In einem Offenen Brief stellen fast 50 AnwältInnen dar:
»Die Anordnung einer „Absonderung in häuslicher Quarantäne“ ist verfassungswidrig. Denn nach Art. 104 Abs. 1 GG kann die Freiheit einer Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die Anordnung einer häuslichen Quarantäne ist jedenfalls eine solche freiheitsbeschränkende Maßnahme im Sinne des Art. 104 Abs. 1 GG und darf daher nicht auf eine Verordnung, sondern nur auf ein Gesetz gestützt werden, wobei sämtliche Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt und beachtet werden müssen. Die Anordnungen einer häuslichen Quarantäne ergehen entweder auf Grundlage des § 30 IfSG oder auf Grundlage des § 28 IfSG.«
Im Weiteren begründen sie diese Auffassung ausführlich, u.a. so:
„"Anwälte für Aufklärung": Quarantäne rechtswidrig“ weiterlesen