Diesen Eindruck versucht die "Süddeutsche Zeitung" zu erwecken. Im Urteil steht das nicht.
»Bei extremistischen Äußerungen von Staatsdienern dürfen Behörden schon seit vielen Jahren disziplinarische Maßnahmen ergreifen und sogar Personen aus dem Dienst entfernen. Nun ist dies erstmals auch bei Verbreitung von Corona-Verschwörungsideologien möglich.
Es gibt dazu jetzt eine Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Corona-Leugner werden darin unter bestimmten Umständen auf eine Stufe mit Rechtsextremen gestellt…
Verschwörungsideologische Querdenker sind Extremisten
Erst seit 2021 stufen die Verfassungsschutzämter die verschwörungsideologische Szene der sogenannten Querdenker überhaupt als extremistisch ein. Auch wenn die Querdenker kein eigenes politisches Programm verfolgen und auch wenn sie eine "Diktatur" keineswegs für etwas Gutes halten würden, betrieben diese Personen dennoch eine "Diffamierung und Delegitimierung des Staates", so lautet der Vorwurf.
Dieses Argument, mit dem inzwischen zahlreiche Verfassungsschutzämter arbeiten, hat nun das Bundesverwaltungsgericht erstmals gebilligt. Die Relevanz seiner Entscheidung ist groß. "Die inhaltlichen Ausführungen lassen sich nahtlos auf Beamtinnen und Beamte des Bundes und der Länder übertragen", kommentiert in der Juristenzeitung der Bonner Rechtsprofessor Klaus Ferdinand Gärditz…«
Was steht im Urteil?
Die Entscheidung des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts ist nachzulesen auf bverwg.de:
Im gesamten umfangreichen Text des Urteils taucht weder das Wort "Querdenker" noch "Corona-Leugner" auf.
Für seine Entscheidung, dem Hauptmann für 24 Monate sein Ruhegehalt in Höhe von etwa 3.410 € netto um ein Zehntel zu kürzen, zieht das Gericht viel mehr Äußerungen heran wie:
»Die verdammten Kommunisten wollen uns ins Verderben stoßen. Aufwachen! […] Lasst euch von dieser Diktatur nicht unterkriegen. Wir werden gewinnen. Habt Mut: Es ist ein Krieg, den wir mit Mut gewinnen werden, gegen diesen politischen Wahnsinn der NWO.«
»[e]s bedarf eines Kriegsgerichts, um diese Regierung zur Rechenschaft zu bringen und das ohne Pardon«
»[w]ir brauchen jetzt die Alliierten, die uns endlich aus dem Kriegszustand befreien, bevor Merkel uns in die nächste deutsche Diktatur führt!«
»[e]s ist die Zeit gekommen, wo wir Reservisten uns treffen sollten, um unser Volk von der Sklaverei zu befreien«
Das Gericht kommt zu dem Schluß (RNr. 16 ff.):
»Der frühere Soldat hat sich mit diesem vorsätzlichen Verhalten als früherer Offizier gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt, was nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG als Dienstvergehen gilt…
[Er] schreibt im folgenden Post vom 6. Mai 2020: "Ich verstehe nicht, warum meine Kameraden nicht gegen diese geplante Diktatur vorgehen?" Dabei weist er auf seine frühere Dienststellung als Soldat hin, womit er seinen Aussagen einerseits eine besondere Autorität vermitteln will und andererseits seine Verbundenheit mit den Streitkräften hervorhebt.
