Maskengegnerin erneut in Weiden abgeführt: Jetzt sechs Tage hinter Gitter

»Die glei­che Frau, die am Samstag pro­vo­kant ohne Mund-Nasen-Schutz in der Weidener Fußgängerzone einen Polizeieinsatz ver­an­lass­te, fiel am Mittwoch auf dem Bauernmarkt erneut auf. Noch am Vormittag kam sie in Polizeigewahrsam.«

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Das loka­le Portal onetz​.de berich­tet am 17.3.:

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Eilanträge erfolgreich: Demo-Verbote in Kassel gekippt

Auf zeit​.de vom 17.3.:

»Kassel (dpa/lhe) – Das Verwaltungsgericht Kassel hat das Verbot zwei­er Demonstrationen gegen die Corona-Maßnahmen in der Stadt gekippt. Die Versammlungsverbote sei­en offen­sicht­lich rechts­wid­rig, teil­te das Gericht am Mittwochabend mit. Die Stadt Kassel habe die ver­fas­sungs­recht­li­chen Vorgaben der Versammlungsfreiheit ver­kannt. Die Demonstrationen mit den Titeln «Einhaltung der Grundrechte und Demokratie. Für Frieden, Freiheit und Solidarität.» mit nach frü­he­ren Angaben 6000 ange­kün­dig­ten Teilnehmern und «Freie Bürger Kassel – Grundrechte und Demokratie» mit 17 500 ange­kün­dig­ten Teilnehmern könn­ten dem­nach am Samstag (21. März) stattfinden…

Das Gericht sah nun kei­ne Extremsituation, die ein Versammlungsverbot recht­fer­ti­ge. Es bestehe der­zeit kei­ne aku­te Gefahr für eine Überforderung des Gesundheitssystems; zuletzt sei­en weni­ger Menschen gestor­ben und die Inzidenz lie­ge sowohl bun­des­weit als auch in Hessen und Kassel unter 100…

Die Beteiligten kön­nen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen die Beschlüsse einlegen.«

VGH Mannheim kippt Quarantänepflicht für „Kontaktperson der Kontaktperson“

aerz​te​blatt​.de mel­det am 17.3.:

»Mannheim – Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die bis­her in dem Bundesland gel­ten­de Quarantänepflicht für die „Kontaktperson der Kontaktperson“ eines mit einer Coronavariante Infizierten außer Vollzug gesetzt.

Bei sol­chen „Kontaktpersonen der Kontaktpersonen“ sei ein hin­rei­chen­der Ansteckungsverdacht voraus­sichtlich nicht anzu­neh­men, befand das Gericht laut Mitteilung heu­te. Der Eilbeschluss ist unan­fecht­bar (Az. 1 S 751/21)…

Der VGH in Mannheim kam nun zum Schluss, dass eine Quarantäneanordnung für „Kontaktpersonen von Kontaktpersonen“ vor­aus­sicht­lich vom Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt sei…«

VG Hamburg: Eilantrag gegen die Maskenpflicht beim Laufen/Joggen erfolgreich

»Das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 9, [hat] am 11. März 2021… beschlossen: 

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einst­wei­li­gen Anordnung vor­läu­fig ver­pflich­tet, Verstöße des Antragstellers gegen die sich aus § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 30 – 33, 35 – 37, 48–51 i.V.m. § 8 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO erge­ben­de Maskenpflicht beim Laufen/Joggen an den dort genann­ten Orten sank­ti­ons­frei zu dul­den. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin…

Mit dem Ziel der Eindämmung der wei­te­ren Ausbreitung von COVID-19 dient die Maskenpflicht zwar einem legi­ti­men Zweck. Zur Förderung die­ses Zwecks dürf­te die Regelung wohl auch geeig­net sein. Denn nach Einschätzung des Robert Koch Instituts ist der Hauptübertragungsweg des SARS-Cov-2-Virus die respi­ra­to­ri­sche Aufnahme virus­hal­ti­ger Partikel…

