bestehe insoweit eine erhebliche Gefahrenlage für gewichtige Schutzgüter, die gesetzgeberisches Handeln erforderlich mache, beruht auf hinreichend tragfähigen tatsächlichen Erkenntnissen. Der Gesetzgeber konnte zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes von einer sich verschärfenden pandemischen Lage und einer damit einhergehenden besonderen Gefährdung älterer und vorerkrankter Menschen ausgehen. Die Annahme insbesondere einer besonderen Gefährdung dieser vulnerablen Menschen trägt nach wie vor.
b) Die Pflicht zum Nachweis einer COVID-19-Impfung ist im verfassungsrechtlichen Sinne auch geeignet. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass die Pflicht zum Nachweis einer Impfung oder Genesung aller Personen, die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, zum Schutz des Lebens und der Gesundheit vulnerabler Menschen beitragen kann. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes ging eine deutliche fachwissenschaftliche Mehrheit davon aus, dass sich geimpfte und genesene Personen seltener mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 infizieren und daher das Virus seltener übertragen können. Angenommen wurde auch, dass Geimpfte bei einer Infektion weniger und kürzer als nicht Geimpfte infektiös sind. Die Vertretbarkeit dieser gesetzgeberischen Eignungsprognose wird durch die weitere Entwicklung des Pandemiegeschehens verbunden mit der Ausbreitung der Omikronvariante des Virus ausweislich der Stellungnahmen der im hiesigen Verfahren als sachkundige Dritte angehörten Fachgesellschaften nicht erschüttert. Diese gehen ganz weitgehend übereinstimmend von einer weiterhin bestehenden, wenn auch gegenüber den Vorvarianten reduzierten, relevanten Impfstoffwirksamkeit aus.
c) Die Nachweispflicht ist zum Schutz vulnerabler Menschen auch im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich. Für den Gesetzgeber bestand insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum, denn die Pandemie ist durch eine gefährliche, aber schwer vorhersehbare Dynamik geprägt, die Sachlage also komplex. Ausgehend von den bei Verabschiedung des Gesetzes vorhandenen Erkenntnissen zur Übertragbarkeit des Virus und zu den Möglichkeiten, seiner Verbreitung zu begegnen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass keine sicher gleich wirksamen, aber die betroffenen Grundrechte weniger stark einschränkenden Mittel zur Verfügung standen.
d) Die Pflicht zum Nachweis einer Impfung ist auf der Grundlage der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes verfügbaren Erkenntnisse auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Danach musste der Gesetzgeber berücksichtigen, dass die zur Erfüllung der Nachweispflicht erforderliche Impfung einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt. Zwar ist insoweit unter anderem relativierend zu berücksichtigen, dass § 20a IfSG keinen gegebenenfalls hoheitlich durchsetzbaren Impfzwang begründet, sondern den in den Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen letztlich die Entscheidung überlässt, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Die Regelung stellt die Betroffenen aber de facto vor die Wahl, entweder ihre bisherige Tätigkeit aufzugeben oder aber in die Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität einzuwilligen. Insoweit ist regelmäßig auch die Berufsfreiheit der im Gesundheits- und Pflegebereich Tätigen betroffen.
Dem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Betroffenen sind jedoch Verfassungsgüter mit überragendem Stellenwert gegenüberzustellen. Es obliegt dem Gesetzgeber, sich in Erfüllung seiner ebenfalls aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzverpflichtung schützend vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu stellen. Diese den Gesetzgeber treffende Schutzverpflichtung gegenüber vulnerablen Personen verdichtete sich Anfang Dezember 2021. Zu dieser Zeit war die pandemische Lage nach einer kurzzeitigen Entspannung im Rahmen der vierten Infektionswelle erneut durch eine besondere Infektionsdynamik geprägt, mit der eine zunehmend größere Infektionswahrscheinlichkeit einherging. Diese wirkte sich insbesondere zum Nachteil vulnerabler Menschen aus. Neben dem erhöhten Risiko, schwerwiegend oder sogar tödlich an COVID-19 zu erkranken, war die staatliche Schutzpflicht gegenüber vulnerablen Personen auch deshalb in besonderem Maße aktiviert, weil diese nicht oder allenfalls eingeschränkt in der Lage sind, ihr Infektionsrisiko durch eine Impfung selbst zu reduzieren.
