Kein Anspruch auf Krankenhaus-Aufnahme ohne Corona-Test

Das läßt sich am 20.11. auf der Seite des Verlags C.H. Beck lesen:

»Ein Kran­ken­haus muss einen be­hand­lungs­be­dürf­ti­gen Pa­ti­en­ten nicht sta­tio­när auf­neh­men, wenn die­ser die Mit­wir­kung an einem Co­ro­na-Test ver­wei­gert. Dies gilt je­den­falls dann, wenn kei­ne aku­te Le­bens­ge­fahr vor­liegt, ent­schied das Land­ge­richt Dort­mund mit Be­schluss vom 04.11.2020.

Behandlung im Krankenhaus wegen Nierenschmerzen
Eine Frau war in der 33. Woche schwan­ger. Am 22.09.2020 stell­te sie sich wegen star­ker Schmerzen in der lin­ken Niere in der Notaufnahme eines Klinikums vor. Die behan­deln­de Ärztin emp­fahl "drin­gen­de uro­lo­gi­sche Aufklärung" und ließ sie in ein wei­te­res Hospital verlegen. 

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Gericht rüffelt verdeckte Corona-Ermittler

Auf news​-trier​.de ist heu­te zu lesen:

»Wenn es nach dem Willen des Trierer Ordnungsamtes gegan­gen wäre, dann hät­te Stefan Strüber über 2.600 Euro bezah­len müs­sen, und das für eine Tat, zu der ihn das Ordnungsamt erst ver­lei­tet haben soll. Doch was genau war im April die­sen Jahres genau pas­siert? Stefan Strüber betreibt in Trier einen Gebrauchtwagenhandel. Nach den Vorgaben der dama­li­gen Corona-Schutzverordnung durf­ten Autohändler kei­ne Beratungs- oder Verkaufsgespräche mit Kunden füh­ren. Daran hat sich Stefan Strüber nach eige­nen Angaben auch immer strikt gehal­ten. Bis eines Tages zwei net­te Damen vor dem ver­schlos­se­nen Tor sei­nes Firmengeländes an der Trierer Loebstraße stan­den und ihn in ein Verkaufsgespräch ver­wickeln woll­ten. Er ließ sich auf das Drängen der Damen ein, und genau das wur­de ihm dann zum Verhängnis. Erst, als er eine der bei­den Damen auf sein Gelände ließ, wie­sen sie sich als Mitarbeiterinnen des Trierer Ordnungsamtes aus. Doch dann war die Falle bereits zugeschnappt.

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Gericht kippt Quarantänepflicht für Auslandsrückkehrer in NRW

Wie kann das sein? Warum spu­ren die Gerichte nicht? Das behaup­tet heu­te tages​schau​.de:

»Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat die in der Corona-Einreiseverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gere­gel­te Quarantänepflicht für Auslandsrückkehrer aus Risikogebieten gekippt. Nach Ansicht des Gerichts hat das Land nicht berück­sich­tigt, dass Reisende bei der Rückkehr aus Ländern mit gerin­ge­ren Infektionszahlen als an ihrem Wohnort nach der Heimkehr einem höhe­rem Infektionsrisiko aus­ge­setzt sind.

"Das von den Rückkehrern aus­ge­hen­de Infektionsrisiko stel­le sich jeden­falls bei ver­gleich­ba­ren Inzidenzwerten nicht anders dar, als wenn sie daheim geblie­ben wären", schreibt das Oberverwaltungsgericht. Die ange­foch­te­nen Regelungen sei­en daher unver­hält­nis­mä­ßig.«

Warum, bit­te schön, haben CDU-SPD-Grüne in ihr schö­nes neu­es Gesetz extra etwas geschrie­ben zur "Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt ins­be­son­de­re für tou­ri­sti­sche Reisen", wenn so ein her­ge­lau­fe­nes Gericht alles kaputt macht? In Zeiten wie die­sen soll­te gesun­dem Menschenverstand ent­schie­den ent­ge­gen­ge­tre­ten werden!

VG Trier gegen Maskenpflicht in Fußgängerzone

Vorerst gilt die­ses Urteil nur für die Klägerin. Einer Pressmitteilung des Verwaltungsgerichts Trier vom 17.11. ist zu entnehmen:

»Pressemitteilung Nr. 42/2020
Trier: Mund-Nasen-Bedeckung

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat einem Eilantrag, der die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen–Bedeckung in der Trierer Innenstadt zum Gegenstand hat, stattgegeben.

