Weiterer Landrat klagt gegen eigene Verordnung – und scheitert zunächst

Wie schon zuvor der Landrat im Eifelkreis (s. Selbst ein Landrat klagt gegen Ausgangssperre und unter­liegt im Eilverfahren) war auch sein Kollege im Rhein-Hunsrück-Kreis zunächst erfolg­los, wie swr​.de am 13.4. berichtet:

»Der Landrat des Rhein-Hunsrück-Kreises, Marlon Bröhr, hat vor dem Verwaltungsgericht Koblenz eine Niederlage erlit­ten. Er hat­te gegen die eige­nen Corona-Maßnahmen geklagt.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat nach Angaben eines Sprechers den Eilantrag von Landrat Marlon Bröhr (CDU) abge­lehnt. Eine Begründung des Gerichts liegt noch nicht vor. Bröhr hat­te als Privatperson Widerspruch gegen die nächt­li­che Ausgangssperre ein­ge­legt, die er selbst als Landrat ver­fügt hat­te. Bröhr war nach eige­ner Aussage vom rhein­land-pfäl­zi­schen Gesundheitsministerium zu der Ausgangssperre ver­pflich­tet wor­den, weil in sei­nem Kreis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen die Grenze von 100 über­schrit­ten hatte.

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Amtsgericht Weilheim: Maskenpflicht ist Kindeswohlgefährdung

»Amtsgericht Weilheim i.OB
Abteilung für Familiensachen
Az.: 2 F 192/21
In der Familiensache K. – Betroffene
Verfahrensbeistand: Rechtsanwalt T. 

wegen Erörterung Kindeswohlgefährdung, § 157 FamFG, einst­wei­li­ge Anordnung
ergeht am 13.04.2021 wegen Dringlichkeit ohne münd­li­che Verhandlung fol­gen­der Beschluss

      1. Die Schulleitung der Realschule in S. bestehend aus dem Schulleiter und der stell­ver­tre­ten­den Schulleiterin, wird ange­wie­sen, es zu unter­las­sen gegen­über der Betroffenen die Anordnung zu tref­fen, auf dem Schulgelände eine Mund-NasenBedeckung zu tragen. 
      2. Der unter Ziff. 1 genann­ten Schulleitung wird ver­bo­ten, auf­grund der unter Ziff. 1 getrof­fe­nen Anordnung gegen­über der Betroffenen Maßnahmen zu ergrei­fen, die die­se gegen­über den Mitschülern ungleich behan­deln, bei­spiels­wei­se das Kind auf­grund der obi­gen Anordnung vom Klassenverband zu iso­lie­ren oder vom Unterricht aus­zu­schlie­ßen oder sei­nen Sitzplatz mit beson­de­ren Vorrichtungen zu versehen. 
      3. Die sofor­ti­ge Wirksamkeit wird angeordnet. 
      4. Kosten wer­den nicht erho­ben, außer­ge­richt­li­che Kosten wer­den nicht erstattet. 
      5. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.«

Der gesam­te Text hier. Auch hier zunächst der Disclaimer: Da der Beschluß noch nicht offi­zi­ell ver­öf­fent­licht wur­de, kann ich die Information nicht veri­fi­zie­ren. Update: Inzwischen berich­tet auch sued​deut​sche​.de über den Fall.

Bayern: Testunwillige SchülerInnen haben Anspruch auf Distanzunterricht

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof infor­miert am 12.4. in einer Pressemitteilung über einen Beschluß des glei­chen Tages. Darin wur­de ein Eilantrag abge­lehnt, der die Testpflicht an Schulen außer Vollzug set­zen woll­te. Es heißt dazu:

»Das Gericht hat dabei klar­ge­stellt, dass die Testteilnahme im Hinblick auf den erfor­der­li­chen Schutz beson­ders sen­si­bler Gesundheitsdaten und die Konzeption des Tests als blo­ße Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht aus­schließ­lich frei­wil­li­ger Natur sei. Dies habe zur Folge, dass bei feh­len­dem Einverständnis in eine Testung sicher­ge­stellt sein müs­se, dass Unterrichtsangebote im Distanzunterricht bestehen. Entfiele für den Fall des feh­len­den Einverständnisses eine Beschulung ins­ge­samt, sei nicht von der erfor­der­li­chen Freiwilligkeit der Einwilligung in die Erhebung gesund­heits­be­zo­ge­ner Daten aus­zu­ge­hen, weil Schülerinnen und Schülern dann aus einer Weigerung Nachteile entstünden. 