Es beruht auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Abwägung, dass der Gesetzgeber dem Schutz vulnerabler Menschen den Vorrang vor einer in jeder Hinsicht freien Impfentscheidung gegeben hat. Trotz der hohen Eingriffsintensität, die § 20a IfSG bewirkt, müssen die grundrechtlich geschützten Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich Tätigen letztlich zurücktreten. Im Rahmen der Abwägung der hier entgegenstehenden Grundrechtspositionen ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Gesetzgeber erkennbar daran orientiert hat, die Eingriffsintensität für die von der Nachweispflicht Betroffenen nicht undifferenziert und unter ausschließlicher Fokussierung auf den Schutz vulnerabler Personen zu vertiefen. Der Gesetzgeber hat die Impfentscheidung für die Betroffenen auch nicht selbst getroffen. Soweit sich die Eingriffstiefe der Nachweispflicht in erster Linie durch Art, Ausmaß und Wahrscheinlichkeit von Impfrisiken beurteilt, lag § 20a IfSG eine vertretbare, auf belastbare Tatsachen gestützte gesetzgeberische Entscheidung zur Impfsicherheit zugrunde. Aus verfassungsrechtlicher Sicht unzumutbare Gesundheitsrisiken, die selbst bei einer akuten Gefährdungslage zu Lasten vulnerabler Personen nicht mehr zu rechtfertigen wären, werden den betroffenen Normadressaten nicht auferlegt. Schwerwiegende Nebenwirkungen oder gravierende Folgen, die über die durch die Verabreichung des Impfstoffs induzierte Immunantwort hinausgehen, sind sehr selten. Sie werden zudem insbesondere vom Paul-Ehrlich-Institut fortlaufend beobachtet und evaluiert und von der Ständigen Impfkommission zum Anlass für eine Anpassung ihrer Impfempfehlung genommen.
In die Abwägung ist maßgebend aber auch die besondere Schutzbedürftigkeit derjenigen einzustellen, deren Schutz der Gesetzgeber beabsichtigt. Vulnerable Menschen können sich vielfach weder selbst durch eine Impfung wirksam schützen noch den Kontakt zu den im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Personen vermeiden, da sie auf deren Leistungen typischerweise angewiesen sind. Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht im Ergebnis die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber.
Die weitere Entwicklung des Pandemiegeschehens nach Verabschiedung des Gesetzes begründet keine abweichende Beurteilung. Es gab keine neuen Entwicklungen oder besseren Erkenntnisse, die geeignet wären, die ursprünglichen Annahmen des Gesetzgebers durchgreifend zu erschüttern. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass eine Impfung jedenfalls einen relevanten – wenn auch mit der Zeit abnehmenden – Schutz vor einer Infektion auch mit der aktuell vorherrschenden Omikronvariante des Virus bietet. Auch die pandemische Gefährdungslage hat sich nicht in einem Ausmaß entspannt, dass damit eine deutlich verringerte Schutzbedürftigkeit vulnerabler Personen und eine entsprechend zu ihren Ungunsten ausfallende verfassungsrechtliche Güterabwägung einherginge. Es besteht unter den im hiesigen Verfahren angehörten Fachgesellschaften weitgehend Konsens, dass sich unbeschadet eines im Durchschnitt milderen Krankheitsverlaufs unter der Dominanz der Omikronvariante die Zusammensetzung der Risikogruppen und ihre grundsätzlich höhere Gefährdung nicht verändert habe.
II. Die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
1. Soweit die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht als eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung ausgestaltet ist, gewährt Art. 12 Abs. 1 GG keinen weitergehenden Schutz als das höchstpersönliche Rechtsgüter schützende Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
2. § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG, der zur Anordnung eines Betretungs- und Tätigkeitsverbots ermächtigt, begründet zwar einen darüber hinaus gehenden eigenständigen Eingriff in die Berufsfreiheit; dieser ist jedoch zum Schutz vulnerabler Menschen gerechtfertigt.
Die Regelung in § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG ist insbesondere bei einer Abwägung zwischen ihrem Zweck und der Schwere des Eingriffs angemessen. Die von ihr ausgehenden Belastungswirkungen unterscheiden sich je nach Art der ausgeübten Tätigkeit. Die Anordnung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots belastet insbesondere diejenigen Personen, die auch im Falle eines Arbeitsplatzwechsels stets vom Erfordernis einer Impfung oder Genesung betroffen wären und sich diesem folglich nur durch Ausübung einer berufsfremden Tätigkeit entziehen können, wie etwa Pflegefachkräfte, Ärzte, Psychotherapeuten oder medizinische Fachangestellte. Demgegenüber kann etwa Verwaltungs‑, Reinigungs- und Küchenpersonal zwar an seinem gegenwärtigen Arbeitsplatz vom Erfordernis einer Impfung oder Genesung erfasst sein. Diese Personen können jedoch bei einem Arbeitsplatzwechsel ihre gewählte berufliche Tätigkeit als solche weiter ausüben, solange sie nur nicht mehr in von § 20a IfSG erfassten Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden.