Die Stadt Trier hat mit – zunächst bis zum 30.11.2020 gel­ten­der – Allgemeinverfügung für die gesam­te Fußgängerzone, sowie eini­ge angren­zen­de Bereiche der Trierer Innenstadt, ohne Begrenzung auf bestimm­te Tage oder Tageszeiten die Pflicht zum Tragen einer Mund–Nasen–Bedeckung ange­ord­net. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch ein­ge­legt und gericht­lich die Anordnung der auf­schie­ben­den Wirkung ihres Widerspruchs bean­tragt, wobei sie zur Begründung ihres Begehrens ver­fas­sungs­recht­li­che Bedenken bereits am Bestehen einer aus­rei­chen­den gesetz­li­chen Grundlage gel­tend mach­te, sowie eine unan­ge­mes­se­ne Einschränkung ihrer grund­ge­setz­lich ver­bürg­ten all­ge­mei­nen Handlungsfreiheit rügte.

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Portugiesisches Berufungsgericht hält PCR-Tests für unzuverlässig und hebt Quarantäne auf

Hier kann das Urteil des Gerichts nach­ge­le­sen wer­den. Wegen nicht vor­han­de­ner Sprachkenntnisse sei an die­ser Stelle ver­wie­sen auf die Darstellung und Interpretation des Urteils auf tkp​.at, wo der Tenor so zitiert wird:

»„Auf der Grundlage der der­zeit ver­füg­ba­ren wis­sen­schaft­li­chen Beweise ist die­ser Test [der RT-PCR-Test] an und für sich nicht in der Lage, zwei­fels­frei fest­zu­stel­len, ob die Positivität tat­säch­lich einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ent­spricht, und zwar aus meh­re­ren Gründen, von denen zwei von vor­ran­gi­ger Bedeutung sind: Die Zuverlässigkeit des Tests hängt von der Anzahl der ver­wen­de­ten Zyklen ab; die Zuverlässigkeit des Tests hängt von der vor­han­de­nen Viruslast ab.

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OVG Münster kassiert pauschales Versammlungsverbot in Köln

rp​-online​.de meldet:

»Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat das pau­scha­le Versammlungs­verbot von Gruppen über 100 Personen in Köln auf­ge­ho­ben. Wie das Gericht bekannt­gibt, wur­de damit zwei Beschwerden statt­ge­ge­ben von Antragstellern, die für Mittwoch Kundgebungen und einen Aufzug in Köln ange­mel­det haben.

Dem Gerichtsbeschluss zufol­ge ist auch die pau­scha­le Maskenpflicht für alle Teilnehmenden rechts­wid­rig. Das Gericht argu­men­tiert, dass je nach Ort und Anlass der Versmmlung [so im Original, AA] eine Beschränkung der Teilnehmerzahl erfor­der­lich sein kann oder auch nicht. Dies bedür­fe jedoch der Einzelfallprüfung. Ein pau­scha­les Verbot gebe die Verordnung des Landes nicht her. Das Gericht sieht in der Situtation in Köln kei­ne aus­rei­chend gro­ßen Unterschiede zur Situation im Land, die eine sol­che Verschärfung rechtfertigten.

Der Senat der Stadt kön­ne aber unab­hän­gig davon im Einzelfall not­wen­di­ge infek­ti­ons­recht­li­che Schutzmaßnahmen anord­nen.«

Update: Ein Leser weist dar­auf hin, daß der Artikel in der Rheinischen Post um 12:17 erschie­nen ist. Zu die­ser Zeit war das jecke Treiben in den Redaktionen gut eine Stunde zugan­ge. So wird die Benennung eines "Senats der Stadt" erklär­lich. Vielleicht wur­de es im Suff aber auch damit ver­wech­selt: "Der Senat ist eine sta­bi­le und wich­ti­ge Größe im Gefüge der EhrenGarde der Stadt Köln."

(Hervorhebung nicht im Original.)

Maskenpflicht in Düsseldorf gekippt – nur für den Kläger

Haben die nen Vogel?Auf rp​-online​.de ist heu­te zu lesen:

»Das Verwaltungsgericht hat am Montag ent­schie­den, dass die Maskenpflicht im gesam­ten Düsseldorfer Stadtgebiet rechts­wid­rig ist. Das bedeu­tet aber nicht, dass nun alle Düsseldorfer von der Maske befreit sind – das Urteil gilt nur für die Person, die den Antrag gestellt hat.