Es ist aller­dings nicht ersicht­lich, wes­halb die kon­kre­te Ausgestaltung der Maskenpflicht in § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 30 – 33, 35 – 37, 48–51 i.V.m. § 8 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO an den dort genann­ten Orten erfor­der­lich sein soll…«
https://justiz.hamburg.de/contentblob/14961776/28ccb53945e50f72aeff7655d9fe1097/data/9‑e-920–21-beschluss-vom-11–3‑21.pdf

Düren: Eilantrag gegen Verweilverbot und Maskenpflicht in der Innenstadt erneut erfolgreich

Das teilt das VG Aachen am 12.3. mit:

»Mit – den Beteiligten heu­te zuge­stell­tem – Beschluss vom 11. März 2021 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen einem Eilantrag statt­ge­ge­ben, mit dem der Antragsteller die Anordnungen einer gene­rel­len Maskenpflicht in der Dürener Innenstadt und eines Verweilverbots in den inner­städ­ti­schen Parks und Grünanlagen ange­grif­fen hat. Bereits mit Allgemeinverfügung vom 27. Januar 2021 hat­te die Stadt Düren für den Bereich der Dürener Innenstadt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) täg­lich von 6 Uhr bis 20 Uhr ange­ord­net. Gegen die­se Anordnung hat­te sich der Antragsteller mit Erfolg in einem gericht­li­chen Eilverfahren gewandt (6 L 82/21).

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Lockdown-Urteil: Stuttgarter Richter stellt Verfassungsmäßigkeit von Verboten infrage

Das berich­tet focus​.de am 13.3.:

»Im Kampf gegen die Pandemie greift der Staat tief in die Freiheitsrechte der Bürger ein, für vie­le bedeu­ten die Maßnahmen zum Infektionsschutz eine Art Berufsverbot. Ein Musiker klag­te vor dem Landgericht Stuttgart auf Entschädigung – und ver­lor. Doch die FOCUS Online vor­lie­gen­de Urteilsbegründung lässt aufhorchen…

Ganz am Ende der Urteilsbegründung, auf Seite 13, löst sich der Stuttgarter Richter vom kon­kre­ten Streitfall und stellt all­ge­mei­ne Überlegungen zur Verfassungsmäßigkeit von Paragraf 28 des Infektionsschutzgesetzes an. Dieser Paragraf ermäch­tigt die Behörden, zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten „Veranstaltungen oder son­sti­ge Ansammlungen von Menschen zu beschrän­ken oder verbieten“…

Zweifel an Verhältnismäßigkeit bestimm­ter Maßnahmen
Das Landgericht Stuttgart schreibt: Sofern in der Rechtsliteratur „Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der hier in Rede ste­hen­den Maßnahme gel­tend gemacht wür­den und dabei ein Verstoß gegen Artikel 80 des Grundgesetzes ange­mahnt wer­de, kön­ne „man die­se Auffassung durch­aus teilen“.

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Amtsgericht Ludwigsburg: Corona-Verordnung verfassungswidrig

Ein seit dem 9.2. rechts­kräf­ti­ges Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg (Az. 7 OWi 170 Js 112950/20) hat die Verfassungswidrigkeit der baden-würt­tem­ber­gi­schen Corona-Verordnung erklärt. Konkret ging es um den Fall einer Person, die

»sich mit ande­ren zu dritt in der Öffentlichkeit auf­ge­hal­ten und alko­ho­li­sche Getränke kon­su­miert [habe], wobei alle drei Personen in ver­schie­de­nen Haushalten leb­ten und auch nicht direkt mit­ein­an­der ver­wandt sei­en.«

Der Betroffene wur­de auf Kosten der Staatskasse frei­ge­spro­chen. Die Richterin führ­te u.a. aus:

»Der Betroffene war bereits aus recht­li­chen Gründen frei­zu­spre­chen, da § 3 CoronaVO BW in der Fassung vom 9.5.20 ver­fas­sungs­wid­rig und damit nich­tig ist.