Der Zweck, vulnerable Personen vor einer schwerwiegenden oder sogar tödlich verlaufenden COVID-19-Erkrankung zu schützen, ist ein besonders gewichtiger Belang von Verfassungsrang. Insoweit spiegelt die unterschiedliche Belastungswirkung auch die Bedeutung der Impfung oder Genesung der jeweils Tätigen für die Zweckerreichung wider. Das besonders betroffene Personal in Heil- und Pflegeberufen steht aufgrund der Natur seiner beruflichen Tätigkeit regelmäßig in intensivem und engem Kontakt zu vulnerablen Personen, wodurch das durch die fehlende Impfung oder Genesung erhöhte Transmissionsrisiko akut wird und die Schutzbedürftigkeit vulnerabler Personen ungleich steigt. Das betroffene Verwaltungs‑, Reinigungs- oder Küchenpersonal hat hingegen regelmäßig keinen oder nur einen kurzen unmittelbaren Kontakt zu vulnerablen Menschen und damit im Regelfall nur mittelbare, durch die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten oder durch das medizinische und sonstige Pflege- und Betreuungspersonal vermittelte Kontakte mit den zu schützenden Personen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das besonders betroffene Personal in Heil- und Pflegeberufen eine besondere Verantwortung gegenüber den von ihm behandelten und betreuten Personen hat.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-042.html
henning rosenbusch Retweeted
Zacki
@FrankfurtZack
Einrichtungsbezogene #Impfpflicht verfassungsgemäß, denn:
"Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes ging eine deutliche fachwissenschaftliche Mehrheit davon aus, dass sich geimpfte Personen seltener mit SARS2 infizieren und daher das Virus seltener übertragen können."
https://pbs.twimg.com/media/FTGuFgiXEAEo0L5?format=jpg&name=small
7:44 AM · May 19, 2022
https://twitter.com/FrankfurtZack/status/1527193398586880000?cxt=HHwWgMC9ob-T17EqAAAA
G7-Gesundheitsminister üben für nächste Pandemie
Um in Zukunft besser auf eine Pandemie vorbereitet zu sein, spielen die Gesundheitsminister der G7-Staaten heute den Ablauf einer Pocken-Pandemie im Jahr 2023 durch.
https://www.oe24.at/welt/g7-gesundheitsminister-ueben-fuer-naechste-pandemie/519716235
henning rosenbusch
@rosenbusch_
Wer davon allzu ent-täuscht ist, hat noch nicht begriffen, an welchem Punkt wir uns befinden.
http://t.me/Rosenbusch
https://pbs.twimg.com/media/FTGsixvWYAAj29_?format=jpg&name=small
7:36 AM · May 19, 2022·
https://twitter.com/rosenbusch_/status/1527191466841362432?cxt=HHwWgMCy0Yaj1rEqAAAA
Iris
Juristin, öffentliches Recht/in dubio pro libertate/Mutter
@GieslerIris
·
May 6
Replying to
@MarcoBuschmann
Die, die Gesetze schmieden,
haben sie stets klug entschieden?
Ist das Gewissen immer gut,
dass es sich nachts friedlich ruht?
Geht es um des Volkes Wohle?
Oder um die eig’ne Kohle?
Liebe Grüße
Iris
Iris
@GieslerIris
·
9m
„Man muss das Grundgesetz vor seinen Vätern schützen und die Verfassung vor ihren Schützern.“
- Wolfgang Neuss -
Iris Retweeted
Thore Jensen
@ThoreJensen4
·
26m
In der Zeit vor Harbarth hatte der BÜRGER eine sich aus Art 1 I, 2 I GG ergebende weiteste Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Einwilligung zur Durchführung medizinischer Maßnahmen an sich selbst, d behördlicher oder gerichtlicher Kontrolle nahezu vollständig entzogen war.
Iris Retweeted
Sille
@Sille80Sille
·
1h
Replying to
@GieslerIris
'When the law no longer protects you from the corrupt, but protects the corrupt from you – you know your nation is doomed.' (Ayn Rand)
Iris
@GieslerIris
·
1h
Science is a dead horse.