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Unrechtmäßig in Quarantäne

»Die Corona-Pandemie bringt vie­le Einschränkungen: Abstandsgebote, Einreisebeschränkungen, sogar die Schließung von Einrichtungen. Die Frage, was recht­mä­ßig ist und wann die Grenzen der Verhältnismäßigkeit über­schrit­ten sind, beschäf­tigt seit Pandemie-Beginn die Gesellschaft. In Mainz gibt es nun einen Fall, bei dem Eltern und Personal gegen eine Quarantäne-Verordnung Widerspruch ein­leg­ten – mit Erfolg…«

Das berich­tet am 1.10. swr​.de.

»Hat die zustän­di­ge Kreisverwaltung Mainz-Bingen hier also einen Fehler gemacht? "Die haben es sich ein­fach gemacht – eine pau­scha­le Entscheidung getrof­fen, ohne ein­zel­ne Kontakte nach­zu­ver­fol­gen", sagt Jona-Caspars Vater, der Intensivmediziner Rainer Gatz. Die Erzieherin, die posi­tiv auf das Coronavirus gete­stet wur­de, habe Jona-Caspars Gruppe näm­lich nie betreten…

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Schülerin will Maskenpflicht – und scheitert vor Gericht

Es kann nur so sein, daß die Schülerin das Prinzip der para­do­xen Intervention ange­wandt hat: Schlagt sie mit ihren eige­nen Waffen (s. Paradoxe Intervention). swr​.de berichtet:

»Unter ande­rem hat­te die Schülerin einen Mindestabstand auch unter Schülern sowie zwi­schen Schülern und Lehrkräften, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht sowie die Sicherstellung einer dau­er­haf­ten Belüftung ein­ge­for­dert. Das Abstandsgebot hat­te die Landesregierung zum Start des Schuljahres auf­ge­ho­ben, ein Mund-Nasen-Schutz muss ledig­lich auf dem Schulgebäude und im Pausenhof getra­gen wer­den, nicht aber wäh­rend des Unterrichts.«

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim hat den Eilantrag der Schülerin vom 11. September zurückgewiesen.

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Gericht: Hunderte Eltern in Dortmund sitzen unberechtigt in Quarantäne – keine Sippenhaft

Das ist heu­te auf focus​.de zu lesen:

»10.18 Uhr: Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in letz­ter Instanz einer Frau recht­ge­ge­ben, die gegen das Ausgehverbot in Zusammengang mit Corona-Infektionen an einer Schule in Dortmund geklagt hat­te. Das geht aus einem Beschluss her­vor, der FOCUS Online vorliegt.

Bei einer Party hat­ten sich dut­zen­de Oberstufenschüler mit dem Coronavirus infi­ziert. Es muss­ten nicht nur ihre Mitschüler in Quarantäne, son­dern das Dortmunder Gesundheitsamt schick­te auch deren Eltern und Geschwister in die ange­ord­ne­te Isolation.

Diese groß­zü­gi­ge Auslegung der Quarantäne-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts woll­te das Oberverwaltungsgericht nicht fol­gen. "Die Beschwerde hat kei­nen Erfolg. Sie ist unbe­grün­det." Man kön­ne zwar mit einer guten Begründung im Einzelfall von der Empfehlung abwei­chen, aber nicht pau­schal – kei­ne Sippenhaft. Denn eine Erklärung hat­te die Stadt Dortmund nicht gelie­fert. Da es sich um die letz­te Instanz han­delt, ist die Gerichtsentscheidung nicht anfechtbar.

"Sie [die kla­gen­de Frau] selbst sei kei­ne Kontaktperson der Kategorie I, für die nach den Hinweisen des Robert-Koch-Instituts zur Kontaktpersonennachverfolgung ein 'erhöh­tes Infektionsrisiko' infol­ge eines Kontakts mit einer infi­zier­ten Person bestehe und für die des­halb eine häus­li­che Absonderung von 14 Tagen emp­foh­len wer­de", heißt es in dem Beschluss des OVG vom Dienstag. Sie lebe zwar mit ihrer Tochter in einem Haushalt, aller­dings sei die­se bis­lang nicht posi­tiv gete­stet wor­den und damit nicht nach­weis­lich infi­ziert. Die Tochter gilt jedoch als Kontaktperson der Kategorie I, weil sie im Schulunterricht Kontakt zu einer nach­weis­lich infi­zier­ten Mitschülerin hat­te.«