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Amtsgericht Weimar untersagt Masken, Mindestabstände und Schnelltests in Schulen

Das Amtsgericht Weimar hat mit Beschluss vom 08.04.2021, Az.: 9 F 148/21,

»…im Wege der einst­wei­li­gen Anordnung beschlossen:

I. Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geb. am …, und B, gebo­ren am …, nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird unter­sagt, für die­se und alle wei­te­ren an die­sen Schulen unter­rich­te­ten Kinder und Schüler fol­gen­des anzu­ord­nen oder vorzuschreiben:

        1. im Unterricht und auf dem Schulgelände Gesichtsmasken aller Art, ins­be­son­de­re Mund-Nasen-Bedeckungen, sog. qua­li­fi­zier­te Masken (OP- Maske oder FFP2-Maske) oder ande­re, zu tragen,
        2. Mindestabstände unter­ein­an­der oder zu ande­ren Personen ein­zu­hal­ten, die über das vor dem Jahr 2020 Gekannte hinausgehen,
        3. an Schnelltests zur Feststellung des Virus SARS-CoV‑2 teilzunehmen.

II. Den Leitungen und Lehrern der Schulen der Kinder A, geb. am …, und B, gebo­ren am …, nämlich der Staatlichen Regelschule X, Weimar, und der Staatlichen Grundschule Y, Weimar, sowie den Vorgesetzten der Schulleitungen wird gebo­ten, für die­se und alle wei­te­ren an die­sen Schulen unter­rich­te­ten Kinder und Schüler den Präsenzunterricht an der Schule aufrechtzuerhalten.

III. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abge­se­hen. Die betei­lig­ten Kinder tra­gen kei­ne Kosten. Ihre außer­ge­richt­li­chen Kosten tra­gen die Beteiligten selbst.

IV. Die sofor­ti­ge Wirksamkeit der Entscheidung wird ange­ord­net

Gericht kippt Ausgangssperre in Region Hannover

Am 6.4. berich­tet rnd​.de:

        • »Seit April durf­ten Bürger in und um Hannover zwi­schen 22 und 5 Uhr ohne trif­ti­gen Grund nicht mehr auf die Straße.
        • Diese Regelung ist nun hinfällig.
        • Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg beur­teilt die Ausgangssperre wie die vor­an­ge­hen­de Instanz als rechtswidrig.

Hannover/Berlin. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die seit Anfang April gel­ten­de nächt­li­che Ausgangssperre in der Region Hannover gekippt. Die Regelung ist damit mit sofor­ti­ger Wirkung außer Kraft gesetzt, berich­tet die „Neue Presse“.

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Hannover: Kläger gegen nächtliche Ausgangssperre erfolgreich

»In Hannover ist meh­re­ren Eilanträgen gegen die nächt­li­che Ausgangssperre statt­ge­ge­ben wor­den. Es bestün­den "Bedenken, ob die Anordnung der Ausgangssperre ver­hält­nis­mä­ßig sei", erklär­te die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover. Die Region Hannover hat­te ver­fügt, dass im Zeitraum vom 1. April bis ein­schließ­lich 12. April das Verlassen des Hauses jeweils von 22 Uhr bis 5 Uhr nur bei trif­ti­gen Gründen erlaubt sei. 

Die Kammer beton­te, dass ange­sichts der hohen Corona-Infektionszahlen nicht "das Ob" wei­ter­ge­hen­der infek­ti­ons­schutz­recht­li­cher Maßnahmen in Frage ste­he, son­dern allein die Wahl des Mittels der nächt­li­chen Ausgangsbeschränkung geprüft wor­den sei. Die Entscheidung des Gerichts gilt vor­erst nur für die Antragsteller. Diese sind nun von der nächt­li­chen Ausgangssperre aus­ge­nom­men. Die Region Hannover kann gegen das Urteil Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ein­le­gen.«
tages​schau​.de (2.4.)

Shopping-Testpflicht in Brandenburg gekippt

Am 31.3. auf tages​spie​gel​.de:

»Das Potsdamer Verwaltungsgericht erklärt die Shopping-Testpflicht für unzu­läs­sig. Die Folgen dar­aus sind noch unklar. In Berlin ist die Pflicht am Mittwoch in Kraft getreten.

