Über die Verdeckung von "Impfnebenwirkungen" durch RKI, PEI und Ministerien wurde nicht entschieden.
»Sind Zigarettenpackungen in einem Automaten von außen nicht sichtbar, müssen auch die Schockbilder auf den Päckchen nicht zwangsläufig zu sehen sein.
Wenn der Verbraucher die Packung nicht sehen kann, "wird er keinen Kaufimpuls verspüren, dem durch die gesundheitsbezogenen Warnhinweise entgegengewirkt werden soll", heißt es in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg. Damit werde das Ziel, die menschliche Gesundheit zu schützen, nicht gefährdet (Rechtssache C‑356/22). „EuGH: Zigaretten-Schockbilder dürfen durch Automat verdeckt werden“ weiterlesen