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StGH: Regierung in Niedersachsen verstieß gegen Verfassung

Auf "Legal Tribune Online" ist am 9.3. zu lesen:

»Die Regierung in Niedersachsen muss­te den Landtag laut StGH über die geplan­ten Änderungen in den Corona-Verordnungen früh­zei­tig infor­mie­ren. Die "Eilbedürftigkeit der Corona-Krise" mache das nicht ent­behr­lich, son­dern gera­de erforderlich.

Die nie­der­säch­si­sche SPD/CDU-Landesregierung hat zu Beginn der Corona-Epidemie gegen ihre Informationspflicht dem Landtag gegen­über ver­sto­ßen. Das hat der Staatsgerichtshof (StGH) in Bückeburg am Dienstag geur­teilt und damit einem Antrag im Organstreitverfahren der Opposition statt­ge­ge­ben (Urt. v. 9.3.2021, Az. StGH 3/20). "Die Landesregierung ist ihrer Verpflichtung nicht in erfor­der­li­chem Maße nach­ge­kom­men", sag­te der Präsident des Gerichtes, Thomas Smollich.

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OVG Saarland setzt Vorschrift zur Beschränkung des Einzelhandels außer Vollzug

Das Gericht teilt in einer Pressemitteilung vom 10.3. mit:

»Das Oberverwaltungsgericht in Saarlouis hat mit Beschluss vom 9.3.2021 den § 7 Abs. 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 6.3.2021 vor­läu­fig außer Vollzug gesetzt (Az. 2 B 58/21).

Die Antragstellerin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen für IT-Technik auf 140 Quadratmetern. Der § 7 Abs. 3 Satz 7 VO-CP lässt inso­weit den Zutritt nur nach vor­he­ri­ger Terminvergabe und nur für einen Kunden sowie eine wei­te­re Person aus des­sen Hausstand pro 40 Quadratmeter zu. Bei den durch § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP privilegier­ten Geschäftslokalen, zu denen nun­mehr auch Buchhandlungen und Blumengeschäfte gehö­ren, sieht der Verordnungsgeber dage­gen nach dem § 4 Abs. 1 Satz 1 VO-CP eine Flächenuntergrenze von ledig­lich 15 qm Verkaufsfläche pro Person als infek­ti­ons­schutz­recht­lich unbe­denk­lich an.

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Kein Speisesaalbesuch für Geimpfte

faz​.net berich­tet am 4.3. über ein ent­spre­chen­des Urteil:

»Das Verwaltungsgericht Freiburg hat­te am Donnerstag als wohl erstes deut­sches Gericht dar­über zu ent­schei­den, ob die gel­ten­den Corona-Maßnahmen auch gegen­über geimpf­ten Personen auf­recht­erhal­ten wer­den dürfen… 

In der für das Verwaltungsgericht maß­geb­li­chen baden-würt­tem­ber­gi­schen Corona-Verordnung ist ledig­lich die Möglichkeit vor­ge­se­hen, „aus wich­ti­gem Grund im Einzelfall Abweichungen“ zu gestat­ten. Auf die­se Klausel hat­te sich ein Seniorenheim in Steinen im Landkreis Lörrach beru­fen, das sei­nen Gastronomiebetrieb in einem gemein­sa­men Speisesaal wie­der­auf­neh­men woll­te. Heimbewohner, die zuvor geimpft wor­den waren oder nach einer über­stan­de­nen Corona-Infektion über natür­li­che Abwehrkräfte ver­fü­gen, soll­ten dort wie­der zusam­men essen und sich unter­hal­ten dür­fen; die Bewirtung soll­te aus­schließ­lich durch geimpf­tes oder gene­se­nes Pflegepersonal erfolgen.

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