GKV-Spritzenverband: Hände weg von Moderna! – " Im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot"

»Ein Wahlrecht der Patienten bezüg­lich der Impfstoffauswahl bestehe nicht.« Das ist am 13.10.23 auf aerz​te​blatt​.de zu lesen. Zwar wird das Präparat anders als das von Biontech in Einzeldosen aus­ge­lie­fert, was betriebs­wirt­schaft­lich von den Praxen eigent­lich gefor­dert wird. Lauterbach hat sich aber nun mal dem Pharmastandort Deutschland ver­schrie­ben. Zu lesen ist:

»KBV warnt vor Regressrisiko für Praxen bei ange­pass­tem Moderna-Impfstoff

Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat davon abge­ra­ten, den an die Omikron-Variante XBB.1.5 ange­pass­ten COVID-19-Impfstoffs des Unternehmens Moderna zu ver­ord­nen. Grund ist das Risiko einen Regresses…

Die Europäische Kommission hat­te den ange­pass­ten Impfstoff Spikevax XBB.1.5 von Moderna Mitte Septem­ber für Erwachsene und Kinder ab sechs Monaten zuge­las­sen. Das in Einzeldosen-Durchstechfläschchen an­gebotene Vakzin wird jedoch nicht zen­tral vom Bund beschafft und zur Verfügung gestellt.

Es kann somit auch nicht zula­sten des Bundesamts für Soziale Sicherung und damit nicht kosten­frei für die gesetz­li­che Krankenversicherung bezo­gen werden…

Nun liegt der KBV das Antwortschreiben des GKV-Spitzenverbandes vor. Darin heißt es laut KBV: Dem Arzt oblie­ge die Entscheidung, den Impfstoff von Moderna zu ver­ord­nen, wenn im Einzelfall eine medi­zi­ni­sche Begründung im Sinne einer abso­lu­ten oder rela­ti­ven Kontraindikation gegen einen Einsatz der zen­tral be­schafften Impfstoffe spreche.

Stünden zur Erreichung eines medi­zi­ni­schen Zwecks glei­cher­ma­ßen geeig­ne­te Leistungen zur Verfügung, sei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot die wirt­schaft­li­che­re ein­zu­set­zen. Ein Wahlrecht der Patienten bezüg­lich der Impfstoffauswahl bestehe nicht…

Ärzte soll­ten den Impfstoff daher der­zeit nicht bestel­len, rät die KBV. © hil/sb/aerzteblatt.de«

Es ist auf­schluß­reich, wie sich die Stiko in ihren Empfehlungen um Mängel bei den nicht aus der Mainzer Goldgrube stam­men­den "Impfstoffe" sorgt. Längst Geschichte ist das Verdrängen von AstraZeneca aus dem Markt wie von Anfang an die Verhinderung rus­si­scher und chi­ne­si­scher Präparate. Damit kein Mißverständnis ent­steht: Auf dem Markt haben medi­zi­ni­sche Produkte nichts zu suchen, Gesundheit ist kei­ne Ware. Empfehlungen für deut­sche Stoffe mit einem Risikopotential wie bei denen von Biontech sind min­de­stens so fahr­läs­sig, um es sehr vor­sich­tig zu sagen, wie die frü­he­ren für alle ande­ren "Impfstoffe".

rki​.de, 25.5.23 (??)

(Dank an @„Wahlfreiheit bestehe nicht“ für den Hinweis!)

14 Antworten auf „GKV-Spritzenverband: Hände weg von Moderna! – " Im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot"“

  1. Die per­fek­te Verschmelzung von Politik und Konzernen nann­te Mussolini Faschismus. Wo steht jetzt der Gesundheitsminister, bei sol­cher Transparenz?

    1. @Henning, es geht stän­dig um die Neuaufteilung. Wenn die Profitrate (*) fällt wer­den sogar Kriege been­det und es wird neu aufgeteilt.

      *) nicht die Umsätze!

    1. Medial noch nicht aus­rei­chend nach­voll­zieh­bar. Bei "Bittel-TV" übri­gens auch noch nicht. Oder ich hab's über­se­hen – bei "Mediathek" dort. Ansonsten vie­le vie­le Bezahlschranken.

  2. Somit ist jedes Werben für die „Corona-Schutzimpfung“ eigentlich ein Werben für das Produkt von BioNTech. Was laut Heilmittelwerbegesetz aber wohl verboten ist.

    Auch interessant dazu:

    Ist die neue Arzneimittelwerbung von BioNTech staatlich genehmigt?
    https://corona-blog.net/2023/09/29/ist-die-neue-arzneimittelwerbung-von-biontech-staatlich-genehmigt/

    „Die Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist grundsätzlich verboten – und Comirnaty ist verschreibungspflichtig.

    Auch die Werbung für Arzneimittel zur Verhütung nach dem IfSG meldepflichtiger Krankheiten ist grundsätzlich verboten – COVID-19 ist nach § 6 Abs. 1 lit. t) IfSG und § 7 Abs. 1 Nr. 44a (SARS-CoV-2) IfSG immer noch meldepflichtig .

    Allerdings sieht der Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel in Art. 88 Abs. 4 eine Ausnahme vom Verbot der Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel vor. Mitgliedstaaten ist es erlaubt, Impfkampagnen der Hersteller zu genehmigen. In Deutschland ist diese Regelung aber nicht in das Heilmittelwerbegesetz übernommen worden.

    Es stellt sich trotzdem die Frage: Wurde BioNTech die Durchführung dieser Impfkampagne staatlich genehmigt? Und wenn ja, wer bezahlt sie?

    Dass es sich bei dem Plakat um eine Werbung für Comirnaty handelt, ist m.E. unzweifelhaft:
    Das Plakat soll zwar den Anschein erwecken, als diene es ausschließlich der Information über die Corona-Schutzimpfung ohne Nennung eines Präparatenamens. Allerdings ist das Plakat eindeutig als „Initiative von BioNTech“ ausgewiesen. Und angesichts der Bekanntheit von „Comirnaty“ bedarf es auch nicht der Nennung eines Präparatenamens, um die Verbindung zu Comirnaty herzustellen.“

  3. "…von Anfang an die Verhinderung rus­si­scher und chi­ne­si­scher Präparate."

    Auch hier hät­ten alle stut­zig wer­den müssen:

    GANZ schlim­me Pandemie, ohne Impfstoffe KEIN Ausweg!
    Russland: "ERSTER – hier, könnt unse­ren Sputnik kaufen"
    OHHHJEEE, und immer noch kein Impfstoff auf dem Markt!!!
    Russland:"Wir lie­fern Sputnik in alle Welt!"
    Wo bleibt nur der ret­ten­de Impfstoff, WO ist er denn, WO?"
    Russland:"Hier bit­te – Sputnik!"
    Glücklicherweise ist der ERSTE Impfstoff bald verfügbar!!!
    Bio-en-Dreck, ToteErna & ZastraVerrecka sei­en gepriesen!
    Russland: .….

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