»… Das Gesundheitsamt [macht] umfangreichen Gebrauch von dem Ermessungsspielraum, der der Behörde zusteht – dem Recht, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob zum Beispiel Betretungs- und Arbeitsverbote verhängt oder Sondergenehmigungen für eine Weiterbeschäftigung ausgesprochen werden. In 373 Fällen folgte das Gesundheitsamt demnach der Schilderung der Einrichtungen, dass die ungeimpften Mitarbeiter vor Ort unerlässlich seien und erteilte ihnen eine Sondergenehmigung für eine Weiterbeschäftigung. Zudem hat die Behörde bislang kein einziges Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen, lediglich ein Bußgeld in Höhe von 1000 Euro musste eine Einrichtung bezahlen – weil sie gegen die Meldepflicht verstoßen habe…«
rp-online.de (18.7. – Bezahlschranke)
Ariernachweise müssen erbracht werden, so viel Ordnung muss sein. Auch dann, wenn niemand beabsichtigt, nur noch Arier arbeiten zu lassen.
Es ging noch nie ums Impfen!
Salamitaktik.
Auszug
LAG Kiel zur Entgeltfortzahlung bei Corona
Gehalt trotz Urlaub im Hochrisikogebiet
18.07.2022
Wer seinen Urlaub in einem als Corona-Hochrisikogebiet ausgewiesenen Land verbringt und danach an Corona erkrankt, hat seine Erkrankung nicht selbst zu verschulden.
Dies gilt aber nur,
wenn die Inzidenz im Urlaubszeitraum am Wohn- und Arbeitsort höher lag.
Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Kiel entschieden (Urt. v. 27.06.2022, Az. 5 Ca 229 f/22).
dpa/ku/LTO-Redaktion
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lag-kiel-5ca229f22-corona-lohnfortzahlung-entgelt-hochrisikogebiet-infektion-arbeitnehmer/