Diese Aussagen des früheren Soldaten lassen sich nicht auf eine polemisch-überspitzte Kritik an der Corona-Politik der Bundesregierung reduzieren…
Wie diese vagen Appelle zu verstehen sind, ist schwer zu bestimmen. Einerseits wendet sich der frühere Soldat mit seiner Kampfes- und Kriegsrhetorik gezielt an Soldaten der Bundeswehr. Dies legt den Gedanken nahe, er wolle zu einem bewaffneten Aufstand aufrufen. Andererseits vermeidet er in seinen Appellen jede Konkretisierung, welches Verhalten er von den angesprochenen Kameraden und Reservisten erwartet… Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, die ambivalenten Äußerungen des angeschuldigten Soldaten in einem Disziplinarverfahren zu seinen Lasten als Aufforderung zur gewaltsamen Absetzung der Bundesregierung auszulegen…
Sein Aufruf an die Soldaten und Reservisten, gegen die Bundesregierung vorzugehen und seine Forderung nach Installierung eines Kriegsgerichts erfüllen den Tatbestand der feindseligen Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung…«
Kritik an Corona-Politik zulässig
Im Gegensatz zur Darstellung der SZ erklärt das Gericht weiterhin (RNr. 34 ff.):
»Hingegen liegt keine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor, soweit sich der frühere Soldat in Anschuldigungspunkt 1 und 7 gegen die im Zuge der COVID-19-Pandemie erlassenen Kontaktbeschränkungen emotional und vehement wendet und soweit er in Anschuldigungspunkt 2 und 6 Polizeimaßnahmen gegen Demonstranten scharf kritisiert…
Die vorliegenden Äußerungen fallen in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Denn es schützt jedwede durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnete Äußerung unabhängig davon, ob sie sich als wahr oder unwahr erweist, begründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos ist… Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (BVerwG, Urteile vom 11. Mai 2023 – 2 WD 12.22 – Rn. 68 und vom 26. April 2023 – 6 C 8.21 – NVwZ 2023, 1167 Rn. 27), sofern sie noch nicht den Grad einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik erreichen…
Die ebenfalls angeschuldigte, aber – wie ausgeführt – von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG nicht erfasste Kritik des früheren Soldaten an den COVID-19-Maßnahmen und Polizeieinsätzen [ist] von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Die in § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG festgelegte Verpflichtung stellt – ebenso wie § 8 SG – auch nicht in Frage, dass ein Soldat in den durch die Rechtsordnung gezogenen Grenzen seine Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 GG) und seine Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) in Anspruch nimmt oder in Wahrnehmung der ihm zustehenden Grundrechte an Erscheinungen oder Entwicklungen in Staat und Gesellschaft Kritik übt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1988 – 1 WB 28.86 – NZWehrr 1989, 80) … Als von der Meinungsfreiheit geschützt und auch bei Betrachtung der Wechselwirkung nicht durch § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG eingeschränkt sind daher alle Äußerungen, mit denen der frühere Soldat die von der Bundesregierung zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie eingesetzten Zwangsmaßnahmen als unverhältnismäßig bezeichnet, sie polemisch als diktatorisch und als von "verdammten Kommunisten" initiiert brandmarkt, er erklärt, sich dafür als früherer Staatsdiener zu schämen und er die Presse in einen verschwörungstheoretischen Kontext stellt…«
Das Urteil zitiert aus der letzten planmäßigen Beurteilung des Soldaten (RNr. 5):
»… Sein sehr gutes Allgemeinwissen und sein exzellentes militärisches Fachwissen machten ihn zu einem gesuchten Gesprächspartner und Berater… Er sei ein geradliniger, tatkräftig handelnder Offizier mit Profil und festen Wertvorstellungen und gehöre zur Spitzengruppe seiner Laufbahn.…«
Die "SZ" wird an dieser Stelle wohl Recht behalten mit ihrer Vermutung. Andere "StaatsdienerInnen", die nicht so vorbildlich gewürdigt werden, dürften mit schwerer wiegenden Sanktionen zu rechnen haben, wenn sie "die von der Bundesregierung zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie eingesetzten Zwangsmaßnahmen als unverhältnismäßig bezeichnen".
Hat der Staat jemals offen und ehrlich kommuniziert wen er bekämpft, warum und mit welchen Zielen!?
Nö. Hat er nicht. Wird er auch niemals tun. MFG
Das Urteil begründet sich als Vergehen gegen den Staat. Aber die BRD ist kein Staat, sondern eine GmbH und insofern ist das Urteil nicht relevant. Ich würde als Mensch das Urteil einem Normenkontrollverfahren unterziehen, um wieder die Kürzung des Ruhegeldes rückgängig zu machen. Das hätte mit Sicherheit Erfolg!
Volker Burkhart
@Volker Burkhart: Ich fürchte, Sie sind hier bei einem falschen Forum gelandet. Wir werden hier gewiß diese These nicht diskutieren und auch nicht die Logik, Gerichte einer GmbH zu nutzen.
Justiz
Gericht stoppt Strafbefehl gegen Organisator von Corona-Protestdemos
Neubrandenburg / Lesedauer: 2 min
Seit drei Jahren gibt es in Neubrandenburg montags Proteste. Organisator Robert Feuker musste sich nun wegen Verstößen gegen Corona-Auflagen im Januar 2021 verantworten.
Veröffentlicht:07.12.2023, 14:56
Von: Winfried Wagner
https://www.nordkurier.de/regional/neubrandenburg/gericht-stoppt-strafbefehl-gegen-organisator-von-corona-protestdemos-2110025