Zu diesen Fragen erreichen mich einige Zuschriften. Darin wird beispielsweise darauf hingewiesen, daß andere Hochschulen unter definierten Bedingungen die Herbeiziehung eines dritten Gutachtens empfehlen. Das ist etwa in der Promotionsordnung der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz von 2017 vorgesehen.
Das beschreibt das Problem. In den Darstellungen der Goethe-Universität werden an mehreren Stellen Bestimmungen herangezogen, die woanders oder zu anderen Zeitpunkten in Frankfurt galten. Das betrifft u.a. eine "Ehrenwörtliche Erklärung", die Angabe von Dekan und Prüfern und eben einen dritten Gutachter. Ausschlaggebend und von rechtlicher Bedeutung ist aber die seinerzeit geltende Prüfungsordnung. Dort gibt es diesen Passus:
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Begutachtung der Dissertation
… (2) e) Wird die Annahme der Dissertation nicht von allen Gutachter/innen empfohlen, ist ein/e weitere/r Gutachter/in zu bestellen. Danach entscheidet die Prüfungskommission über Annahme oder Ablehnung der Dissertation.«
„Drosten-Dissertation: dritter Gutachter, Habilitation, kumulative Diss.“ weiterlesen