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Iris
@GieslerIris
·
1h
„Die weitere Entwicklung des Pandemiegeschehens nach Verabschiedung des Gesetzes begründet keine abweichende Beurteilung. Es gab keine neuen Entwicklungen oder besseren Erkenntnisse, die geeignet wären, die ursprünglichen Annahmen des Gesetzgebers durchgreifend zu erschüttern.“
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Iris
@GieslerIris
·
1h
…Sachlage also komplex.“
Dem Gesetzgeber wird erneut eine unbegrenzte Einschätzungsprärogative zugestanden und das sollte uns allen eine Heidenangst machen.
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Iris
@GieslerIris
·
1h
„Die Nachweispflicht ist zum Schutz vulnerabler Menschen auch im verfassungsrechtlichen Sinne erforderlich. Für den Gesetzgeber bestand insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum, denn die Pan- demie ist durch eine gefährliche, aber schwer vorhersehbare Dynamik geprägt, die…
https://twitter.com/GieslerIris
Niko Härting
@nhaerting
1. #BVerfG zur #Corona-Impfpfilcht. Ein Gericht ohne Zivilcourage.
https://bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/04/rs20220427_1bvr264921.html
8:19 AM · May 19, 2022·Twitter for iPhone
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Niko Härting
@nhaerting
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@nhaerting
2. Ob die Karlsruher Entscheidung im Ergebnis überzeugt oder nicht, sei einmal dahingestellt. Es gibt jedenfalls erneut zwei Auffälligkeiten:
Niko Härting
@nhaerting
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3. Erstens: Keine roten Linien. Der Entscheidung ist an keiner Stelle zu entnehmen, wie weit der Gesetzgeber bei Impfpflichten gehen darf. Damit lässt Karlsruhe letztlich auch die Politik im Stich.
Niko Härting
@nhaerting
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4. Zweitens: Erneut werden die Entscheidung und die Begründung von allen 8 Richterinnen und Richtern einstimmig mitgetragen.
Niko Härting
@nhaerting
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5. Da nicht vorstellbar ist, dass 8 gestandene Richterinnen und Richter in Sachen #Corona stets einer Meinung ist, fragt man sich, weshalb es keine Sondervoten gibt.
Niko Härting
@nhaerting
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39m
6. Sondervoten waren in früheren Zeiten beim #BVerfG üblich. Von Richterinnen und Richtern mit #Zivilcourage./
https://twitter.com/nhaerting/status/1527202210035154947
Einrichtungsbezogene Impfpflicht verfassungskonform
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-1bvr264921-verfassungsbeschwerde-einrichtungsbezogene-impfpflicht-verfassungskonform-verfassungswdirg-coronavirus-covid19/
"Das Bundesverfassungsgericht hat unsere Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache am 27.04. abgelehnt und ist mit der Veröffentlichung wohl drei Wochen lang "schwanger" gegangen. ..
https://t.me/Masernschutzgesetz/394
https://rwmalonemd.substack.com/p/sars-cov2-spike-protein-is-a-toxin?sd=nfs&s=r
Das Sarscov2 Spike Protein überwindet die Blut-Gehirnschranke – in Impfung wie Original.
Anmerkung – Proteine im Gehirn führen zu Autoimmunreaktionen.
Keine Panik – das ist nichts Neues. Corona-Viren gibt es schon ewig.
https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/27578435/
Man sollte es sich halt nicht gerade in die Blutbahn spritzen.
https://www.t‑online.de/nachrichten/panorama/menschen-schicksale/id_91094164/-bioterrorismus-bill-gates-warnt-vor-terroranschlaegen-mit-pockenviren.html
https://www.bild.de/bild-plus/politik/inland/politik-inland/pandemie-szenario-leopard-pocken-gesundheitsminister-proben-fuer-den-ernstfall-80132944,view=conversionToLogin.bild.html
https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/gesundheit/affenpocken-who-raet-zu-kontaktnachverfolgung-und-isolation-18043244.html
Gibt es schon einen Test?
@ FZ
Lt. Frau Eckerle gibt es den schon .
In den nächsten Tagen gibt es ein Update. Sie hat in ihrem Tweet darauf hingewiesen, dass C nicht vergessen werden soll.
https://twitter.com/EckerleIsabella/status/1527263498476081152?s=20&t=Hok759akaoQmfDb92Arklw