Das Potsdamer Verwaltungsgericht hat die von Oberbürgermeister Mike Schubert (SPD) mit einer Allgemeinverfügung erlas­se­ne Shopping-Testpflicht gekippt. Das bestä­tig­te Gerichtssprecher Ruben Langer am Dienstag. 

Die Allgemeinverfügung erwei­se sich "nach sum­ma­ri­scher Prüfung als rechts­wid­rig", teil­te das Gericht mit. Sie sei unter ande­rem "inhalt­lich nicht hin­rei­chend bestimmt"…

Die Landesregierung von Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) hat am Dienstagnachmittag eine geän­der­te Corona-Eindämmungs­verordnung vor­ge­stellt. Baumärkte sol­len wei­ter offen blei­ben; was das dann für Potsdams Testpflicht und den Beschluss des Verwaltungsgerichts bedeu­tet, ist eben­so noch unklar…«

Bekommt man in Brandenburger Baumärkten viel­leicht Eindämmungsmaterial für das Virus?

Urteil: Belgien muss Corona-Einschränkungen binnen 30 Tagen aufheben

»Mittwoch, 31.03.2021, 14:06
Belgien muss nach einem Gerichtsurteil wegen unzu­rei­chen­der Rechtsgrundlage inner­halb von 30 Tagen alle Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus zurücknehmen.

Dies habe ein Gericht der Hauptstadt Brüssel in erster Instanz nach einer Klage der Liga für Menschenrechte ent­schie­den, berich­te­ten am Mittwoch meh­re­re Medien. Eine Sprecherin des Innenministeriums bestä­tig­te das Urteil.

Die Liga für Menschenrechte hat­te den bel­gi­schen Staat vor eini­gen Wochen ver­klagt, weil die Entscheidungen wäh­rend der Corona-Pandemie kei­ne Rechtsgrundlage hät­ten. Das Urteil sieht nun eine Strafe von 5000 Euro täg­lich – aber maxi­mal 200.000 Euro – vor, falls es nicht umge­setzt wird. Der flä­mi­schen Zeitung „De Standaard“ zufol­ge kann der bel­gi­sche Staat Berufung ein­le­gen. Diese hät­te jedoch kei­ne auf­schie­ben­de Wirkung…«
focus​.de

Österreich: Definition des Gesundheitsministeriums für Corona-Fälle laut Verwaltungsgericht falsch

Auf vien​na​.at ist am 31.3. zu erfahren:

»"Das allei­ni­ge Abstellen auf den PCR-Test wird von der WHO abge­lehnt", heißt es in einem Erkenntnis, das sich eigent­lich mit der Untersagung der Corona-Demonstration am 31. Jänner beschäf­tigt und die­se daher als nicht zuläs­sig ansieht. Eingebracht hat­te die Beschwerde die FPÖ, deren Vertreter sich am Mittwoch in einer Pressekonferenz in ihrem Protest bestä­tigt sahen.«

»Erkenntnisse sind Entscheidungen der Verwaltungsgerichte “in der Sache”.«
rech​teasy​.at

»Konkret heißt es in dem auch der APA vor­lie­gen­den Erkenntnis: "Sollte die Corona-Kommission die Falldefinition des Gesundheitsministers zugrun­de gelegt haben, und nicht jene der WHO, so ist jeg­li­che Feststellung der Zahlen für "Kranke/lnfizierte" falsch.

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Ohne Test dürfen Schüler nicht die Schule betreten

Auf welt​.de ist am 23.3. über Zwangstests, die so nicht hei­ßen dür­fen, zu lesen:

»Wer sich nicht auf das Coronavirus testen las­sen will, hat mit Ausnahme von Grundschülern kein Recht, eine Schule zu betre­ten. Das säch­si­sche Oberverwaltungsgericht (OVG) hält eine ent­spre­chen­de Regelung in der Corona-Schutzverordnung für recht­mä­ßig. Die Tests berühr­ten nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf kör­per­li­che Unversehrtheit, und die ver­bun­de­nen Eingriffe sei­en auch ver­hält­nis­mä­ßig, teil­te das OVG am Dienstag in Bautzen mit.

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